Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. März 2016

Allgemeines
1. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
2. Neue Sonder-Afa für Gebäude kommt!
3. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags zulässig
4. Kassenführung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
5. Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen
6. Absetzbarkeit einer Arbeitsecke
7. Betreuung Haustier als haushaltsnahe Dienstleistung § 35a EStG
8. Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück und § 35a EStG
9. Austausch der Wohnungshaustür und § 35a EStG
10. Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung
11. Stromspeicher bei Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug
Weitere Informationen



Allgemeines

Auch im März 2016 informieren wir Sie über die Weiterentwicklung des Steuerrechts. Der vorliegende Infobrief behandelt interessante und wichtige Rechtsprechung sowie einen brandaktuellen Gesetzesentwurf.

Die Kassenführung ist einer der großen Schwerpunkte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Beachten Sie daher unseren Beitrag zur ordnungsgemäßen Kassenführung.

1. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Die Bundesregierung plant, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen und hat am 9.12.2015 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) beschlossen. Mit diesem Gesetzesvorhaben soll das „elektronische Zeitalter“ auch bei den Finanzämtern Einzug halten: Von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf soll eine vollständige – allerdings nicht verpflichtende – Möglichkeit der elektronischen Abwicklung geschaffen werden.
Folgende Eckpunkte sind geplant:

a) Abgabefristen
Ein wesentlicher Punkt des Gesetzesvorhabens ist die Änderung von Abgabefristen: Steuerpflichtige, die von Steuerberatern beraten werden, bekommen zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Die Jahressteuererklärung muss künftig am 28. Februar des Zweitfolgejahres vorliegen. Damit werde den beratenden Berufen mehr Zeit gegeben und außerdem für kontinuierlichere Auslastung der Berater und ihrer Mitarbeiter gesorgt. Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe eines Beraters erstellt wurde. Der Verspätungszuschlag beträgt je nach Fall mindestens zehn beziehungsweise mindestens 50 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

b) Belegvorlage
Die heutige Pflicht zur Vorlage von Belegen beim Finanzamt soll weitgehend entfallen. Aus der Belegvorlagepflicht werde eine Belegvorhaltepflicht, heißt es im Gesetzentwurf. Die Steuerpflichtigen müssen allerdings damit rechnen, dass die von ihnen vorgehaltenen Belege von den Finanzbehörden angefordert werden können. Dies betrifft besonders Spendenquittungen. "Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden", heißt es in dem Entwurf. Der Steuerpflichtige müsse die Bescheinigung erst auf Anforderung vorlegen. Mit Einwilligung des Steuerpflichtigen könne sogar ganz auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung melde. Mit den Maßnahmen solle der Aufwand für die Erstellung der Steuererklärungen verringert, die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER (Elektronische Steuererklärung) erhöht und die automationsgestützte Verarbeitung der Steuererklärung auf Seiten der Finanzverwaltung erleichtert werden.

c) Automatisierte Bearbeitung
Die Bundesregierung will die Bearbeitung von Steuererklärungen automatisieren. Damit sollen die Ressourcen der Finanzämter auf die wirklich prüfungsbedürftigen Fälle konzentriert werden. Durch die Einführung einer vollautomatischen Fallbearbeitung auf der Basis eines Risikomanagementsystems sollen neben der herkömmlichen Bearbeitung einer Steuererklärung durch Amtsträger ein zweites gesetzlich geregeltes Leitbild der Steuerfestsetzung geschaffen werden, nämlich das einer "ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung mit einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheid als Ergebnis". Außerdem soll der Schriftverkehr weiter auf elektronische Verkehrswege umgestellt werden. So sollen sich Steuerpflichtige ihren Steuerbescheid über das ELSTER-Portal herunterladen können.

Die Länderkammer hat in ihrer Sitzung am 29.1.2016 zur geplanten Modernisierung der Steuererklärung Stellung genommen (BR-Drucks. 631/15) und weitere Änderungen zur Reduzierung des Bürokratieaufwands vorgeschlagen. Die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens bleibt also mit Spannung abzuwarten – wir halten Sie hier gerne auf dem Laufenden!

