Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. November 2016

Allgemeines
1. Erbschaftsteuerreform – Es ist vollbracht!
2. Meisterbonus mindert Werbungskostenabzug nicht
3. Sparer-Pauschbeträge noch vor Jahresende nutzen
4. Verlustbescheinigungen noch bis 15.12. geschickt nutzen
5. Betriebsveranstaltungen
6. E-Bike über den Arbeitgeber leasen
7. Bonuszahlungen für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen
8. Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung
9. Aufwendungen für Dienstjubiläum als Werbungskosten abziehbar
10. Abzug eines Disagios
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Erbschaftsteuerreform – Es ist vollbracht!

In unserem letzten Mandanten-Informationsbrief hatten wir Sie über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens informiert. Mittlerweile liegen die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vor. Der Bundestag hat über die vorgeschlagenen Änderungen am 30.09.2016 abgestimmt und auch der Bundesrat hat der Reform in seiner Sitzung vom 14.10.2016 zugestimmt.

Die Forderungen des Bundesrates nach deutlicher Verschärfung der Regelungen zur Optionsverschonung – also der vollständigen Steuerbefreiung der Zuwendung von Unternehmensvermögen – sowie der Herausnahme vermögensverwaltend tätiger GmbH & Co. KG`s aus dem Begünstigungskatalog wurden (zum Glück) nicht in das Gesetz mit aufgenommen. Allerdings wurden die Regelungen zum sogenannten betrieblichen Verwaltungsvermögen, welches nach der Neuregelung trotz Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht an der entsprechenden erbschaftsteuerlichen Begünstigung teilnimmt, noch einmal verschärft.

Eine Entschärfung wurde jedoch bei der Bewertung des übertragenen Unternehmensvermögens mit aufgenommen: Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor ist nun nicht mehr an die langfristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen gekoppelt, sondern wird im Gesetz festgeschrieben und kann durch Rechtsverordnung flexibel angepasst werden. Er ist nach der Neufassung des Gesetzes nunmehr bereits rückwirkend ab dem 01.01.2016 mit dem Faktor 13,75 festgesetzt – eine deutliche Absenkung gegenüber dem ursprünglich für das Jahr 2016 festgelegten Wert i. H. v. 17,86.

Hinweis: In unserem Mandanten-Informationsbrief zum Jahreswechsel 2016/2017 werden wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2016 vorstellen.

2. Meisterbonus mindert Werbungskostenabzug nicht

Bildung ist Kapital. Viele Gesellen aus Handwerk oder Industrie bilden sich daher beruflich zum Meister bzw. Techniker fort. Die Aufwendungen für die Weiterqualifizierung müssen sie dabei meist selbst tragen.

Nebeneinander zwischen staatlichem Zuschuss und Werbungskosten
In vielen Bundesländern wird daher die Fortbildung zum Meister oder einem gleichwertigen Abschluss in Handwerk oder Industrie durch einen staatlichen Zuschuss gefördert (z.B. „Meisterbonus“, „Meister-Extra“). Gleichzeitig können die Aufwendungen für die Meisterausbildung, die die Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme selbst tragen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich geltend gemacht werden. Streitig war, ob die Werbungkosten des Fortbildungsteilnehmers um den erhaltenen staatlichen Zuschuss zu kürzen sind.

Entscheidung des Finanzgerichts München
Das Finanzgericht München hatte nun über einen bayerischen Fall (Meisterbonus i. H. v. 1.000 EUR) zu entscheiden. Es kam dabei zu Gunsten des Klägers zu der Auffassung, dass das Finanzamt die Werbungskosten nicht um den erhaltenen Meisterbonus kürzen darf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Begründung
Die vom Kläger getragenen Fortbildungskosten stellen unstrittig Werbungskosten dar. Sie können in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden.
Die Werbungskosten sind insbesondere nicht nach § 3c Abs. 1 EStG zu kürzen. Eine Kürzung wäre nur durchzuführen, wenn die Kosten im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Einnahmen kommen hier zum einen der Arbeitslohn und zum anderen der Meisterbonus in Betracht. Beide sind aber nicht steuerfrei. Der Arbeitslohn des Klägers ist steuerpflichtig. Der Meisterbonus ist bereits nicht steuerbar (und eben nicht steuerfrei).
Außerdem würde bzgl. des Meisterbonus nach Auffassung des Gerichts schon kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den entstandenen Fortbildungskosten bestehen. Im Ergebnis können also sämtliche Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht und der Meisterbonus ohne Steuerbelastung vereinnahmt werden.

