Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 15. Dezember 2016

Allgemeines
1. Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer
2. Die Flexi-Rente kommt
3. Vorsicht – Ausnahmeregelungen bei nicht aufrüstbaren Registrierkassen läuft aus!
4. Erhöhung Mindestlohn ab 2017
5. Änderung der Sachbezugswerte ab 2017
6. Umzugskostenpauschale
7. Änderung der Düsseldorfer Tabelle
8. Änderung bei Jagdverpachtung
9. Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
10. Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung – Steuerliche Behandlung der Entschädigung
11. Darlehensgebühren in Bausparverträgen häufig unwirksam
12. Klarstellung der Finanzverwaltung bzgl. Betriebsveranstaltungen
13. Steuertipp: Abfindungszahlungen auf 2017 verschieben
14. Möglichkeit des Steuerklassenwechsel
15. Beteiligungserträge
16. Haushaltsnahe Aufwendungen
17. Pauschalsteuer bei Geschenken
18. Ordner für Notfälle
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer

Nach zähem Ringen und der Einschaltung des Vermittlungsausschusses stimmten Bundestag und Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zu. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17.12.2014 das erst zum 01.01.2009 reformierte Erbschaftsteuergesetz als verfassungswidrig eingestuft. Mit dem aktuellen Gesetz sollen nun die Vorgaben des BVerfG an ein verfassungsgemäßes Erbschaftsteuerrecht erfüllt werden. Mit dieser (erneuten) Reform werden die Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen noch einmal grundlegend geändert.

Ein Blick zurück…
Zur Erinnerung: Die Erbschaftsteuerreform 2009 knüpfte die Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen („begünstigtes Vermögen“) an die Erfüllung einer sog. Verwaltungsvermögensquote. Nur Unternehmen deren Betriebsvermögen nicht zu mehr als 50% aus solchem Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien oder Barmittel) bestand, kamen in den Genuss einer steuerlichen Privilegierung in Höhe eines Verschonungsabschlags von 85% des Unternehmenswerts. Nur der verbleibende Teil von 15% des Unternehmenswerts unterlag folglich der Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer (Regelverschonung). Die Verschonung konnte auf Antrag sogar zu 100% in Anspruch genommen werden, wenn die Verwaltungsvermögensquote max. 10% betrug (sog. Optionsverschonung). Diese Begünstigungen waren daneben an die Erfüllung bestimmter Haltefristen und der Einhaltung bestimmter Lohnsummen geknüpft.

Folge: „Cash-GmbH“ und Co.
In der Praxis lud dieses Konzept geradezu zu Gestaltungen ein, auch steuerlich grundsätzlich nicht privilegiertes Privatvermögen gezielt in ein Betriebsvermögen einzulegen ohne dabei die schädliche Verwaltungsvermögensquote zu überschreiten. So konnte durch geschickte Gestaltung Privatvermögen vollständig an der Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen teilnehmen. Insbesondere Gestaltung über sog. „Cash-GmbH`s“ sollten es ermöglichen, Privatvermögen in hohem Maße auf die nachfolgende Generation unter Anwendung der Optionsverschonung völlig steuerfrei übertragen zu können. Ein Zustand welchen der Bundesfinanzhof (BFH) kritisierte und das BVerfG letztlich als verfassungswidrig einstufte.

Die Reform der Reform
Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 sollen derartige Modelle nun nicht mehr möglich sein und dennoch an der grundsätzlichen Privilegierung der Übertragung von Unternehmensvermögen an die nachfolgende Generation festgehalten werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht werden im Folgenden dargestellt.

Verschonungsmodelle
Wie bisher wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Lohnsummen, Dauer der Betriebsfortführung). Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85%, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen.

Gestaffelte Lohnsummenklausel
Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte muss der Erwerber außerdem nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700% nicht unterschreitet.

Während Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten bisher von der Lohnsummenregelung ausgenommen waren, gilt hierfür jetzt eine Beschränkung auf Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Anforderungen nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt:

Betriebe mit sechs bis zehn Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250% der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500% innerhalb von sieben Jahren.
Für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 300% und 565%. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.

Abschmelzender Verschonungsabschlag bei Großvermögen
Beim Erwerb von betrieblichem Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Mio. € (Prüfschwelle) gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfschwelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50% der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen nicht begünstigten Vermögen. Soweit dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer erlassen.

Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85% oder 100% für das Vermögen unterhalb von 26 Mio. € sinkt der Prozentsatz des Verschonungsabschlags pro zusätzlichen 750.000 € über dieser Schwelle um jeweils 1% bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. €. Wird dieser Wert überschritten, beträgt der Verschonungsabschlag 0%.

Paradigmenwechsel beim Verwaltungsvermögen
Bisher war ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50% unschädlich und ebenfalls begünstigt. Jetzt kann nur das begünstigte Vermögen von der Steuer verschont werden, nicht aber das Verwaltungsvermögen. Der Katalog von Gegenständen, die ausdrücklich als Verwaltungsvermögen zählen, ist ebenfalls erweitert worden. Dazu gehören nun auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn die Herstellung, Verarbeitung, Vermietung oder der Handel mit diesen Objekten nicht Hauptzweck des Betriebes ist.

Verwaltungsvermögen wird bis zu einem Anteil von 10% des Betriebsvermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Von der Verschonung ausgenommen ist jedoch junges Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sind zudem Barvermögen, geldwerte Forderungen und andere Finanzmittel nach Saldierung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15% des Werts des Betriebsvermögens begünstigt. Auch Verwaltungsvermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist begünstigt. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Vermögensgegenstände dem Zugriff aller nicht unmittelbar aus den Altersvorsorgeverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind.

Um die Optionsverschonung von 100% für das begünstigte Vermögen in Anspruch zu nehmen, darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20% des gemeinen Werts des Betriebs ausmachen. Darüber hinaus gibt es bei einem Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 90% gar keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.

In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils auf jeder Beteiligungsebene ist nicht mehr möglich.

Im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, zählen Vermögensgegenstände nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers für Investitionen im Betrieb verwendet werden, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Eine Investition in eine andere Form von Verwaltungsvermögen ist somit nicht begünstigt. Zudem muss die Investition auf Grund eines bereits vom Erblasser vorgefassten Plans erfolgen, also vom Erben lediglich umgesetzt werden.