2. Neue Sonder-Afa für Gebäude kommt!

In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren hat das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ auf den Weg gebracht. Damit will die Bundesregierung (nicht zuletzt wegen der sog. Flüchtlingskrise) steuerliche Anreize zur Schaffung von günstigem Wohnraum schaffen. Zu diesem Zweck soll im Einkommensteuergesetz (EStG) ein neuer § 7b EStG geschaffen werden. Dieser sieht, neben der regulären Gebäude-Afa, eine Sonder-Afa für Mietwohnneubaten für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und das Folgejahr i.H.v. jeweils 10 % und für das dritte Jahr i.H.v. 9 %. vor. Um dem Lenkungszweck des Gesetzes gerecht zu werden soll diese Sonder-Afa unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden

  • Die Gebäude müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
  • Der Bauantrag muss nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2019 gestellt werden.
  • Die Sonder-Afa ist ausgeschlossen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je qm Wohnfläche übersteigen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Sonder-Afa wird auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von max. 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt.
  • Die Begünstigungen sollen nur bei Bauobjekten in besonderen Fördergebieten in Anspruch genommen werden können. Bei diesen Handelt es sich um solche, die
    • durch die Anlagen zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) den Mietstufen IV bis VI zugewiesen oder
    • von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 556d Abs. 2 BGB als Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt oder
    • von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB als Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze bestimmt worden sind.

3. Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags zulässig

Kleinere und mittlere Betriebe können für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen (Maschinen, Geschäftseinrichtung o.ä.) einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag (IAB) i.H. von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal 200.000 € pro Betrieb, bilden, soweit diese gewisse betriebliche Größenmerkmale nicht überschreiten. Wird die Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder aufgelöst. Streitig war bislang, ob eine Aufstockung eines bereits gebildeten IAB innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums zulässig ist, wenn der IAB im Jahr der Bildung nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde.

Der BFH hatte hier mit Urteil vom 12.11.2014 dem Steuerpflichtigen diese Möglichkeit eingeräumt. Nun erkennt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem aktuellen Schreiben vom 15.1.2016 diese Rechtsprechung des BFH an.

Beispiel:
A plant im Jahr 2018 eine Maschine im Wert von 100.000 € anzuschaffen. Er könnte daher zulässiger Weise in seiner Gewinnermittlung zum 31.12.2015 einen IAB i.H.v. 40 % von 100.000 € = 40.000 € gewinnmindernd berücksichtigen. Bildet der A hingegen zum 31.12.2015 lediglich einen IAB für diese beabsichtigte Investition i.H.v. 20.000 €, kann dieser nun im verbleibenden Investitionszeitraum diesen IAB bis auf den Maximalbetrag i.H.v. 40.000 € aufstocken.

Das BMF knüpft die Möglichkeit der Aufstockung jedoch an folgende Bedingungen:

  • Der Betrieb darf auch im Jahr der Aufstockung die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreitet.
  • Die Investition ist noch möglich ist und der Investitionszeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen.

Hinweis:
Damit gibt das BMF den Steuerpflichtigen ein flexibles Gestaltungsmittel in die Hand. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

4. Kassenführung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei einem sog. Einnahmen-Überschussrechner gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuches. Ebenso gibt es keine Verpflichtung eine Registrierkasse vorzuhalten. Die Erstellung eines Tageskassenberichts (evtl. mit Zählprotokoll) ist auch nicht erforderlich.
Diese Aussagen gelten sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler.

Wichtig:
Werden bei dieser Gruppe freiwillig Kassenbücher geführt, dann gelten für diese Kassenbücher dieselben Anforderungen wie bei bilanzierenden Betrieben.
Von der Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben vollständig und richtig aufzuzeichnen, sind diese Steuerpflichtigen deswegen aber nicht entbunden.
Auch im Rahmen dieser Gewinnermittlungsart ist es erforderlich, die Vollständigkeit der Einnahmen darstellen zu können.

Hierzu regelt § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO):
Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden.
Wie die Aufzeichnungen zu führen sind, gibt das Gesetz nicht vor.

Die Ermittlung der Bar-Einnahmen ist z.B. möglich durch einen täglichen Kassenbericht.
Ebenso ist es möglich eine Registrierkasse zu führen. Wird eine Registrierkasse geführt, so ist es nicht ausreichend, nur die Z-Bons auszudrucken und aufzubewahren. Soweit eine mechanische Kasse vorliegt, sind auch die Registrierkassenstreifen auszudrucken und aufzubewahren.

Soweit eine elektronische Registrierkasse geführt wird, sind sämtliche elektronische Daten aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

5. Pauschbeträge für unentgeltliche Sachentnahmen

Entnahmen von Waren aus einem Betriebsvermögen für nicht betriebliche Zwecke sind in der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für den Warenbezug ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.