Reaktion der Finanzverwaltung
Erfreulicherweise hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit einer aktuellen Verfügung die Entscheidung des Finanzgerichts anerkannt. Die Argumentation des Gerichts sei stichhaltig und überzeugend, so die Finanzbehörde.

 

3. Sparer-Pauschbeträge noch vor Jahresende nutzen

Sparer-Pauschbeträge
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, Aktiengewinne/ -verluste, Ausschüttungen von Fonds) steht jedem Steuerzahler ein Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR zu. Ehegatten wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.602 EUR gewährt. Bis zur Höhe des Pauschbetrags entfällt damit eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte.

Freistellungsaufträge beim Kreditinstitut
Wenn bei einem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag gestellt wurde, werden die Sparer-Pauschbeträge bereits unterjährig durch das jeweilige Kreditinstitut des Steuerzahlers berücksichtigt. Es wird dann erst gar keine Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % (zzgl. Soli und Kirchensteuer) einbehalten. Im Idealfall erspart dies die mühsame Belegsuche bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Die Angabe der entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung erübrigt sich dann nämlich.
Wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, werden unterjährig vom Kreditinstitut Abgeltungssteuern einbehalten. Damit der Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, muss dann eine Einkommensteuererklärung inklusive der Kapitalerträge abgegeben werden.

Änderung von Freistellungsaufträgen
Gestellte Freistellungsaufträge können unterjährig beliebig oft geändert werden. Sie gelten dann jeweils rückwirkend ab 01.01. des betreffenden Kalenderjahres. Für bereits zurückliegende Kalenderjahre ist eine Änderung jedoch nicht möglich.
Gesetzlich wäre ein solcher Antrag noch bis zum letzten Werktag eines Jahres zulässig (z.B. 30.12.). Viele Kreditinstitute lassen eine Änderung des Freistellungsauftrags aber längstens bis zum 15.12. eines Kalenderjahres zu.
Es bietet sich derzeit also an, die bestehenden Freistellungsaufträge zu prüfen.

Beispiel
Ein Steuerzahler hat für das Jahr 2016 bei Bank A einen Freistellungsauftrag i. H. v. 701 EUR erteilt und bei Bank B einen Freistellungsauftrag i. H. v. 100 EUR. Aufgrund der Aufstockung seines Aktiendepots bei Bank B betragen seine Dividendenerträge im Jahr 2016 bisher bereits 350 EUR. Soweit der Freistellungsauftrag überschritten wurde (= 250 EUR) hat Bank B also Abgeltungssteuer (incl. Soli und Kirchensteuer) einbehalten.
Bei Bank A werden im Jahr 2016 nur Zinserträge i. H. v. 200 EUR anfallen. Dort ist somit ein überschüssiger Freistellungauftrag i. H. v. 501 EUR vorhanden.
Im Ergebnis sind die Freistellungsaufträge des Steuerzahlers auf die Banken A und B ungünstig verteilt.

Der Steuerzahler kann noch bis 30.12.2016 (bzw. 15.12.2016) die Freistellungsaufträge bei Bank A und B zu seinen Gunsten ändern. Dadurch kann bei Bank B ein zusätzlicher Pauschbetrag i. H. v. 250 EUR berücksichtigt werden.
Der Steuerzahler erhält dann die bisher von Bank B einbehaltenen Abzugssteuern erstattet.

NV-Bescheinigung
Sind die voraussichtlichen Einkünfte des Steuerzahlers so niedrig, dass ohnehin keine Einkommensteuerbelastung entsteht (z.B. Einkünfte unter Grundfreibetrag von 8.652 EUR), kann eine sog. „Nichtveranlagungsbescheinigung“ (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Wird diese Bescheinigung beim Kreditinstitut eingereicht, wird ebenfalls kein Steuerabzug auf die Kapitaleinkünfte vorgenommen.

Dieses Verfahren bietet sich häufig bei Kindern oder Rentner mit niedrigen Renteneinkünften an.

4. Verlustbescheinigungen noch bis 15.12. geschickt nutzen

Derzeit herrschen schwierige Zeiten auf den Aktienmärkten weltweit. Besonders am Jahresanfang wurden den Anlegern zum Teil herbe Verluste beschert. Umso ärgerlicher ist es, die Verluste steuerlich nur in beschränktem Umfang geltend machen zu können.

Beschränkung der Verlustverrechnung
Verluste aus Aktienverkäufen im Privatvermögen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb) verrechnet werden. Sie können nur von evtl. Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen abgezogen werden.