Sonderabschlag für Familienunternehmen
Wenn bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Beschränkungen existieren, gibt es eine Steuerbefreiung als Vorababschlag von bis zu 30% auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Hierdurch soll Familienunternehmen eine besondere steuerliche Begünstigung zukommen, wenn diese bestimmte Entnahme- und Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart haben. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem gemeinen Wert. Zusätzlich müssen Beschränkungen der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie Verfügungsbeschränkung für die Unternehmensanteile vereinbart sein. Überdies setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren vor bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden.

Änderung Kapitalisierungsfaktor bei Unternehmensbewertung
Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird die Berechnung des gemeinen Werts eines Betriebs geändert, sodass die Werte etwas niedriger ausfallen. Der gemeine Wert ergibt sich bei diesem Verfahren aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor. Dieser Faktor berechnet sich bisher auf der Grundlage des jeweils aktuellen Basiszinses zuzüglich eines festen Zuschlags von 4,5% (Kapitalisierungszinssatz). Da der Kapitalisierungsfaktor der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes war, bedeutete das, je niedriger der Zinssatz, desto höher der Kapitalisierungsfaktor. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase beträgt der Kapitalisierungsfaktor für Bewertungsstichtage im Jahr 2016 bisher 17,86 und kann damit zu hohen Firmenwerten führen. Jetzt wird der Faktor für das laufende Jahr und die folgenden Jahre auf 13,75 festgeschrieben. Der Faktor kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung an die Zinsentwicklung angepasst werden.

Möglichkeit der Stundung
Im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet. Im ersten Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allgemeinen Verzinsungsregelungen der Steuerstundungen. Voraussetzung für die Stundung ist, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Bei einem Verstoß endet die Stundung.

2. Die Flexi-Rente kommt

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. November 2016 grünes Licht für die Flexi-Rente gegeben. Mit der Flexi-Rente können Arbeitnehmer vom kommenden Jahr an flexibler in die Rente einsteigen.

Kürzer treten oder länger arbeiten - beides wird attraktiver. Das Gesetz schafft eine neue Teilrente und ermöglicht, sie mit Teilzeitarbeit zu kombinieren. Damit soll die Flexi-Rente ein Anreiz sein, um länger zu arbeiten.

Außerdem dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 € im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner 6.300 € jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40% auf die Rente angerechnet.

Auch das Arbeiten über das normale Rentenalter hinaus wird sich mehr lohnen: Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung künftig seinen Rentenanspruch.

Darüber hinaus sollen Versicherte früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen Renteneintritt besser abzusichern.

 

3. Vorsicht – Ausnahmeregelungen bei nicht aufrüstbaren Registrierkassen läuft aus!

Grundsatz Einzelaufzeichnungspflicht
Beim Einsatz von elektronischen Kassen (hierunter fallen auch Waagen mit Registrierkassenfunktion) sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben einzeln aufzuzeichnen. Eine Verdichtung dieser Daten oder allein die Speicherung der Rechnungsendsummen sind unzulässig. Dies gilt nicht nur für Buchführungspflichtige, sondern auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermitteln (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechner).

Alle Einzeldaten, die durch die Nutzung der Kasse entstehen, müssen während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

  • jederzeit verfügbar,
  • unverzüglich lesbar und
  • maschinell auswertbar

aufbewahrt werden.
Neben den vorgenannten Journaldaten sind u. a. auch die Auswertungs-, Programmier-, Stammdatenänderungsdaten sowie Handbücher, Bedienungs- und Programmieranleitungen aufzubewahren.

Können mit der elektronischen Registrierkasse nicht alle Kasseneinzeldaten für 10 Jahre im Gerät gespeichert werden, ist die Kasse umgehend mit Speichererweiterungen auszustatten. Sollte dies technisch nicht möglich sein, sind die Daten auf einem externen Datenträger zu speichern. Dem Unternehmen obliegt der Nachweis, dass alle steuerlich relevanten Daten manipulationssicher, unveränderbar und jederzeit lesbar gespeichert werden. Ggf. ist hierfür die Hilfe eines IT-Dienstleisters in Anspruch zu nehmen.

Beachten Sie: Dies gilt auch bei einem Wechsel des Kassensystems. Auch hier sind die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Kassendaten des Altsystems zu sichern.

Übergangsregelung für nicht aufrüstbare „Altgeräte“
Für bauartbedingt nicht aufrüstbare Geräte hatte die Finanzverwaltung in der sog. Kassenrichtlinie eine Übergangsregelung geschaffen. Steuerpflichtige durften diese Kassen weiter nutzen, wenn daneben die folgenden Unterlagen aufbewahrt werden:

  • alle zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere:
    • Bedienungsanleitung
    • Programmieranleitung
    • alle Programmabrufe nach jeder Änderung (Stammdatenänderungen, u. a. Artikelpreise)
    • Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner-, Trainingsspeichern u. ä.
    • alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z.B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten)
  • alle mit Hilfe der Kasse erstellten Rechnungen
  • alle Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. "Z-Nummer" zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte) inklusive:
    • Name des Geschäfts
    • Datum
    • Stornobuchungen (z.B. sog. Managerstornos, Retouren u. ä.)
    • Entnahmen
    • Zahlungswege (bar, Scheck und Kredit)
  • alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon

Beachten Sie: Fehlen die Programmierungsunterlagen bzw. Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen formellen Mangel der Buchführung dar. Die Finanzverwaltung kann in diesen Fällen die Kassenaufzeichnungen ggf. verwerfen und von ihrer Schätzungsbefugnis Gebrauch machen!

Übergangsregelung läuft zum 01.01.2017 aus!
Steuerpflichtige dürfen Kassen, die technisch nicht durch Softwareanpassungen und Speichererweiterungen den Anforderungen entsprechend aufgerüstet werden konnten, nur noch bis zum 31.12.2016 einsetzen.

Mit Auslaufen der Übergangsfrist der Kassenrichtlinie kann mit derartigen Altgeräten kein Nachweis einer ordnungsgemäßen Kassenführung erbracht werden. In einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt somit die Kassenbuchführung wegen der nicht ordnungsgemäß aufgezeichneten Geschäftsvorfälle verwerfen und eine Zuschätzung vornehmen.

Damit Steuerpflichtige sich nicht der Gefahr von Hinzuschätzungen aussetzen, sind sie gut beraten, ihre Altgeräte soweit möglich schnellstens mit einem Update entsprechend der Anforderungen zum 01.01.2017 aufzurüsten. Geräte, die nicht aufrüstbar sind, sollten ab dem 01.01.2017 nicht mehr genutzt werden. Eine rechtzeitige Neuanschaffung ist dringend geboten.