Zur Bewertung von Waren für den privaten Verbrauch setzt die Finanzverwaltung für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten Pauschalbeträge fest, welche vom Steuerpflichtigen angesetzt werden können, sodass Einzelaufzeichnung entbehrlich werden. Mit Schreiben vom 16.12.2015 hat das BMF die für 2016 geltenden Pauschalbeträge für voll unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Folgende Werte sind danach für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen:

Gewerbezweig

Jahreswert p. P. ohne USt

 

USt-Satz

 

7 %

19 %

insgesamt

Bäckerei

1.199

404

1.603

Fleischerei/Metzgerei

930

835

1.765

Gaststätten

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.172

983

2.155

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.616

1.764

3.380

Getränkeeinzelhandel

95

297

392

Café und Konditorei

1.158

647

1.805

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

647

68

715

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.320

754

2.074

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

297

216

513

Beachten Sie:

Der Ansatz der Pauschalwerte dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderung der Pauschbeträge. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags, bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Bei gemischten Betrieben (zum Beispiel Metzgerei mit angeschlossener Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

6. Absetzbarkeit einer Arbeitsecke

Viele Hoffnungen von Steuerpflichtigen wurden gleich in den ersten Tagen des Jahres begraben: Der BFH urteilte in seiner am 28.1.2016 veröffentlichten Grundsatzentscheidung, dass der anteilige Abzug der Kosten für einen teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum ausscheidet. Nach Ansicht des Großen Senats des BFH können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden, wenn das Zimmer der ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung dient und hinreichend von den privaten Wohnräumen abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, so dass der Abzug der Kosten einer sogenannten Arbeitsecke ausscheidet.

Beachten Sie:
Der BFH hat jedoch auch klargestellt, dass Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar seien, wenn sich der betriebliche bzw. berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen. Dies soll z.B. vorliegen bei einer Notarztpraxis im eigenen Haus des Arztes oder einem häuslichen Tonstudio. Der für die Abzugsbeschränkung bei einer Arbeitsecke maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt für diese Räume nicht.

7. Betreuung Haustier als haushaltsnahe Dienstleistung § 35a EStG

a) Betreuung Haustier außerhalb der Wohnung
Ein immer wieder anzutreffender Sachverhalt.
Ein Steuerpflichtiger besitzt zwei Hunde, für die mehrmals im Monat ein Betreuungsservice in Anspruch genommen wird. Der Betreuungsservice holt die Hunde von der Wohnung ab und führt sie in der Natur aus.
Danach werden die Hunde wieder zur Wohnung gebracht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11 E, EFG 2012 S. 1674 rechnen diese Aufwendungen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a EStG. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Hunde nicht in der Wohnung oder im Garten des Steuerpflichtigen, sondern außerhalb des Haushalts ausgeführt werden. Hier taucht wieder die Problematik - wie in vielen anderen Sachverhalten - auf: Im Haushalt ausgeführt oder für den Haushalt ausgeführt.

b) Betreuung Haustier in der Wohnung
Ein Ehepaar hält in der gemeinsamen Wohnung eine Hauskatze. Wenn das Ehepaar nicht anwesend ist, übernimmt eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Betreuung der Katze. Die Rechnungen wurden durch Banküberweisung beglichen.
Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Dies unter Hinweis auf das BMF-Schreiben zu § 35a EStG, wonach eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen sei.

Der BFH hat mit Urteil vom 3.9.2015, VI R 13/15, gegen die Finanzverwaltung entschieden. Nach Auffassung des BFH sind im vorliegenden Fall die Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen.

Unter die nach § 35a EStG begünstigen Aufwendungen sind auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt, einzuordnen.

8. Schneeräumen auf dem Gehweg vor dem Grundstück und § 35a EStG

Wird für die zu erledigenden Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem Gehweg vor dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus ein Hausmeisterdienst beauftragt, dann stellen die Arbeitskosten eine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880 entschieden. Nach dem Urteil des BFH ist auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem (z.B. öffentlichem Grund) geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)begünstigt.

Für diese Aufwendungen steht dem Steuerpflichtigen eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen in Höhe von 20 % zu.

Von der Steuerermäßigung sind Lieferungen von Material (z.B. Streusalz, Splitt) ausgeschlossen. Ausschließlich die Arbeitsleistung (Arbeitsstunden, Maschinenstunden, Anfahrtskosten) sind begünstigt.

9. Austausch der Wohnungshaustür und § 35a EStG

Ein Steuerpflichtiger lässt die renovierungsbedürftige Haustür seiner eigenen Wohnung auswechseln. Bisher wurden von Seiten der Finanzverwaltung lediglich die Arbeitskosten vor Ort (Setzen der Tür) als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt.

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13, entschieden, dass der Austausch der renovierungsbedürftigen Haustür eine begünstigte Renovierungsmaßnahme i.S. des § 35a Abs. 4 EStG darstellt.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die in unmittelbaren Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Klägers dienen. Danach darf es keine Rolle spielen, ob die Arbeitskosten in der Werkstatt oder in der Wohnung angefallen sind.
Die Entscheidung wird damit begründet, dass der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktionell auszulegen ist.