Verlustverrechnung durch das Kreditinstitut
Während des Jahres werden Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen von der Depotbank automatisch vorgenommen. Evtl. verbleibende Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.
Bei mehreren Depots bzw. Konten eines Inhabers bei demselben Kreditinstitut, wird zwischen den verschiedenen Depots bzw. Konten bankintern eine Verlustverrechnung durchgeführt. Es werden also beispielsweise verbleibende Verluste aus einem Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnet.

Depotübergreifende bzw. bankübergreifende Verlustverrechnung muss bis 15.12 beantragt werden
Die depotübergreifende Verlustverrechnung funktioniert jedoch nicht, wenn die Depots bei verschiedenen Kreditinstituten bestehen. Soll eine solche bankübergreifende Verlustverrechnung stattfinden, muss dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Hierzu muss bei der Bank mit den verbleibenden verrechenbaren Verlusten eine entsprechende Bescheinigung beantragt und beim Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Im Jahr nach der Ausstellung der Bescheinigung startet der Verlustverrechnungstopf bei dieser Bank wieder mit null.
Der Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Verlustbescheinigung ist jedoch nur bis 15.12. eines Jahres möglich.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Sofern Ehegatten ihre (Einzel-)Depots bei derselben Bank haben, ist eine Verlustverrechnung zwischen den beiden Depots möglich. Voraussetzung ist jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten bei dieser Bank. Dieser kann (z.B. wenn ausschließlich die Verlustverrechnung erreicht werden soll) auch auf 0 EUR lauten.


5. Betriebsveranstaltungen

Bald beginnt wieder die Weihnachtszeit und damit auch die Zeit der Weihnachtsfeiern. Fast alle Betriebe richten entsprechende Feiern aus. Neben deren Planung und Organisation sind hierbei jedoch – wie bei allen Betriebsveranstaltungen (Jubiläen, Betriebsausflug…) – einige steuerliche Fallstricke zu beachten.
Zwar sind die Kosten für eine Betriebsveranstaltung für den Unternehmer i.d.R. ertragsteuerlich absetzbar. Vorsicht ist jedoch beim Vorsteuerabzug und der Versteuerung als Arbeitslohn bei den eingeladenen Arbeitnehmern geboten.

Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen bezieht. Der Vorsteuerabzug scheidet dagegen bei Leistungen, die für den privaten Bereich bezogen werden, aus.
Da Betriebsveranstaltungen neben dem betrieblichen immer auch ein gesellschaftlicher Charakter innewohnt, ist die Abgrenzung schwierig. Die Finanzverwaltung wendet daher eine typisierende betragsmäßige Grenze zur Einordnung der Aufwendungen an. Betragen die Kosten für die Betriebsveranstaltung je Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR (brutto), so wird davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug überwiegend für das Unternehmen erfolgt. Ein Vorsteuerabzug ist dann aus sämtlichen Aufwendungen in voller Höhe möglich.

Arbeitslohn
Lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Feier auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich zu steuer- und versicherungspflichtigem Arbeitslohn führt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von üblichen Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern), soweit sie je Arbeitnehmer einen Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigen.
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers je Arbeitnehmer mehr als 110 EUR, so ist lediglich der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig (anders als bei der Umsatzsteuer, dort handelt es sich um eine Freigrenze, s.o.). Die Berechnung ist für jeden Arbeitnehmer separat anzustellen (z.B. bei Begleitpersonen wichtig). Der steuerpflichtige Teil des Arbeitslohns anlässlich einer Betriebsveranstaltung kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden.

Ermittlung der Kosten je Teilnehmer
Die genaue Ermittlung der Kosten je Teilnehmer ist eine Herausforderung, da viele Detailfragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Dies betrifft sowohl den Umfang der einzubeziehenden Kosten als auch die Zählweise der Teilnehmer. Nichtsdestotrotz dient folgende Auflistung als Orientierungshilfe (sie entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung):

Einzubeziehende Kosten:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten
  • Etwaige Übernachtungs- und Fahrtkosten (Hotelkosten, Busfahrten,…)
  • Musik, künstlerische Darbietungen
  • Geschenke < 60 EUR (brutto)
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen (Räume, Beleuchtung, Dekoration, Eventmanager…)
  • Kosten für äußeren Rahmen, die zu einer abstrakten Bereicherung der Arbeitnehmer führen (Sanitäter, Erfüllung behördlicher Aufgaben, Stornokosten, Trinkgelder)

Nicht einzubeziehende Kosten:

  • Selbstkosten des Arbeitgebers (z.B. anteilige Personalkosten, Raumkosten,
    Energie-/Wasserverbrauch)
  • Reisekosten von Mitarbeitern aus anderen Standorten zum Hauptsitz, wo die Weihnachtsfeier stattfindet

Zählweise der Teilnehmer

  • Begleitpersonen: Zählen zwar bei der Ermittlung der Kosten je Person als eigene Person – die auf diese entfallenden Aufwendungen werden aber beim jeweiligen (begleiteten) Arbeitnehmer dessen Arbeitslohn hinzugerechnet
  • Geplante vs. tatsächliche Teilnehmerzahl: Es ist die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer anzusetzen

Betriebsexterne Teilnehmer
Es ist nicht unüblich, dass an der betrieblichen Weihnachtsfeier auch betriebsfremde Personen teilnehmen. Hierzu gehören zum einen Begleitpersonen der Arbeitnehmer (dazu s.o.) zum anderen aber auch Geschäftspartner sowie Verwandte und Freunde des Unternehmers.
Die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung, die auf die teilnehmenden Geschäftspartner entfallen, unterliegen (wie alle Bewirtungskosten ggü. Geschäftspartnern) dem teilweisen ertragsteuerlichen Abzugsverbot i.H.v. 30 %. Umsatzsteuerlich wird der Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt.
Die Aufwendungen, die auf die privaten Gäste des Unternehmers entfallen, stellen Privatentnahmen dar. Sie sind ertragsteuerlich nicht absetzbar und lösen Umsatzsteuer aus.

Dokumentation
Die korrekte steuerliche Handhabung von Betriebsveranstaltungen erfordert (wie dargestellt) eine differenzierte Beurteilung und einige Rechenschritte. Es ist daher auf die genaue Dokumentation des Sachverhalts zu achten (z.B. Teilnehmerliste, Zuordnung Begleitpersonen, Zusammenstellung der einzelnen Kosten, usw.)

6. E-Bike über den Arbeitgeber leasen

Derzeit wird das (Elektro-)Fahrradleasing über den Arbeitgeber bei gleichzeitiger Überlassung an den Arbeitnehmer als „Dienstfahrrad“ stark beworben. Dieses Leasingmodell soll beim Arbeitnehmer zu einer steuerlichen Nettolohn-Optimierung führen, da dieser die (oft gegenüber dem Einzelkauf günstigeren) Leasingraten durch eine Gehaltsumwandlung aus „unversteuertem“ Einkommen trägt und der Arbeitgeber gleichzeitig Sozialabgaben spart. Wir zeigen Ihnen auf, welches steuerliche Konzept hinter diesen Aussagen steht.

Das Leasingmodell
Das Leasingmodell wird so gestaltet, dass der Arbeitgeber mit einer Leasingfirma einen Leasingvertrag über das (Elektro-)Fahrrad mit einer festen Laufzeit von i.d.R. 36 Monaten abschließt. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigungen und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt; umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (volle oder teilweise Leasingrate) heruntergesetzt bzw. umgewandelt.
Zudem ist häufig vorgesehen, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung – ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat – käuflich erwerben kann.

Wem ist das Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen?
Für die lohnsteuerliche Behandlung kommt es in erster Linie darauf an, wem das Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies wird im Normalfall der Arbeitgeber sein. Es sei denn, er muss dem Arbeitnehmer das Fahrrad aufgrund einer gesonderten Rechtsbeziehung überlassen, die vom Arbeitsvertrag unabhängig ist und der Arbeitnehmer hat zudem gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers inne. In der Praxis dürften diese Fälle nur äußerst selten vorkommen.

Die Überlassungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten außerdem häufig Klauseln, wonach das Nutzungsverhältnis vorzeitig beendet wird, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet oder ruht. Eine solche Klausel spricht für die wirtschaftliche Zurechnung des Fahrrads zum Arbeitgeber. Es sollte jedoch weiterhin darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber nicht alle auf diesen aus dem Leasingvertrag entfallenden Rechte und Pflichten im identischen Umfang an den Arbeitnehmer weiterreicht. Denn behält sich der Arbeitgeber einzelne dieser Rechte oder Pflichten vor, ohne sie an den Arbeitnehmer weiterzugeben, spricht dies ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Zurechnung des Fahrrads beim Arbeitnehmer. Ist der Arbeitgeber etwa durch den Leasingvertrag verpflichtet, für das Fahrrad eine Versicherung abzuschließen, gibt er diese Pflicht aber nicht an den Arbeitnehmer weiter bzw. übernimmt er die Kosten hierfür, ist der Arbeitnehmer nicht wirtschaftlicher Leasingnehmer.