4. Erhöhung Mindestlohn ab 2017

Zum 01. Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € je Stunde auf 8,84 € je Stunde erhöht. Dies entspricht einer Steigerung um 4%.
Die Mindestlohnkommission hatte eine entsprechende Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung der laufenden Tarifentwicklung ausgesprochen. Diese wurde von der Bundesregierung umgesetzt.

Ausnahmen
Für Zeitungszusteller wird die Erhöhung des Mindestlohns erst ab 2018 wirksam.
Außerdem kann bei bestimmten Branchen mit einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ebenfalls noch vorübergehend ein geringerer Mindestlohn zulässig sein (z.B. Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau à zunächst Mindestlohn i.H.v. 8,60 € bis November 2017, danach 9,10 €).

In vielen Branchen gelten aber ohnehin höhere Mindestlöhne als der gesetzliche Mindestlohn. Diese sind von der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01. Januar 2017 nicht betroffen. Hier gelten die jeweiligen Vereinbarungen der Tarifpartner.
Zu den Branchen mit einem für allgemeinverbindlich erklärtem Mindestlohn gehören u.a. Abfallwirtschaft, Aus- und Weiterbildung, Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Fleischwirtschaft, Friseurhandwerk, Gebäudereinigung, Geld- und Wertdienste, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Pflegebranche, Schornsteinfegerhandwerk, Steinmetz- und Steinhauerhandwerk, Textil- und Bekleidungsindustrie und Wäschereidienstleistungen.

Vorsicht bei Mini-Jobbern!
Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450-€-Job“) stehen ihren Arbeitgebern somit ab dem Jahr 2017 jeden Monat ca. zwei Stunden weniger zur Verfügung. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen 450-€-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.

Europäischer Vergleich
Im europäischen Vergleich rückt Deutschland nach der Anhebung des Mindestlohns näher an die Gruppe der Staaten mit einem Mindestlohn über 9,00 € je Stunde heran. Hierzu zählen Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Luxemburg und die Niederlande.
In den übrigen europäischen Staaten mit einem gesetzlichen Mindestlohn liegt dieser deutlich unter 5,00 € je Stunde. Er reicht von 4,20 € in Malta bis 1,24 € in Rumänien.

In Dänemark, Finnland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz existiert kein gesetzlicher Mindestlohn.

5. Änderung der Sachbezugswerte ab 2017

Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2017 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dies führt zu einem Anstieg der Sachbezugswerte für Verpflegung um 1,9% während die Sachbezugswerte für Unterkunft bzw. Mieten gleich geblieben sind.

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2016

Sachbezugswert 2017

Verpflegung insgesamt

236 €

241 €

Frühstück

  50 €

  51 €

Mittagessen

  93 €

  95 €

Abendessen

  93 €

  95 €

Unterkunft

223 €

223 €

freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung

3,92 €

3,92 €

freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung

3,20 €

3,20 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2016

Sachbezugswert 2017

Verpflegung insgesamt

7,87 €

8,03 €

Frühstück

1,67 €

1,70 €

Mittagessen

3,10 €

3,17 €

Abendessen

3,10 €

3,17 €

Beachten Sie:

Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2017 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2017 angesetzt werden müssen.

6. Umzugskostenpauschale

Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind die Aufwendungen abzugsfähig, die grundsätzlich nach dem Bundesumzugskostengesetz oder der Auslandsumzugskostenverordnung in tatsächlicher Höhe oder pauschal erstattet werden können.

Sämtliche als Werbungskosten abzugsfähige Umzugsaufwendungen kann der Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Soweit steuerfreie Erstattungsleistungen vorliegen, entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Liegen die Erstattungsleistungen über den steuerfrei zahlbaren Beträgen, besteht die Möglichkeit der Pauschalierung dieser Sachzuwendungen.

Die Finanzverwaltung hat nun die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten sowie die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2016 und 01.02.2017 neu geregelt. Folgende Werte sind nunmehr ohne Einzelnachweis erstattungsfähig:
Umzugsauslagen


Familienstand des Steuerpflichtigen

1.3.2016

1.2.2017

Ledig

   746 €

   764 €

Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte

1.493 €

1.528 €

Erhöhung für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners

   329 €

   337 €

 

Umzugsbedingte Unterrichtskosten


1.3.2016

1.2.2017

1.882 €

1.926 €

 

7. Änderung der Düsseldorfer Tabelle

Wenn Sie wissen möchten, wie viel Unterhalt Sie nach einer Trennung und anschließender Scheidung für die gemeinsamen Kinder zahlen müssten oder was Sie nach einer Scheidung an Unterhalt für die bei Ihnen wohnenden Kinder erhalten würden, dann gibt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle Auskunft. Sie ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf und wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag etwa alle zwei Jahre aktualisiert.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ist an die gesetzlichen Vorgaben der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 4 BGB gekoppelt, die der Gesetzgeber zum 01.01.2017 neu festgesetzt hat. Diese Erhöhung zieht eine Änderung auch der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nach sich.

Ab dem 01.01.2017 beläuft sich der Mindestunterhalt für Kinder

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auf 342 € statt bisher 335 €
  • bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres auf 393 € statt bisher 384 €
  • vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit auf 460 € statt bisher 450 €
  • ab Volljährigkeit auf 527 € statt bisher 516 €

Beachten Sie: Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld soll in 2017 jeweils um 2 € angehoben werden. Es ergeben sich also folgende Werte: für ein erstes und zweites Kind 190 € (2016) bzw. 192 € (2017), für ein drittes Kind 196 € (2016) bzw. 198 € (2017) und für das vierte und jedes weitere Kind 221 € (2016) bzw. 223 € (2017).

8. Änderung bei Jagdverpachtung

In einem aktuellen Merkblatt weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf die umsatzsteuerlichen Änderungen bei einer Jagdverpachtung ab dem 01.01.2017 hin.

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
(= juristische Person des öffentlichen Rechts - jPdöR) dar.