Von Seiten der Finanzämter wird die Berücksichtigung der Lohnkosten Werkstatt immer wieder mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Aufwendungen nicht in einem sondern nur für einen Haushalt erbracht wurden.

Dies widerspricht aber dem Urteil des Finanzgerichts München.

10. Kindergeld: Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass ein Masterstudium im Anschluss an einen Bachelorstudiengang jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das Berufsziel erst darüber erreicht werden kann. Der BFH hat hier betont: Das Berufsziel wird von den Eltern und dem Kind bestimmt.

Beachten Sie:
Die Entscheidung erging zu einem sogenannten konsekutiven Masterstudiengang. Diese bauen auf einem Bachelorstudiengang auf und dienen im Regelfall der Spezialisierung auf ein gewisses Fachgebiet. Anders hingegen bei einem weiterbildenden Masterstudiengang. Diese werden oft auch berufsbegleitend angeboten und setzen nicht zwingend ein vorgeschaltetes „Grundstudium“ voraus. Oftmals genügt hier eine mehrjährige Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung.

Nur zu den Fällen eines konsekutiven Masterstudienganges hat der BFH entschieden, dass hierin ein Teil der Erstausbildung zu sehen ist. Für die Eltern der studierenden Kinder heißt dies: Auch nach dem Abschluss eines Bachelorstudiengangs muss die Familienkasse den Eltern Kindergeld zahlen, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Beachten Sie:
Nur im Rahmen einer Zweitausbildung oder einer weiteren Ausbildung entfällt der Kindergeldanspruch, wenn das Kind regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Arbeitet ein Kind nicht mehr als 20 Stunden, dann bleibt der Kindergeldanspruch jedoch auch dann bestehen, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt – unabhängig vom Verdienst des Kindes.

Die Finanzverwaltung hat erfreulicher Weise schnell mit einem Anwendungsschreiben vom 8. Februar 2016 auf das Urteil des BFH reagiert und erkennt die Rechtsprechung an. In Fällen eines konsekutiven Masterstudienganges ist daher auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ein enger sachliche Zusammenhang zwischen dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) und dem nachfolgenden Abschluss (Master) gegeben, so dass eine Erstausbildung vorliegt.

Offen bleibt, ob ein solcher geforderter Zusammenhang auch vorliegt, wenn der Masterstudiengang gerade nicht als Aufbaustudiengang ausgeprägt ist, so z.B. wenn nach dem Abschluss eines „Bachelor of Science” noch ein Studium „Master of Arts” absolviert wird. Die Finanzverwaltung fordert hier neben einem engen sachlichen auch einen engen zeitlichen Zusammenhang der Studiengänge. Es sollte daher darauf geachtet bzw. hingewirkt werden, dass Kinder den zweiten Ausbildungsabschnitt ohne Unterbrechungen (z.B. im Rahmen eines Traineeprogramms o.Ä.) unmittelbar nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Angriff nehmen um den Kindergeldanspruch der Eltern zu bewahren.

11. Stromspeicher bei Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Wird eine Photovoltaikanlage mit einem Stromspeicher ausgerüstet, dann kann je nach Fallgestaltung ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers möglich sein.

a) Anschaffung einer Komplettanlage incl. Stromspeicher
Es handelt sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das insgesamt den umsatzsteuerlichen Regelungen zu unterwerfen ist. Wird die PV-Anlage (incl. Stromspeicher) zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnet, dann ist insgesamt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gegeben.

b) Nachrüstung einer vorhandenen Anlage mit Stromspeichergerät
Variante 1
Kann aus dem Speicher der eingespeiste Strom nur für private Zwecke entnommen werden, dann stellt die Batterie umsatzsteuerliches Privatvermögen dar. Die Entnahme des Stroms erfolgt somit mit Einspeisung in die Batterie.
Nachdem umsatzsteuerliches Privatvermögen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nicht möglich.

Variante 2
Ist die Anlage so konzipiert, dass aus der Batterie (Stromspeicher) sowohl Strom für den Privatverbrauch als auch Strom z.B. für die Einspeisung ins öffentliche Netz entnommen werden, dann kann die Batterie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Zuordnung setzt natürlich eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % voraus.
Der Vorsteuerabzug ist dann möglich. Nachdem es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt, muss eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmens-vermögen erfolgen.

c) Hinweis
Auch der Bereich Photovoltaikanlage stellt steuerlich ein interessantes aber schwieriges Gebiet dar. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

In Kooperation mit

Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
Rechtsanwälte

Altstadt 2-4
95028 Hof

Weitere Nachrichten finden Sie hier in unserem Archiv

Altstadt 2-4
95028 Hof

Tel. 09281/54013-0   Fax 09281/54013-25
info@stb-moeldner.de