Steuerliche Folgen bei Zurechnung zum Arbeitgeber
Ist nach diesen Grundsätzen das Fahrrad wirtschaftlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn mit monatlich 1 % der auf 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) für das Fahrrad ermittelt.

Bei einem E-Bike im Wert von 3.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer hat der Arbeitnehmer somit monatlich 30 EUR als geldwerter Vorteil zu versteuern. Trägt dieser dann im Gegenzug über eine Gehaltsumwandlung die monatlichen Leasingkosten von z.B. 70 EUR reduziert sich der steuer- und sozialabgabenpflichtige Arbeitslohn des Arbeitnehmers insgesamt um 40 EUR.

Vorsicht bei Zurechnung zum Arbeitnehmer!
Ist der Arbeitnehmer indes wirtschaftlicher Leasingnehmer, liegt keine mit einem monatlichen Durchschnittswert zu bewertende Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber vor. Ein geldwerter Vorteil in Gestalt einer verbilligten Leasingrate stellt Arbeitslohn dar, der regelmäßig nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Der Preisunterschied zwischen den für Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.

Erwerb nach Ablauf Leasingzeitraums
Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dem dann geltenden Marktpreis, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, wem des Fahrrad wirtschaftlich zuzurechnen ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat.
Fazit

Das Fahrradleasing kann durchaus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine vorteilhafte Gestaltung darstellen – vorausgesetzt, die wirtschaftliche Zurechnung des Leasingfahrrads erfolgt beim Arbeitgeber. Dieser sollte auch beachten, dass die entgeltliche Überlassung des Leasingfahrrads im Wege der Barlohnumwandlung als Leistungsaustausch der Umsatzsteuer unterliegt. Arbeitnehmer sollten berücksichtigen, dass der spätere Erwerb des Rades – welcher in der Praxis oft am Ende des Leasingvertrages gewünscht ist – noch einmal zu Arbeitslohn führt, welcher voll zu versteuern ist. In den Werbebroschüren der Leasinganbieter wird dieser Aspekt des Fahrradleasings regelmäßig verschwiegen.

7. Bonuszahlungen für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen

Beiträge für eine Krankenversicherung sind unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese auf die sog. Basisversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob diese Sonderausgaben um Zuschüsse einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms den Versicherten zurückgewährt werden, zu kürzen sind.

Kürzung der Sonderausgaben?
Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ. Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 EUR für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um diese Bonuszahlung.

Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
Zu Unrecht wie der BFH entschied! Der Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen und damit eine wirtschaftliche Belastung voraus, so dass Erstattungen abgezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen erstattet werden.

Im Streitfall wurden jedoch nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz erstattet, sondern es wurde ein Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers geleistet, die er privat zahlen musste. Die Erstattung betraf also Aufwendungen, die über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus getätigt wurden.

Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss.
Beachten Sie

Eine Beitragsrückerstattung für zurückliegende Versicherungszeiträume ist grundsätzlich von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Dies gilt aber nur für echte Beitragserstattungen – dass die BKK im Urteilsfall den Zuschuss als Beitragsrückerstattung bezeichnet hatte war daher unschädlich.

8. Ortsübliche Marktmiete einer Wohnung

Bei Mietverträgen mit nahen Angehörigen ist zu prüfen, ob der Mietvertrag einem sog. Fremdvergleich standhält und insbesondere die vereinbarte Miete fremdüblich ist. Der Gesetzgeber fordert insoweit aber nur eine Miethöhe von mindestens 66 % der ortsüblichen Miete. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; ein aus der unentgeltlichen Vermietung resultierender Verlust wird dann steuerlich nicht anerkannt.

Welche Miete ist entscheidend?
Fraglich war, ob sich die vereinbarte ortsübliche Miete nun nach der ortsüblichen Warmmiete oder der ortsüblichen Kaltmiete einer vergleichbaren Wohnung richtet. Der BFH entschied: Bei der ortsüblichen Miete handelt es sich um die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, d. h. es handelt sich um die Warmmiete!

