Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. März 2017

Allgemeines
1. Aktuelle Auswirkungen des neuen „Kassen-Gesetzes“
2. Zählprotokoll bei offener Ladenkasse nicht notwendig aber empfehlenswert
3. Ehegatten-Grundstücke: Neues BMF-Schreiben sorgt für Ärger
4. Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Grünes Licht durch den BFH
5. BFH lässt Kosten für Geburtstagsfeier ausnahmsweise zum steuerlichen Abzug zu?
6. Arbeitnehmer: Zuzahlung Firmenwagen
7. Neue Pauschbeträge zu Auslandsdienstreisen ab 01.01.2017
8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abschreibung Einbauküche
9. Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei Übungsleiter-Tätigkeiten
10. Entscheidungsvorschau des BFH für das Jahr 2017
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Aktuelle Auswirkungen des neuen „Kassen-Gesetzes“

Zum 29.12.2016 ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft getreten (sog. „Kassen-Gesetz“). Die neuen Regelungen betreffen im Wesentlichen vier Bereiche (Kassennachschau, Belegausgabepflicht, manipulationssichere Registrierkassen, Einzelaufzeichnungspflicht). Während die drei erstgenannten Bereiche erst in späteren Zeiträumen anzuwenden sind (dazu sogleich), sind die Regelungen zur Einzelaufzeichnung bereits seit 29.12.2016 in Kraft.

Kassennachschau
Ab dem 01.01.2018 kann die Finanzverwaltung eine sog. „Kassen-Nachschau“ durchführen. Die Kassen-Nachschau dient zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben (z.B. mittels Kassensturz).
Von Seiten der Finanzbehörde können dann ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume der Steuerpflichtigen betreten werden, um die Kassen-Nachschau durchzuführen.

Belegausgabepflicht
Ab 01.01.2020 gilt: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einer Registrierkasse erfasst hat, muss dem Kunden einen zugehörigen Beleg ausstellen. Der Kunde muss den Beleg aber nicht (wie z.B. in Italien) mitnehmen.

Manipulationssichere Registrierkassen
Ab dem 01.01.2020 dürfen grundsätzlich nur noch Registrierkassen verwendet werden, die vor manipulativen Eingriffen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sind. Die genauen technischen Anforderungen werden derzeit erarbeitet.
Registrierkassen, die aktuell in Gebrauch sind, müssen also (soweit möglich) bis 31.12.2019 auf die neue technische Sicherheitseinrichtung aufgerüstet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Sofern eine Aufrüstung bauartbedingt nicht möglich ist, dürfen die Registrierkassen im Zuge einer Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Registrierkasse nach dem 25.11.2010 angeschafft worden ist.
Sehr alte Registrierkassen, die bauartbedingt nicht einmal auf die aktuellen Anforderungen der Finanzverwaltung aufrüstbar waren (niedergelegt im BMF-Schreiben vom 26.11.2010), sollten bereits zum 31.12.2016 ausgesondert worden sein. Dies betrifft vor allem nicht speicherfähige Registrierkassen.

Einzelaufzeichnungspflicht
Mit dem Kassen-Gesetz wurde die Bedeutung der sog. „Einzelaufzeichnungspflicht“ (ohne Übergangsfrist, gültig ab 29.12.2016) deutlich verschärft. Zum einen wurde die Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr gesetzlich kodifiziert. Zum anderen wurden die Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht klar geregelt. Danach gilt:

  1. Grundsätzlich sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen
  2. Ausnahmsweise besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.