Umsatzbesteuerung bis einschließlich 2016
Die Verpachtung der Jagd wird derzeit als Vermögensverwaltung beurteilt. Die Jagdgenossenschaft wird mit der Vermögensverwaltung nicht unternehmerisch tätig, so dass die Pachteinnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzbesteuerung ab dem Jahr 2017
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPdöR neu gefasst und § 2b UStG mit Wirkung vom 01.01.2016 neu eingefügt. Jedoch ist § 2b UStG in der am 01.01.2016 geltenden Fassung erst auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
Dies hat u.a. die Folge, dass Umsätze der Vermögensverwaltung nunmehr der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR zuzurechnen sind. Die Jagdgenossenschaft wird daher mit der Verpachtung der Jagd zum Unternehmer. Die Verpachtung der Jagd unterliegt damit ab dem 01.01.2017 mit dem Regelsteuersatz von 19% der Umsatzsteuer.

Übergangsregelung
Jede jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber jedoch einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Diese Optionserklärung ist bis zum 31.12.2016 durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben.

Optionserklärung noch bis 31.12.2016 möglich!
Die Übergangsregelung erlaubt es, per Erklärung die bisher bis 2016 gültige Rechtslage bis einschl. 2020 fortzuführen.

Auch wenn wegen der anzuwendenden Kleinunternehmerregelung bei den meisten Jagdgenossenschaften in den Jahren 2017 bis 2020 keine Umsatzsteuer anfallen würde, empfiehlt das bayerische Landesamt für Steuern den Jagdgenossenschaften, zur Sicherheit eine solche Erklärung abzugeben. Mit der Abgabe der Fortführungserklärung sind für die Jagdgenossenschaften keinerlei Nachteile verbunden, weil sie diese Erklärung jederzeit widerrufen können.

Tipp: Ein Muster für eine derartige Erklärung können Sie auf den Internetseiten des bayerischen Landesamts für Steuern (www.finanzamt.bayern.de) kostenfrei herunterladen. Beachten Sie aber, dass der Antrag hierzu noch bis zum 31.12.2016 gestellt werden muss.


9. Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Die Beiträge zur (privaten) Krankenversicherung können in bestimmtem Umfang steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Häufig vereinbaren privat Krankenversicherte aber eine Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten, um die Versicherungsbeiträge zu senken. Im Krankheitsfall tragen die Versicherten dann bestimmte Kosten selbst.

Steuerliche Einordnung des Selbstbehalts
Steuerlich ergeben sich hieraus zwei Wirkungen. Zum einen führen die im Vergleich zu einer Versicherung ohne Selbstbeteiligung niedrigeren Krankenversicherungsbeiträge zu einem verminderten Sonderausgabenabzug. Zum anderen können die aufgrund der Selbstbeteiligung (im Vergleich zu einer Versicherung ohne Selbstbeteiligung) erhöhten selbst getragenen Krankheitskosten nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen – und damit meist gar nicht – steuerlich berücksichtigt werden.

BFH: Kein Abzug als Sonderausgaben
Strittig war daher, ob die selbst getragenen Krankheitskosten bei Krankenversicherungen mit Selbstbeteiligung nicht doch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Sie wären damit steuerlich wie die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge behandelt worden.
Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung (vgl. Urteil vom 01. Juni 2016, Az.: X R 43/14) diese Sichtweise jedoch abgelehnt und den Sonderausgabenabzug verneint.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellt die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar. Sie sei daher kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung und könne somit nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

Die steuerliche Berücksichtigung der selbst getragenen Krankheitskosten sei nach Ansicht der obersten Bundesrichter auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums geboten. Dieses gewähre dem Steuerpflichtigen lediglich einen Schutz auf Sozialhilfeniveau. Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbeteiligungen seien aber nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleiben bei selbstgetragenen Krankheitskosten somit die steuerlichen Nachteile einer privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung bestehen. Dies sollte bei der Beurteilung entsprechender Vertragsangebote mit in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Hinweis
Im Zusammenhang mit den Krankenversicherungsbeiträgen hat der BFH erst kürzlich aber auch ein erfreuliches Urteil gefällt. Demnach sind die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonuszahlungen zu mindern, die der Versicherte von der Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms (z.B. für gesundheits- oder kostenbewusstes Verhalten) erhält.


10. Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung – Steuerliche Behandlung der Entschädigung

Im Rahmen der Energiewende nimmt der Bau gigantischer Stromtrassen durch Deutschland immer konkretere Formen an. Seit Herbst sind nun auch verschiedene geplante Routenverläufe der Trassen „Süd-Link“ und „Südost-Link“ bekannt. In diesem Zusammenhang dürfte aus steuerlicher Sicht ein unlängst vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelter Fall auf besonderes Interesse der betroffenen Grundstücksbesitzer stoßen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist (vgl. Urteil vom 20.09.2016, Az.: 10 K 2412/13 E). Das Finanzgericht hat die Frage bejaht. Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof haben.

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigenheimbesitzer. Eine geplante Hochspannungsleitung sollte genau über das Grundstück des Klägers führen. Er schloss daher mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung, wonach letzterer (in Form einer Dienstbarkeit) berechtigt war, das Grundstück des Klägers „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen“ in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Kläger eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von 17.904 € gewährt.
Nach Ansicht des zuständigen Finanzamts sollte die Entschädigungszahlung der Einkommensteuer unterliegen. Es lägen sog. „sonstige Einkünfte“ vor.

Argumentation des Klägers
Der Kläger sah dies anders. Er trug vor, es habe keine Chance bestanden, sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff erfolgreich zu wehren. Dementsprechend könne bei der Einräumung der Rechte am Grundstück zugunsten des Netzbetreibers in keiner Weise von einer freiwilligen Leistung und einer ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden.
Durch die enteignungsgleiche, erzwungene Gestattung der Überbauung mit der Hochspannungsleitung und die dafür ins Grundbuch eingetragene beschränkte Dienstbarkeit sei der Verkehrswert des Grundstücks erheblich wertgemindert und die Wiederverkäuflichkeit des Grundstücks erheblich eingeschränkt worden. Die ortsüblichen Baulandpreise seien bei einem Verkauf bei weitem nicht mehr zu erzielen. Die gezahlte Entschädigung betreffe damit letztlich einen Vorgang auf der Vermögensebene und sei als solcher nicht steuerbar.

Begründung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte zwar der Argumentation der Kläger und ging davon aus, dass es sich bei der Entschädigungszahlung nicht um „sonstige Einkünfte“ handelte. Insbesondere fehle es bei Vorgängen, die zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung (hoheitlicher Eingriff) unternommen werden, an der hierfür erforderlichen Freiwilligkeit des Handelns.