Im Streitfall vermietete der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine Mutter und vereinbarte eine Kaltmiete von ca. 2.900 EUR jährlich sowie Betriebskosten von ca. 1.800 EUR. Das Finanzamt ging von einer ortsüblichen Kaltmiete von ca. 4.600 EUR aus, so dass die vereinbarte Miete nur 63 % der ortsüblichen Miete betrug (2.900 / 4.600). Es erkannte daher einen Teil des geltend gemachten Verlustes nicht an. Der BFH entschied, dass es sich das Finanzamt hier etwas zu einfach gemacht hat. Vielmehr müsse dieses die ortsübliche Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten) ermitteln und diesem Betrag die vereinbarte Warmmiete gegenüberstellen. Erreicht die vereinbarte Warmmiete die gesetzliche Grenze von 66 % der ortsüblichen Warmmiete, ist der Verlust steuerlich voll anzuerkennen.

Beachten Sie
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Angehörigen ist auch dessen tatsächliche Durchführung. D.h. es muss eine tatsächliche Mietzahlung stattfinden und eine Betriebskostenabrechnung erfolgen. Die Mietzahlung kann auch durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern geleistet werden. Solche Gestaltungen hat der BFH in einer früheren Entscheidung ausdrücklich als nicht rechtsmissbräuchlich anerkannt.


9. Aufwendungen für Dienstjubiläum als Werbungskosten abziehbar

Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis und daher sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig - so der BFH in einem aktuellen Urteil.

So beteiligt sich der Fiskus an ihrer Feier
Im Urteilsfall klagte ein Beamter welcher selbst beim Finanzamt beschäftigt war. Dieser lud zu seinem 40-jähriges Dienstjubiläum für die Zeit von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamts ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 EUR machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Zu Recht wie der BFH nun entschied. Insbesondere die Einladung aller Kollegen des Finanzamts spräche gegen private, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen der Feier. Zuletzt schließe die maßvolle Höhe der Kosten, Veranstaltungsort und -zeit sowie die „Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung eine private Veranlassung aus.

Beachten Sie
Es ist sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Feier nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Insoweit ist mitentscheidend, welche Personen eingeladen werden. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen – in diesen Fällen beteiligt sich der Fiskus nicht an den Aufwendungen für die Feierlichkeiten!


10. Abzug eines Disagios

Steuerlich gilt im Bereich der sogenannten Überschusseinkünfte (also z.B. aus Vermietung und Verpachtung) der Grundsatz, dass Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen sind, für welchen sie geleistet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch ausdrücklich für ein Disagio.

Disagio
Als Disagio versteht man den Unterschiedsbetrag zwischen Nenn- und Auszahlungsbetrag eines Darlehens oder einer sonstigen Schuld. Das Disagio stellt im Ergebnis vorausbezahlten Zins dar und bewirkt damit eine Senkung des Nominalzinses für das Darlehen.

Sofortabzug
Die Ausnahme vom Verteilungsgrundsatz und damit der Sofortabzugs eines Disagios greift jedoch nur dann, wenn das Disagio für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren gezahlt wird und die entsprechenden Konditionen marktüblich sind.

Wann ist ein Disagio marktüblich?
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine solche Marktüblichkeit nur bis zu einer Höhe des Disagios von 5 % der Darlehenssumme gegeben – ein höheres Disagio ist daher nach den allgemeinen Regeln über die Laufzeit der Darlehensgewährung zu verteilen.

Dieser Auffassung folgte der BFH in einer aktuellen Entscheidung nicht! Vielmehr sei für die Beantwortung der Frage der Marktüblichkeit auf die aktuellen Verhältnisse auf dem Kreditmarkt bezogen auf das konkret zu finanzierende Objekt abzustellen. Im Fall eines mit einem Hypothekendarlehen finanzierten Mehrfamilienhaus mit einer festen Zinsbindung von zehn Jahren und einem Nominalzins i.H.v. 2,85 % jährlich, sah der BFH ein Disagio von 10 % der Darlehenssumme noch als marktüblich an und gewährte dem Steuerpflichtigen den Sofortabzug als Werbungskosten.

Folgen für die Praxis
Der BFH hat klargestellt, dass bei Finanzierungen über eine Geschäftsbank die Vermutung der Marktüblichkeit eines Disagios indiziert ist, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls gegen diese Vermutung sprechen.

Allerdings sollte bei entsprechenden Darlehensvereinbarungen nicht nur der steuerliche Aspekt des Sofortabzugs eines solchen Disagios betrachtet werden – ob ein Disagio für den Darlehensnehmer wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren, z.B. die Höhe des Zinssatzes, die Laufzeit des Darlehens und die Renditeerwartungen aus dem Finanzierungsobjekt ab. Gerne beraten wir Sie auch in solchen betriebswirtschaftlichen Fragen kompetent und umfassend!

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

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Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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