Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. Juli 2016

Allgemeines
1. Umweltbonus für Elektrofahrzeuge
2. Festveranstaltungen von Vereinen
3. Sachspenden an „Tafeln“
4. Nachweis von Betriebsausgaben durch Eigenbelege
5. Nutzungsausfallentschädigung
6. Veräußerung eines unter Repräsentationsaufwand fallenden Fahrzeugs
7. Vorsicht bei Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer
8. Ermäßigter Umsatzsteuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen
9. Vorsteuer aus Zins und Bankdienstleistungen
10. Steuerfalle Existenzgründung
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (Kaufprämie)

Am 18.5.2016 hat das Bundeskabinett die Förderung von Elektroautos beschlossen. Nach der EU-Kommission hat zwischenzeitlich auch der Haushaltsausschuss des Bundestages zugestimmt.

a) Eckpunkte des Pakets

  • Es wird eine Kaufprämie (Umweltbonus) über eine Förderrichtlinie realisiert.
  • Die Kaufprämie beträgt für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge 4.000 €.
  • Die Kaufprämie beträgt für Plug-In Hybride 3.000 € (Hybridautos mit Stecker).
  • Hybridautos, deren Batterie durch den Verbrennungsmotor aufgeladen wird, werden nicht gefördert.
  • Bund und Industrie tragen jeweils die Hälfte der Kaufprämie.
  • Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 € aufweisen.
  • Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €.
  • Die Förderung läuft längstens bis 2019.
  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
  • Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, dass auf den Antragsteller zugelassen wird.
  • Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Es wird den Bonus auszahlen.
  • Die Anträge können ausschließlich online beim Bafa gestellt werden.
  • Bezuschusst werden nur Fahrzeuge, die ab dem 18.5.2016 gekauft oder geleast werden.
  • Für den Zuschuss ist eine voraussichtliche Mindesthaltedauer von 9 Monaten erforderlich.
  • 50 % des Zuschusses werden direkt durch den Hersteller gewährt – somit direkter Abzug der hälftigen Kaufprämie beim Netto-Kaufpreis.

b) Telefon-Hotline für Fragen zum Umweltbonus
Die Vorbereitungen im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für das elektronische Antragsverfahren für den Umweltbonus laufen auf Hochtouren. Für Fragen rund um die Förderung hat das BAFA eine Telefon-Hotline eingerichtet, die unter folgender Nummer erreichbar ist: 06196/908-1009.
Die Liste der förderfähigen Fahrzeuge und die Förderrichtlinie werden derzeit erarbeitet.
Anträge für den Umweltbonus können vom BAFA allerdings erst nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger entgegengenommen werden. Vorher gestellte Anträge können vom BAFA nicht bearbeitet werden.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren sowie zu den Voraussetzungen der Förderung werden so bald wie möglich auf der Homepage des BAFA (www.bafa.de) veröffentlicht.

2. Festveranstaltungen von Vereinen

Sommerzeit heißt auch immer - Zeit für Sommerfeste! Insbesondere wenn solche Veranstaltungen durch Vereine durchgeführt werden, gilt es jedoch auch an die steuerlichen Grundsätze und Folgen zu denken. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun pünktlich zu der bevorstehenden Festzeit ein Informationsschreiben veröffentlicht, in denen zu einer Vielzahl von steuerlichen Fragen bei der Durchführung von Festveranstaltungen durch Vereine Stellung genommen wird.

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb.

Wichtig ist daher, dass die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins diesen vier Bereichen klar zugeordnet werden können. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Hierzu führt das Bayerische Landesamt für Steuern in seinem Schreiben Folgendes aus:

„Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.“

Vereine haben hierbei zu beachten, dass Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Festveranstaltung in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins, also auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, anfallen. Es gilt der Grundsatz: Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden, wobei der primäre Anlass maßgeblich ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern liegt dieser im Zweifel im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, allerdings soll eine Aufteilung von gemischt veranlassen Aufwendungen immer dann zwingend sein, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert. Wann dieses der Fall sein soll stellt das Schreiben in einer sehr ausführlichen Tabelle dar.