Dennoch hatte die Klage keinen Erfolg, da das Gericht stattdessen „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ annahm. Bei dieser Einkunftsart kommt es auf die Freiwilligkeit nicht an.

Außerdem können anerkanntermaßen auch Entgelte für die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge hat. Dies sei hier nicht nach Auffassung des Finanzgerichts der Fall gewesen, da es dem Kläger nach wie vor freistehe, das Grundstück nach eigenem Belieben zu nutzen (was er in Form der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch tut). Lediglich der durch die Hochspannungsleitung beanspruchte Luftraum steht ihm nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung, was jedoch angesichts der im Übrigen verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten des Grund und Bodens von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Im Übrigen liegt nach Ansicht des Finanzgerichts auch kein die Vermögensebene betreffender veräußerungsähnlicher Vorgang vor, der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausschließen würde. Die bloße Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit reiche für einen veräußerungsähnlichen Vorgang nicht aus.

Der Kläger hat sich hat sich dazu verpflichtet dem Netzbetreiber einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liegt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit letztlich eine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof
Ob die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf Bestand haben wird, entscheidet der Bundesfinanzhof. Dort ist das Verfahren nun anhängig (Az.: IX R 31/16).

11. Darlehensgebühren in Bausparverträgen häufig unwirksam

Vorformulierte Bestimmungen über eine Darlehensgebühr i.H.v. 2% der Darlehenssumme sind in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und der Bausparkasse unwirksam. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 08.11.2016.

Nach der für unwirksam befundenen Vertragsklausel wurde mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr i.H.v. 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen. Derartige Klauseln sind häufig anzutreffen. Nach Ansicht des BGH benachteiligen sie aber die Vertragspartner der Bausparkasse aus folgenden Gründen unangemessen:

  • Die erhobene Gebühr ist nicht laufzeitabhängig. Dies widerspricht aber dem gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht.
  • Die erhobene Gebühr gilt Aufwand für Tätigkeiten ab, zu denen die Bausparkasse (gesetzlich oder nebenvertraglich) verpflichtet ist oder die sie überwiegend in eigenem Interesse ausübt. Solche Aufwendungen dürfen jedoch nicht auf den Kunden abgewälzt werden.

Die Entscheidung des BGH reiht sich ein in vergleichbare Urteile der vergangenen Jahre zu Bearbeitungsgebühren, die Banken bei Privatkrediten erheben bzw. erhoben haben. Es wurde somit klargestellt, dass Vertragsklauseln über derartige Bearbeitungsgebühren sowohl bei Bankdarlehen als auch bei Bauspardarlehen unwirksam sind.

Hinweis
Verbraucher, die entsprechende Gebühren innerhalb der letzten drei Jahre gezahlt haben, können diese zurückfordern. Zum Jahreswechsel bietet es sich daher an, entsprechende Altverträge zu prüfen. Ob darüber hinaus eine zehnjährige Verjährungsfrist greift, ist derzeit noch nicht endgültig durch den BGH entschieden.

12. Klarstellung der Finanzverwaltung bzgl. Betriebsveranstaltungen

Auf Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft hat sich die Finanzverwaltung kürzlich klarstellend zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen geäußert.

Ermittlung der maßgeblichen Teilnehmeranzahl
Lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich führt die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Feier auf Kosten des Arbeitgebers grundsätzlich zu steuer‐ und versicherungspflichtigem Arbeitslohn. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von üblichen Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern), soweit sie je Arbeitnehmer einen Freibetrag von 110 € nicht übersteigen.
Fraglich ist hier, wie die Anzahl der Teilnehmer zu ermitteln ist, auf die die Gesamtkosten der Veranstaltung aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hat nochmals klargestellt, dass nicht die Anzahl der geplanten Teilnehmer, sondern die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer maßgebend ist.
Diese Zählweise kann beispielsweise zu Problemen führen, wenn eingeladene Teilnehmer absagen, erkranken oder anderweitig verhindert sind. Das Wegbleiben der eingeplanten Teilnehmer verringert die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer, so dass die Gesamtkosten je Arbeitnehmer abweichend von der ursprünglichen Planung nunmehr die 110 € übersteigen können. Dies würde bei den tatsächlichen Teilnehmern steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen.

Besonderheiten bei Geschenken anlässlich einer Betriebsveranstaltung
Der Wert der Geschenke, die anlässlich der Betriebsveranstaltung übergeben werden, fließt in die Berechnung der Kosten je Arbeitnehmer mit ein (110 €-Freibetrag). Dies gilt grundsätzlich unabhängig vom Wert des Geschenks.
Dies führt einerseits dazu, dass der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen i.H.v. 110 € je Arbeitnehmer schneller erreicht ist und die allgemeine 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nicht zur Anwendung kommt. Andererseits können dadurch aber auch Geschenke über 44 € steuerfrei bleiben, wenn zusammen mit den übrigen Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung der 110 €-Freibetrag nicht überschritten wird.
Wird ein Geschenk allerdings nicht „anlässlich“ sondern „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung überreicht, so gelten die allgemeinen Grundsätze für Geschenke an Arbeitnehmer (44 €-Freigrenze).
Die Finanzverwaltung hat nun bekräftigt, dass sie an der Unterscheidung von Geschenken „anlässlich“ und „nur bei Gelegenheit“ einer Betriebsveranstaltung festhält. Allerdings soll hier nunmehr eine Nichtbeanstandungsgrenze bei Geschenken im Wert von bis zu 60 € greifen. D.h. derartige Geschenke werden stets als „anlässlich“ einer Betriebsveranstaltung überreicht eingestuft.
Geschenke, für die ohnehin die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entrichtet wird, sind in die Berechnung der Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht einzubeziehen. Sie vermindern also den Freibetrag i.H.v. 110 € nicht.

Selbstorganisation der Anreise durch Arbeitnehmer
Findet die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers statt, reist er zur Teilnahme an der Betriebsveranstaltung an und organisiert er die Anreise selbst (z.B. mit eigenem PKW), so stellen die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten steuerlich Reisekosten dar. Diese kann der Arbeitgeber nach Maßgabe von § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen.
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass keine solche vom Arbeitnehmer selbst organisierte Reise zur Betriebsveranstaltung vorliegt, wenn die Organisation direkt vom Arbeitgeber über betriebsinterne Reisemanagementsysteme für den Arbeitnehmer organisiert und abgewickelt wird (z.B. bei Charterflügen, Sonderzügen, Bussen, Kontingenten für Hotelübernachtungen). Die Aufwendungen stellen in diesen Fällen Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung dar.

Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG
Die Äußerungen der Finanzverwaltung enthalten auch Aussagen zum Betriebsausgabenabzug i.S. § 4 Abs. 5 EStG. Nehmen an der Betriebsveranstaltung auch Geschäftspartner (oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen oder Leiharbeitnehmer) teil, so sind die Aufwendungen, die auf diese Personen entfallen, nach Ansicht der Finanzverwaltung so zu behandeln, wie sie auch außerhalb einer Betriebsveranstaltung zu behandeln wären.
D.h. der Betriebsausgabenabzug der für diesen Personenkreis angefallenen Bewirtungskosten unterliegen dem üblichen Betriebsausgabenbeschränkungen i.H.v. 30%. Die übrigen Kosten (keine Bewirtung) fallen als Geschenk unter die insoweit geltenden Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen (35 €-Grenze).
In derartigen Fällen ist somit eine weitere Unterteilung der Ausgaben für die Betriebsveranstaltung notwendig.

Jubilarfeiern
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass Jubilarfeiern (z.B. für sämtliche Arbeitnehmer mit 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) ebenfalls Betriebsveranstaltungen im lohnsteuerlichen Sinn sind. Die hierzu eingeladenen Jubilare haben somit bereits eine von jährlich zwei begünstigten Betriebsveranstaltungen „verbraucht“.
Etwas anderes gilt für die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Dies zählt nicht als Betriebsveranstaltung im lohnsteuerlichen Sinn.


13. Steuertipp: Abfindungszahlungen auf 2017 verschieben

Abfindungszahlungen aus Anlass einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses sind zwar lohnsteuerpflichtig jedoch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für solche Abfindungszahlungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung in Form der Fünftelregelung vor: Es wird so getan, als ob die Abfindung in 5 gleichen Jahresraten ausgezahlt wird. Aufgrund der Progression des Steuertarifs können sich hieraus für Steuerpflichtige Vorteile ergeben. Erzielt der Steuerpflichtige jedoch im Jahr der Abfindung weitere (hohe) Einkünfte verpufft diese Steuerermäßigung sehr schnell.

Oft werden jedoch ältere Arbeitnehmer abgefunden, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass diese in den kommenden Jahren einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen können. In diesen Fällen sollte mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, die Abfindungszahlung erst in dem kommenden Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen. Der BFH hat hier entschieden, dass das Hinausschieben einer Abfindung an einen Arbeitnehmer aus Steuerersparnisgründen vor Eintritt der Fälligkeit auf einen späteren Veranlagungszeitraum keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Die steuerliche Entlastung des Abgefundenen durch die Fünftelregelung greift in diesen Fällen voll durch und führt zu einer deutlichen Minderung der Steuerschuld.

 

14. Möglichkeit des Steuerklassenwechsel

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Beachte: Steuerklassenkombination III/V führt zur Pflichtveranlagung!
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60% und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €.

Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:
Lohnsteuer
für 3.000 € nach Steuerklasse III       192,00 €
für 1.700 € nach Steuerklasse V        326,33 €
insgesamt                                     518,33 €

Lohnsteuer
für 3.000 € nach Steuerklasse IV     433,50 €
für 1.700 € nach Steuerklasse IV     126,91 €
insgesamt                                   560,41 €

Die Wahl der Steuerklassenkombination III/V führt somit bei dem Ehepaar zu einer geringeren Lohnsteuer.


Andere Betrachtung bei Lohnersatzleistungen
Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes an die letzten Nettobezüge anknüpft. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen beim Arbeitslosengeld. Zwar muss der besserverdienende Partner dann in der Steuerklasse V während des Jahres einen höheren Steuerabzug hinnehmen – die zu viel entrichtete Steuer bekommt das Paar dann aber in der Jahressteuererklärung wieder erstattet.

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Hier müsste die die Frau jedoch mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes den Steuerklassenwechsel vollziehen bzw. der Vater spätestens sieben Monate vor Geburt des Kindes – je nachdem wer das Kind überwiegend betreuen wird.

15. Beteiligungserträge

Grundsätzlich greift für Kapitalerträge im steuerlichen Privatvermögen die Abgeltungsteuer und damit einhergehend ein Abzugsverbot von Werbungskosten (ausgenommen Veräußerungskosten). Der BFH hat dieses Abzugsverbot mittlerweile die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung mehrfach bestätigt.

Option zur Individualbesteuerung
Allerdings sieht das Gesetz bei Beteiligungserträgen die Möglichkeit vor, auf Antrag des Steuerpflichtigen zur Individualbesteuerung (d.h. Teileinkünfteverfahren) zu wechseln. Folge ist dann auch die Eröffnung eines – durch das Teileinkünfteverfahren beschränkten – Werbungskostenabzugs. Diese Möglichkeit steht Steuerpflichtigen offen, die „unternehmerisch“ an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Dieses ist der Fall, wenn diese zu mindestens 25% oder aber zu mindestens 1% bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft beteiligt sind.

Die Option kann ausgesprochen werden, wenn die Mindestbeteiligungshöhe zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum erreicht wird, für den der Antrag erstmals gestellt wird. Der Antrag ist jedoch spätestens zusammen mit der erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine nachträgliche Option ist nicht möglich! Der Antrag kann nur einheitlich für die gesamte Beteiligung ausgesprochen werden und gilt für weitere vier Jahre.

BFH: Keine quantitativen Anforderungen an die Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit eines Minderheitsgesellschafters einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelt. Damit gewährte der BFH auch einer Sekretärin, die einen Zwerganteil an ihrer Arbeitgeber-GmbH innehatte, die Möglichkeit, die Besteuerung mit Abgeltungsteuer abzuwählen. Damit widersprach der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, welche die Möglichkeit zur Option davon abhängig machen wollte, dass der Arbeitnehmer einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft hatte.