Während bisher die Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht von Fall zu Fall entschieden und eher großzügig gehandhabt wurden, existiert nun eine klar – aber eng – umrissene Ausnahmeregelung. Diese ist für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bindend.
Die gesetzliche Neuregelung trifft damit vor allem Dienstleister, die bisher eine „offene Ladenkasse“ geführt und die Summe der Tageseinnahmen mittels Tageskassenbericht ermittelt haben. Sie sind nunmehr ausdrücklich zur Einzelaufzeichnung jedes Umsatzes verpflichtet, ohne unter die enge Ausnahmeregelung zu fallen.
Auch wenn ausweislich der Gesetzesbegründung keine Verschärfung der Rechtslage erfolgen sollte, ist höchst fraglich, ob die Finanzverwaltung und vor allem die Finanzgerichte dies genau so sehen. In vielen Branchen ist die Verwendung einer offenen Ladenkasse damit seit 29.12.2016 mit erheblichen Risiken behaftet. Betroffen sind z.B.:

  • Änderungsschneidereien
  • Ärzte
  • Eisdielen
  • Friseure
  • Gaststätten
  • Handwerker
  • Nagelstudios
  • Physiotherapeuten
  • Wellnessmassagen

Eine rechtssichere Lösung kann derzeit in vielen Fällen nur mittels einer (später evtl. aufzurüstenden) Registrierkasse oder händischen Einzelaufzeichnungen erfolgen. Die Weiterverwendung einer offenen Ladenkasse sollte jedenfalls genau überprüft werden.

Die Problematik darf nicht unterschätzt werden, da die Finanzverwaltung bei bargeldintensiven Betrieben bei (schwerwiegenden) Mängeln in der Kassenführung zur Zuschätzung berechtigt ist.

2. Zählprotokoll bei offener Ladenkasse nicht notwendig aber empfehlenswert

Der BFH hatte in einem früheren Urteil entschieden, dass das Fehlen „…täglicher Protokolle über das Auszählen…“ einer offenen Ladenkasse einen gravierenden Mangel in der Kassenführung darstelle. Das Finanzamt sei daher in diesen Fällen zur Zuschätzung von Betriebseinnahmen berechtigt.
In einem aktuellen Urteil vom 16.12.2016 hat der BFH nun Folgendes klargestellt:

  1. An der früheren Rechtsprechung wird festgehalten. Es muss weiterhin täglich ausgezählt werden.
  2. Diese bedeutet jedoch nicht, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Zählprotokoll zwingend notwendig sei, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und –münzen aufgelistet wird.

Erforderlich – aber auch ausreichend – ist nach Ansicht des BFH ein „bloßer“ Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist. Dadurch ist das tägliche Auszählen ausreichend protokolliert.

Somit steht fest:
Ein vorhandenes Zählprotokoll erhöht die Beweiskraft der Kassenführung. Ein fehlendes Zählprotokoll führt jedoch nicht ohne Weiteres zu Zuschätzungen durch die Finanzverwaltung.

Hinweis zu Registrierkassen:
Wird keine offene Ladenkasse, sondern eine (elektronische) Registrierkasse verwendet, sind nach der Rechtsprechung des BFH in folgenden Fällen schwerwiegende Mängel in der Kassenführung gegeben:

  • Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung
  • Fehlen von Tagesendsummenbons bei Registrierkassen

Hinweis zum Zeugenbeweis
Außerdem hat sich der BFH zur Möglichkeit des Zeugenbeweises im Zusammenhang mit der Kassenführung geäußert. Im Streitfall hatte die Klägerin (Betreiberin eines Sexshops) ihren im Betrieb angestellten Ehemann als Zeugen darüber benannt, dass die „...Einnahmen vollständig auf den Tageseinnahmeblättern erfasst und dem Steuerberater vollständig gemeldet worden waren…“.
Der BFH entschied, dass das Finanzgericht in der Vorinstanz den Zeugen in diesem Fall hätte anhören müssen (anders wäre dies bei bloßer Bezeugung der „Höhe des Gewinns“).

Ob das Finanzgericht den Aussagen des Ehemanns letztlich auch Glauben schenken wird, ist eine Sache der Beweiswürdigung. Es ist nach Aussage des BFH aber nicht zulässig, in derartigen Fällen von vornherein von einer Beweiserhebung abzusehen.