Beispielhaft sind die Einnahmen aus der Verpachtung des Festzelts an ein Fest wird, ohne aktive Mitwirkung des Vereins z.B. Mithilfe bei Bedienung oder Ausschank, dem vermögens-verwaltenden Bereich zuzuordnen, während der Verkauf von Speisen und Getränken bei Eigenbewirtschaftung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Entsprechend dieser Zuordnung sind z.B. auch die Ausgaben von Musikkapellen dem jeweiligen Bereich zuzuordnen.
Doch auch wenn Einnahmen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind unterliegt dieser nicht der Besteuerung, wenn die Jahreseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht übersteigen. Für diese Besteuerungsgrenze überschritten, so ist vom Gewinn des Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Freibetrag in Höhe von 5.000 € abzuziehen.

Daneben stellt das Informationsschreiben ausführlich die umsatzsteuerlichen Folgen der Durchführung einer Festveranstaltung durch einen Verein dar.

Vereine sollten die steuerlichen Folgen einer Festveranstaltung schon im Vorfeld in ihre Planungen mit einbeziehen. Gerne unterstützen wir Sie hier in der steuerlichen Beurteilung, damit ihr Fest nicht nur für ihre Besucher ein voller Erfolg wird.

 

3. Sachspenden an „Tafeln“

Derzeit gibt es mehr als 900 „Tafeln“ in Deutschland. Alle sind gemeinnützige Organisationen. Bundesweit unterstützen sie regelmäßig über 1,5 Millionen bedürftige Personen mit Lebensmitteln – knapp ein Drittel davon Kinder und Jugendliche.

Die „Tafeln“ sammeln Lebensmittel ein, die zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber tatsächlich im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, zum Beispiel Lebensmittel kurz vor dem Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag und Fehlproduktionen.

Die Tafeln sind insbesondere auch auf Lebensmittelspenden von Bäckern angewiesen, da Brotwaren einen ganz wesentlichen Teil der Spenden ausmachen. Für Aufsehen sorgte hier der Fall eines sächsischen Bäckers von dem das Finanzamt eine hohe Summe an Umsatzsteuernachforderungen aus der unentgeltlichen Abgabe seiner Brotwaren an eine „Tafel“ forderte. Steuerlich verhielt sich das Finanzamt hier völlig korrekt: Nach dem Gesetz wird eine Lebensmittelspende für Zwecke der Umsatzsteuer wie ein Verkauf behandelt. Als Bemessungsgrundlage für die Sachspende ist vom Einkaufspreis auszugehen, kann dieser nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten zu Grunde zu legen.

Dieses Ergebnis war jedoch politisch nicht gewollt worauf sich im Jahr 2012 Bund und Länder in einer veröffentlichten Presseerklärung darauf verständigt hatten, dass auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige aus Billigkeitsgründen keine Umsatzsteuer mehr erhoben werden soll. Eine offizielle Anweisung der Finanzverwaltung erfolgt jedoch nicht. Nunmehr gibt es jedoch – mehr als drei Jahre nach der Presseerklärung - eine erste Verfügung der Finanzverwaltung aus Niedersachsen, die sich diesem Thema annimmt.

Für Unternehmen, welche an die Tafeln Sachspenden leisten sind hier insbesondere folgende Aussagen von praktischer Bedeutung:

Für die Umsatzsteuer bleibt es zwar bei der Annahme einer Lieferung gleich gestellten Entnahme. Diese Lieferung ist jedoch mit dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Lieferung an die Tafel zu bewerten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung tendiert dieser Wert gegen null Euro, soweit es sich um Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums handelt oder um Frischware – Obst oder Gemüse – die nicht mehr verkauft werden kann. D.h. für die Praxis, dass die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung regelmäßig bei null Euro liegt – es fällt somit keine Umsatzsteuer an.