Einschränkung der Optionsmöglichkeit
Allerdings hat der Gesetzgeber die Optionsmöglichkeit für solche Minderheitsgesellschafter nun durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz 2016 eingeschränkt und schreibt damit die Auffassung der Finanzverwaltung im Gesetz fest. Danach ist eine solche Option nur noch möglich, wenn der Gesellschafter „durch seine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann“. Eine Tätigkeit als Sekretärin o.Ä. wird daher im Regelfall nicht mehr die Optionsmöglichkeit eröffnen können.

Allerdings greift die Neuregelung erst für Optionsanträge für den Veranlagungszeitraum 2017. Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2016 kann daher noch uneingeschränkt von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Optionsmöglichkeit prüfen
Im Hinblick darauf, dass die Option zwar die Möglichkeit des Werbungskostenabzug eröffnet, jedoch andererseits mit einer Besteuerung der Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren einhergeht, sollte jährlich überprüft werden, ob der Werbungskostenabzug oder die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (und ggf. Kirchensteuer) einen stärkeren steuermindernden Effekt hat.

16. Haushaltsnahe Aufwendungen

Es sollte vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob die Höchstbeträge, bis zu denen haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können, bereits ausgeschöpft sind. Denn maßgeblich für den Abzug ist nicht der Zeitpunkt der Erbringung der haushaltsnahen Dienstleistung sondern das Jahr der Zahlung der Rechnung.

Die Geltendmachung haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen ist für Steuerpflichtige besonders attraktiv, da diese Beträge direkt von der Steuerschuld in Abzug gebracht werden – diese mindern also die zu zahlende Steuer „Eins-zu-Eins“. Ein Anrechnungsüberhang, also eine Zahlung über die anzuerkennenden Höchstgrenzen hinaus, verfällt jedoch – ein Übertrag in vergangene oder zukünftige Jahre ist nicht möglich.

Höchstgrenzen für begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt

Minijobber (Arbeitslohn bis zu 450 € monatlich)

20% der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich

Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege- und Betreuungsleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen

20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich

Handwerkerleistungen

20% der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich

 

Beachten Sie
Nur Aufwendungen für die Arbeitsleistung selbst sind abzugsfähig, nicht solche für Materialkosten. Voraussetzung für den Steuerabzug ist darüber hinaus, dass über die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung vorliegt, die unbar beglichen werden muss. Für Minijobber muss der Nachweis der Minijobzentrale über die Entrichtung der gesetzlichen Pauschalabgaben beigebracht werden.

Abzugsbetrag pro Haushalt
Die Abzugsbeträge gelten pro Haushalt. D.h. leben z.B. ein unverheiratetes Paar in einem gemeinsamen Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Begründen allerdings zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Jahres einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen.

Beispiel
G und H begründen im Laufe des Veranlagungszeitraums 2016 einen gemeinsamen Haushalt. Vorher hatten beide jeweils einen eigenen Haushalt. Im Laufe des Jahres sind die folgenden Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG angefallen:

  • Einzelhaushalt des G: Aufwendungen für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug in Höhe von 12.000 €. Davon entfallen auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten 6.000 €.
  • Einzelhaushalt der H: Aufwendungen für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug in Höhe von 2.500 €. Davon entfallen auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten 1.000 €.
  • Gemeinsamer Haushalt: Handwerkerkosten (Arbeitskosten) für die Montage der neuen Möbel 500 €, für das Verlegen von Elektroanschlüssen 200 €, für den Einbau der neuen Küche 400 € (insgesamt 1.100 €). Für Wohnungsreinigungsarbeiten haben sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Die Aufwendungen betragen (ohne Materialkosten) bis Jahresende 800 €. G und H treten gegenüber den jeweiligen Firmen gemeinsam als Auftraggeber auf. Die Kosten teilen sie sich zu gleichen Teilen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:

Für den G:


Einzelhaushalt

20% von 6.000 €

1.200 €

Gemeinsamer Haushalt

20% von (1/2 von 1.900 € =) 950 €

190 €

Summe

 

1.390 €

Maximal

 

1.200 €

Durch die Handwerkerkosten für den Einzelhaushalt hat G seinen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG ausgeschöpft. Die weiteren Handwerkerkosten in der neuen Wohnung bleiben bei ihm unberücksichtigt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages auf H ist nicht möglich.

Für die H:


Einzelhaushalt

20% von 1.000 €

200 €

Gemeinsamer Haushalt

20% von (1/2 von 1.900 € =) 950 €

190 €

Summe

 

390 €

H kann die durch G nicht nutzbare Steuerermäßigung nicht geltend machen, da sie insoweit nicht die Aufwendungen getragen hat.

Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig und wird vom Finanzamt anerkannt, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Hätten G und H daher dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Aufwendungen aus der gemeinsamen Wohnung nur der H zuzurechnen sind, hätte diese, da diese den Höchstbetrag von 1.200 € nicht ausgeschöpft hat, auch die „verlorenen Aufwendungen“ des G steuermindernd geltend machen können.

17. Pauschalsteuer bei Geschenken

Getrübte Freude beim beschenkten Geschäftspartner
Wer von seinem Geschäftspartner ein Geschenk erhält, darf sich darüber nicht ungetrübt freuen – denn auch der Fiskus will am Wert des Geschenks partizipieren. Aus betrieblichen Anlass erhaltene Geschenke (wie z.B. Präsentkörbe, qualitativ hochwertige Weine, Eintrittskarten zu Sport bzw. Kulturveranstaltungen) unterliegen daher der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt lediglich für sog. „Streuwerbeartikel“ (z.B. Feuerzeuge, Kugelschreiber, Pralinen, etc.), deren Wert unter 10 € liegt. Hierbei handelt es sich bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers um einen Nettowert.
Der Beschenkte hat den Wert des Geschenks in seiner Buchführung als Einnahme zu erfassen. Wird das Geschenk privat verwendet, liegt anschließend eine Entnahme ins Privatvermögen vor. Wird das Geschenk betrieblich verwendet, sind entsprechend Betriebsausgaben zu erfassen (z.B. AfA, GWG)

Übernahme der Steuer durch den Schenker (§ 37b EStG)
Um beim Beschenkten doch noch ungetrübte Freude aufkommen zu lassen – und vor allem um ungewollte Nachfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden – kann der Schenker auch pauschal die Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen (Wahlrecht nach § 37b EStG). Hierüber hat er den Beschenkten zu unterrichten. Beispielsweise durch folgende Formulierung:

„Die Einkommensteuer für Ihr Geschenk wurde von uns bereits nach § 37b EStG pauschal übernommen. Dieses Schreiben dient als Nachweis gegenüber Ihrem Finanzamt.“

Die Pauschale Einkommensteuer beträgt 30% zzgl. hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag (5,5%) und pauschale Kirchensteuer (7%). Bei einem Geschenk im Wert von 100 € ergibt sich somit eine Steuerbelastung von 33,75 € (30 € + 1,65 € + 2,10 €).