 

3. Ehegatten-Grundstücke: Neues BMF-Schreiben sorgt für Ärger

Betroffene Fälle – „wie materielles Wirtschaftsgut“
Häufig übt ein Ehegatte seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in einem Gebäude aus, das zumindest teilweise auch im Eigentum des anderen Ehegatten steht (z.B. gemeinsames Einfamilienhaus der Ehegatten mit Rechtsanwaltskanzlei im Erdgeschoss).
Trägt der Unternehmer-Ehegatte Anschaffungs- oder Herstellungskosten für betriebliche Räume, die (auch) im Eigentum des anderen Ehegatten stehen, so gelten steuerliche Besonderheiten. Obwohl der Unternehmer-Ehegatte zivilrechtlich kein Eigentümer der Räume ist, wird für steuerliche Zwecke unterstellt, er habe die Aufwendungen für ein sog. „wie materielles Wirtschaftsgut“ geleistet. Diese Aufwendungen sind im Wege der Abschreibung geltend zu machen. Der Abschreibungssatz betrug bisher in der Praxis regelmäßig jährlich 3%.

Rechtsprechung des BFH
Bereits früher hatte der BFH entschieden, dass das steuerliche „wie materielle Wirtschaftsgut“ zwar im Betriebsvermögen ist, es jedoch nicht Träger von stillen Reserven sein kann. Bei einer späteren Veräußerung entstehen daher beim Unternehmer-Ehegatten keine stillen Reserven, die der Besteuerung unterliegen könnten. Auch beim Nicht-Unternehmer-Ehegatten war eine Besteuerung der stillen Reserven wegen Ablaufs der zehnjährigen Spekulationsfrist häufig nicht durchzuführen.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH nun außerdem entschieden, dass das „wie materielle Wirtschaftsgut“ nicht wie bisher üblich mit 3% p.a. sondern mit lediglich 2% p.a. abgeschrieben werden darf. Außerdem hat er eine neue Bezeichnung eingeführt und spricht in diesem Zusammenhang nunmehr von einem „Aufwandsverteilungsposten“ statt einem „wie materiellen Wirtschafsgut“.

Reaktion der Finanzverwaltung
Im BMF-Schreiben vom 16.12.2016 hat sich die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung angeschlossen. Sie hat somit akzeptiert, dass im „Aufwandsverteilungsposten“ keine stillen Reserven verhaftet sein können.
Allerdings vertritt sie auch die Auffassung, dass entsprechend der bisher üblichen Praxis in der Vergangenheit zu hohe Abschreibungen (3%) geltend gemacht wurden. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen soll daher eine Bilanzberichtigung durchzuführen sein. Dadurch würde die gesamte in der Vergangenheit überhöht vorgenommene Abschreibung in einer Summe gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Dies kann zu erheblichen Steuerbelastungen führen.
Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist umstritten und sollte nicht akzeptiert werden.

Nicht betroffen sind
Von der geänderten BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung nicht betroffen sind Fälle, bei denen der Unternehmer-Ehegatte die betrieblichen Räume vom anderen Ehegatten bzw. der Ehegatten-GbR mietet.

Außerdem nicht betroffen sind Fälle, bei denen der Unternehmer-Ehegatte zwar nicht zivilrechtlicher aber wirtschaftlicher Eigentümer der betrieblich genutzten Räume ist. Hierfür gelten jedoch enge Voraussetzungen.

4. Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Grünes Licht durch den BFH

Entscheidung des BFH
Lange war strittig, ob der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung rückwirkend gewährt werden muss oder erst ab dem Zeitpunkt, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Mit Urteil vom 20.10.2016 hat der BFH nun (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung) entschieden, dass die berichtigte Rechnung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt.