In der Praxis ist bislang die Auffassung vertreten worden, dass aus der alten Billigkeitsregelung aus dem Jahr 2012 geschlussfolgert werden müsse, dass die Tafel keine Spendenbescheinigung für die erhaltene Lebensmittelspende ausgeben dürfe. Dieser Auffassung widerspricht die Finanzverwaltung aus Niedersachsen! Anzuwenden sind vielmehr die Grundsätze, die für eine Sachspende gelten. Beim Spendenabzug spielt eine entscheidungserhebliche Rolle, dass die den Tafeln überlassenen Waren für das spendende Unternehmen in der Regel wertlos sind, weil sie nicht mehr verkauft werden können. Regelmäßig sind Entnahmen aus einem Unternehmen mit dem steuerlichen Verkehrswert anzusetzen – also wie für Zwecke der Umsatzsteuer regelmäßig mit null Euro. Bei einer Abgabe für einen steuerbegünstigten Zweck gilt aber das sog. Buchwertprivileg. Dieses erlaubt dem Unternehmer auch den Ansatz des Buchwertes, also seiner anteiligen Herstellungskosten. Es ist nach Auffassung der niedersächsischen Finanzverwaltung daher nicht zu beanstanden, wenn die Tafel eine Spendenbestätigung in Höhe des Buchwerts der Sachspende bescheinigt.

Die aktuelle Verfügung der Finanzverwaltung macht die alte Billigkeitslösung überflüssig und führt zu dem gewollten Ziel, dass das Wegwerfen von Lebensmitteln für das Unternehmen nicht billiger ist als das Spenden. Unternehmer sollten jedoch bei Sachspenden, welche noch einen Wert von höher als null Euro (z.B. gebrauchte Büromöbel, Computer etc.) immer beachten, dass der Zweck hier nicht die Mittel heiligt und die Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit Umsatzsteuer belastet wird.

4. Nachweis von Betriebsausgaben durch Eigenbelege

Für bestimmte Aufwendungen können immer wieder keine Belege vorgelegt werden. Der betrieblich veranlasste Aufwand wird in diesen Fällen (praxisgerecht) geschätzt und als Betriebsausgaben erfasst.
Dabei handelt es sich häufig um Büromaterial, Porto, Bewirtung im eigenen Haus.

Hier stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen rechtssicher als Betriebsausgaben erfasst werden?

Lediglich bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die üblicherweise kein Beleg erstellt wird, kann ein Eigenbeleg erstellt werden - der auch von Seiten der Finanzverwaltung anzuerkennen ist.
Dies wäre z.B.

  • Trinkgelder
  • Parkgebühren an Parkuhren
  • Porto an Briefmarkenautomaten (ohne Quittungsmöglichkeit)
  • Telefongebühren in öffentlichen Telefonhäuschen

Dazu ist erforderlich, dass zeitnah (am Tag der Verausgabung) ein Eigenbeleg erstellt wird, aus dem Betrag, Datum, Zweck und Empfänger der Zahlung ersichtlich sind

Büromaterial und Postwertzeichen werden regelmäßig im Schreibwarenladen bzw. bei der Post(agentur) erworben. Da ist die Quittung jederzeit zumutbar. Hier dürfte die Chance auf Durchsetzung von Betriebsausgaben ohne Beleg sehr niedrig sein.
Anders ist dies bei den Parkgebühren an Parkuhren (wobei die Parkuhren immer häufiger durch Parkautomaten mit Quittung ersetzt werden) und bei der Bewirtung zuhause, wenn hierzu privat einkaufte Lebensmittel verwendet werden.

Allerdings setzt dies – wie oben ausgeführt – entsprechende Eigenbelege voraus.

5. Nutzungsausfallentschädigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, wie die Leistungen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Nutzungsausfallentschädigung bei einem betrieblichen PKW zu beurteilen sind, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach der sogenannten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Höhe der Privatnutzung des PKW nach der sogenannten 1 % - Methode ermittelt - also kein Fahrtenbuch führt.

Der BFH entschied hier, dass diese Entschädigungsleistungen in vollem Umfang Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Dieses soll unabhängig davon gelten, ob sich der Unfall auf einer Betriebs- oder Privatfahrt ereignet hat. Ebenso sei nicht maßgebend, ob für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet oder auf eine betriebliche Betätigung verzichtet wurde. Bei einem längeren Ausfall sei jedoch, wenn dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, keine Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung zu berechnen.