Wichtig: Wahlrecht
Bei der Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG handelt es sich um ein Wahlrecht. Es steht dem Schenker somit frei, zusätzlich zum Geschenk auch noch die Einkommensteuer des Beschenkten auf das Geschenk zu übernehmen. Er kann hierzu nicht (auch nicht vom Betriebsprüfer) gezwungen werden.
Leider kann das Wahlrecht aber nur einheitlich für alle Geschenke eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Es ist also nicht möglich die Pauschalsteuer nur für einzelne Geschenke oder einzelne Geschäftspartner zu übernehmen. Oder anders gesagt: Entscheidet sich der Schenker die Pauschalsteuer für einen Geschäftspartner zu übernehmen, dann muss er dies auch bei den Geschenken für die anderen Geschäftspartner tun.

Ausnahme: Zuwendungen an Geschäftspartner aus besonderem Anlass (z.B. Hochzeit, Geburtstag…) sind bis zu einem Wert von 60 € (brutto) nicht in die Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen.

Geschenke an Arbeitnehmer
Bei Geschenken an Arbeitnehmer gelten die Regelungen zu Geschenken an Geschäftspartner  entsprechend. Allerdings gilt hier eine monatliche Freigrenze von 44 € für jegliche Art von Sachbezug.
Wahlrechtsausübung nach § 37b EStG:
Die Wahlrechte zur Pauschalierung können bei Geschäftspartnern und Arbeitnehmern getrennt voneinander ausgeübt werden. Nur in der jeweiligen Gruppe müssen sämtliche Geschenke einheitlich behandelt werden.
Wie der BFH jüngst entschied (vgl. Urteil vom 15.06.2016, Az.: VI R 54/15), können etwaig ausgeübte Wahlrechte aber im Rahmen der Festsetzungsverjährung durch Abgabe einer geänderten Lohnsteueranmeldung jederzeit widerrufen werden. Dies gilt z.B. auch nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung.

Geschenke an Privatkunden
Geschenke, die Privatkunden erhalten, unterliegen bei diesen nicht der Einkommensteuer. Eine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG kommt damit nicht in Betracht. Im Zweifel sollte daher anhand der Buchungsbelege nachvollziehbar sein, ob ein Geschenk an einen Geschäftspartner, Arbeitnehmer oder Privatkunden gemacht wurde.

Geschenke an ausländische Geschäftspartner
Bei Geschäftspartnern, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, unterliegen die erhaltenen Geschenke nicht der deutschen Einkommensteuer. Insoweit erübrigt sich eine Pauschalierung nach § 37b EStG von vorneherein. Es ist daher ratsam, entsprechende Sachverhalte ausreichend zu dokumentieren.

 

18. Ordner für Notfälle

Fällt der Chef überraschend aus, stehen viele Betriebe vor enormen Herausforderungen. Gründe für den Ausfall können sein: Tod, Unfall, Schlaganfall, Herzinfarkt, Erkrankung im Urlaub, Festsitzen wegen Naturkatastrophen, u.v.m.
In der Regel sind aber viele Informationen und Berechtigungen ausschließlich dem Betriebsinhaber zugänglich. Hierzu zählen z.B. Kontovollmachten, Passwörter, usw.

Notfallordner
Es ist daher wichtig, für den Fall der Fälle vorbereitet zu sein. Hierzu bietet sich die Erstellung eines betriebsindividuellen Notfallordners an. In diesem Zusammenhang kann auch eine Art Notfallplan entwickelt werden. Im Notfallordner finden sich dann die einzelnen Ablaufschritte, Berechtigungen, Unterlagen usw. für die verantwortlichen Personen griffbereit zusammengestellt. Es kann auch vorab eine Art Krisenstab bestimmt werden, der in solchen Situationen die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicherstellen soll.

Möglicher Inhalt
Ein Notfallordner muss stets auf die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Betriebs abgestimmt sein. Häufig wird er jedoch folgende Dokumente und Angaben enthalten:

  • Benennung handelnder Personen
  • Personen, die zuerst informiert werden (Angehörige, leitende Mitarbeiter,…), mit Namen und Kontaktdaten
  • Informationsmöglichkeiten über wichtige Termine
  • Erteilte Vollmachten (Bankkonten, Patientenverfügung, Generalvollmacht,…)
  • Testament bzw. Erbregelung
  • Passwörter und PINs für Computerprogramme, Bank, usw.)
  • Ersatzschlüssel für betriebliche Räume
  • Wichtige externe Ansprechpartner (Rechtsanwalt, Steuerberater, Bank…)
  • Aufstellung über wichtige Versicherungen und Kopien der dazugehörige Policen
  • Kopien der wichtiger Verträge (Darlehensverträge, Mietverträge, Gesellschaftsverträge, langfristige Lieferantenverträge, etc.)
  • Aufstellung über wichtige Kunden und Lieferanten mit Kontaktdaten

Regelmäßige Aktualisierung
Es reicht nicht aus, den Notfallordner nur einmal zu erstellen und dann in Vergessenheit geraten zu lassen. Vielmehr ist eine regelmäßige Aktualisierung geboten (z.B. alle zwei Jahre).

Aufbewahrung
Es bietet sich i.d.R. nicht an, den Notfallordner in einem Bankschließfach oder bei einem Notar aufzubewahren. Er soll ja gerade dazu dienen, dem „Krisenstab“ des Unternehmens ein schnelles Handeln zu ermöglichen.
Um die sensiblen Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, können wichtige Dokumente des Ordners aber in einem Umschlag versiegelt aufbewahrt werden. Da so eine Kontrolle möglich ist, ob der Umschlag vorzeitig geöffnet wurde, ist durch „Abschreckung“ ein gewisser Schutz geboten.

Außerdem kommt auch die Aufbewahrung des Ordners in einem privaten oder betriebseigenen Safe in Betracht. Der Personenkreis mit Zugang zum Safe lässt sich erfahrungsgemäß stark beschränken.

 

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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