Beachten Sie: Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass eine Beurteilung zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige den privaten Nutzungsanteil für den betrieblichen PKW mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt hätte. Dann würden die Ersatzleistungen nur in Höhe des betrieblichen Anteils der Nutzung zu entsprechenden Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen führen.

6. Veräußerung eines unter Repräsentationsaufwand fallenden Fahrzeugs

Beim BFH war die Frage zu klären, wie der Veräußerungsgewinn eines Fahrzeugs zu ermitteln ist, wenn die Betriebsausgaben des Fahrzeugs wegen sog. repräsentativem Charakter nicht vollständig anerkannt wurden.

Beispiel
Die Anschaffungskosten des Pkw betrugen 220.000 €.
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde sich mit dem Finanzamt darauf verständigt, dass 40 % der Aufwendungen für den Pkw gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzugsfähig sind.
Einige Jahre später wird das Fahrzeug zum Preis von 130.000 € netto veräußert. Der Buchwert beläuft sich im Veräußerungszeitpunkt auf 67.800 €.

Lösung
Die Tatsache, dass ein Teil der vor der Veräußerung des Wirtschaftsguts angefallenen Betriebsausgaben nicht abziehbar war, führt nicht dazu, dass der Veräußerungserlös um den nicht abzugsfähigen Teil der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu mindern ist.
Eine solche Vorgehensweise hätte zur Folge, dass abweichend von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG das Abzugsverbot wieder rückgängig gemacht würde.
Es wird somit weiterhin zwischen Betriebsvermögensebene und abziehbaren Aufwendungen unterschieden.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns
Berechnung des Veräußerungsgewinns


Veräußerungserlös

130.000 €

./. Buchwert

67.800 €

Veräußerungsgewinn

62.200 €

Hinweis
Diese ungünstige Rechtsfolge tritt auch bei der Veräußerung oder Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers ein, dessen Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nur beschränkt abzugsfähig sind.

7. Vorsicht bei Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der Möglichkeit der Versorgung im Ruhestand stellt sich auch bei GmbH-Geschäftsführern die praktische Frage, ob der vorgezogene Ruhestand bzw. die zukünftige Altersversorgung auch über ein Zeitwertkonto abgesichert werden kann? Zu dieser Frage hat der BFH kürzlich Stellung genommen.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart: Ein Teil des Gehalts i.H.v. monatlich 4.000 € wurde auf ein sogenanntes Investmentkonto eingezahlt, mit dem angesparten Guthaben sollte der vorgezogene Ruhestand des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH bildete in Höhe des Einzahlungsguthabens eine Rückstellung für ein Zeitwertkonto. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur ein um die Einzahlungen auf das Investmentkonto gekürztes lohnsteuerpflichtiges Gehalt ausbezahlt.

Der BFH urteilte: Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt.

Nach Auffassung des BFH ist ein GmbH-Geschäftsführer verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallen oder über diese hinaus. Ein Verzicht auf eine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit ist damit nicht vereinbar. Ansonsten käme es zu einer Abgeltung von Überstunden, welches nicht mit der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH vereinbar wäre.

Konsequenz für die Praxis: Der BFH wertet damit solche angesparten Ruhestandsgehälter als laufende verdeckte Gewinnausschüttungen und zwar auch in den Fällen des entsprechenden Gehaltsverzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers. Allerdings unterfallen diese nicht der Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif, sondern der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet auch: Die späteren Auskehrungen aus dem angesparten Wertguthaben stellen keinen Arbeitslohn dar.

Aus der Entscheidung folgt auch noch eine weitere Schlussfolgerung für die Praxis: Das Ziel der Altersabsicherung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Umqualifizierung als Gewinnausschüttung in Zeiten der aktiven Geschäftsführertätigkeit kann durch eine wirksame Pensionszusage erreicht werden. Aber auch hier lauern eine Vielzahl steuerlicher Fallstricke die es zu beachten gilt. Gerne informieren wie Sie hierüber in einem persönlichen Gespräch.

8. Ermäßigter Umsatzsteuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen

Werkstätten für behinderte Menschen konnten bislang den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Für alle anderen Leistungen sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung der ermäßigte Umsatzsteuersatz keine Anwendung finden, da diesen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt.

Die Finanzverwaltung hat nun selbst eingesehen, dass dieser Auffassung ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde lag. Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Produktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationären Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbereich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen. An die Werkstätten ist nach der Werkstättenverordnung die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Werkstätten für behinderte Menschen können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten sowie Märkte und Gastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich nach der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung dadurch nicht.

Diese Nachricht ist insbesondere für solche Einrichtungen erfreulich, in denen Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege oder Gastronomiebetriebe im Rahmen einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ausgeübt werden. Gerade in diesen Bereichen, in denen die Leistungen der Werkstatt an Privatpersonen erfolgen stellt diese Auffassung der Finanzverwaltung – welche in allen offenen Fällen Anwendung findet – eine spürbare finanzielle Entlastung der Einrichtung dar.

9. Vorsteuer aus Zins und Bankdienstleistungen

Die typischen Geld-, Kredit- und Wertpapiergeschäfte, die von inländischen Banken abgewickelt werden, sind umsatzsteuerfrei.
In den letzten Jahren ist die sich zunehmend ausbreitende Praxis der Banken zu beobachten, hinsichtlich Ihrer Ausgangsleistungen zur Umsatzsteuer zu optieren.

Hinweise zur Optionsmöglichkeit
Für die Option zur Umsatzsteuerpflicht ist lediglich Voraussetzung, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Somit ist die Option zur Umsatzsteuer auch möglich, wenn der Umsatz an einen Unternehmer ausgeführt wird, der aus seinen Umsätzen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Praxisproblem
Durch wegbrechende Renditen bei der Kreditvergabe gehen viele Banken dazu über, die Gebühren der Kontoführung – zum Teil massiv – zu erhöhen.

Im Hinblick darauf, dass die zusätzliche Belastung der Zinsen und Bankgebühren mit Umsatzsteuer noch nicht der Regelfall ist, sollte bereits bei der Monatsbuchhaltung, spätestens aber bei der Jahresabschlusserstellung, darauf geachtet werden, ob

  • offen ausgewiesene Umsatzsteuer auf Bankdienstleistungen berechnet wurde
  • eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und
  • der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.

10. Steuerfalle Existenzgründung

Stellen Sie sich vor, Sie wollen eie Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH gründen. Um dabei alles richtig zu machen besuchen Sie extra einen Kurs für Existenzgründer und lassen sich von einer Unternehmensberatung einen sogenannten „Business-Plan“ erstellen.

Nun kommen die Rechnungen ins Haus – bei den Rechnungssummen kommen Sie erst einmal ins Schlucken, aber Sie sind ja Unternehmer und können zumindest die Vorsteuer wieder „vom Finanzamt zurückholen“ oder?

Tja, da wäre im Vorfeld auch ein Gang zum Steuerberater sinnvoll gewesen – denn den Vorsteuerabzug könnten Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie Vermögensgegenstände erworben hätten, um diese auf die neu gegründete GmbH zu übertragen. Beratungsleistungen sind aber keine solchen Investitionsgegenstände, ein Vorsteuerabzug ist daher grundsätzlich nicht möglich. Dies hat der BFH unlängst bestätigt und mit der rechtlichen Eigenständigkeit einer GmbH begründet.

Anders jedoch, wenn Sie bereits eine Vorgesellschaft begründet hätten. Diese entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH und endet automatisch mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Diese ist mit der durch die Eintragung entstehenden GmbH identisch, so dass die GmbH auch die Vorsteuern aus Beratungsleistungen der Vorgesellschaft geltend machen kann.

Sie sehen also, auch in Existenzgründungsfällen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung.

Gerne unterstützen wir Sie hier in allen steuerlichen Belangen – und auch für Fragen der betriebswirtschaftlichen Beratung stehen wir als Steuerberater Ihnen gerne mit unserem umfangreichen praktischen Wissen als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung!

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

In Kooperation mit

Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
Rechtsanwälte

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95028 Hof

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