Bedeutung der Entscheidung
Der Vorsteuerabzug ist (neben den übrigen Voraussetzungen) nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wird der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen vorgenommen und stellt die Finanzverwaltung später fest, dass die Rechnungen den formalen Anforderungen nicht genügen, so versagt sie den Vorsteuerabzug rückwirkend.
Wurden anschließend berichtigte – nun ordnungsgemäße – Rechnungen vorgelegt, so gewährte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem die berichtigten Rechnungen vorlagen.
Somit kam es für das Jahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zu einer Steuernachzahlung und für das Jahr der Vorlage der berichtigten Rechnung zu einer Steuererstattung. Da beide Beträge der Verzinsung mit 6% jährlich unterliegen, die Steuernachzahlung aber zeitlich weiter zurücklag, ergab sich für die Finanzverwaltung ein Zinsüberschuss.
Aufgrund des o.g. BFH-Urteils entfällt dieser für die Finanzverwaltung positive Effekt nunmehr. Die Entscheidung ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Beispiel:
A ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Er lässt im Jahr 2013 seine betrieblichen Räume vom Malermeister B streichen. B stellt dem A daher eine Rechnung über 2.000 € zzgl. 380 € Umsatzsteuer. Als Leistungsbeschreibung gibt B auf der Rechnung jedoch nur „Malerarbeiten“ an. Da die fehlerhafte Leistungsbeschreibung nicht auffällt, macht A die Vorsteuern i.H.v. 380 € im Jahr 2013 geltend.
Im Rahmen einer Außenprüfung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2016 wird auch die Umsatzsteuer 2013 überprüft. Dabei fällt die fehlerhafte Leistungsbeschreibung auf der Rechnung des B auf. Der Betriebsprüfer versagt daraufhin den Vorsteuerabzug und erhöht die Umsatzsteuer 2013 um 380 €. Außerdem muss A auf die Steuernachforderung 6% p.a. Zinsen zahlen.
A legt Einspruch gegen den aufgrund der Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid 2013 ein und legt im Jahr 2017 eine berichtigte Rechnung des B mit ausreichend konkreter Leistungsbeschreibung vor („Decken und Wände im Erdgeschoss des Objekts XY gestrichen“, Arbeitsstunden, Material, usw.).
Das Finanzamt möchte daraufhin die Umsatzsteuer 2017 mindern. Zu einer Verzinsung zugunsten des A kommt es daher nicht.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH entfaltet die berichtigte Rechnung des B jedoch Rückwirkung. Es ist daher nicht die Umsatzsteuer 2017 sondern die Umsatzsteuer 2013 zu mindern. Somit kommt es i.H.v. 6% p.a. zu einer Verzinsung zugunsten des A.

Stellungnahme der Finanzverwaltung steht aber noch aus!
Das Urteil des BFH wurde noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es wird daher von der Finanzverwaltung bislang nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet.
Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung steht noch aus. Betroffene Bescheide sind daher b.a.W. verfahrensrechtlich offen zu halten.

Nicht jede Rechnung ist berichtigungsfähig
Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht jede Rechnung berichtigungsfähig. Eine Berichtigung kommt nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechnung folgende Mindestangaben enthalten hat:

  • Bezeichnung des Leistungserbringers
  • Bezeichnung des Leistungsempfängers
  • (irgendeine) Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

5. BFH lässt Kosten für Geburtstagsfeier ausnahmsweise zum steuerlichen Abzug zu?

Entscheidung des BFH
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier in nicht nur untergeordnetem Maß privat veranlasst und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. In einem aktuellen Urteil vom 10.11.2016 hat der BFH jedoch entschieden, dass dies nicht immer so sein muss. Vielmehr können Aufwendungen für die Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein.

Der Streitfall
Im Streitfall feierte ein GmbH-Geschäftsführer einen runden Geburtstag. Er lud dazu sämtliche Mitarbeiter der GmbH (ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers (die GmbH) ein, der in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 EUR pro Person.
Unabhängig von der Veranstaltung im Betrieb feierte der GmbH-Geschäftsführer seinen Geburtstag auch noch im Rahmen von privaten Feiern. Die Kosten hierfür waren deutlich höher.

Begründung des BFH
Der BFH hielt im Streitfall an seiner jüngeren Rechtsprechung fest und bestätigte, dass für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie zwar auf den Anlass der Feier abzustellen sei. Indes sei der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium.
Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (wie z.B. Geburtstag) könne sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Dies sei insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas diene, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zolle oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trüge.

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
In der Gesamtschau aller zu würdigenden Umstände des Einzelfalls sprachen daher folgende Kriterien gegen eine private und für eine berufliche Veranlassung:

  • (fast) ausschließlich Mitarbeiter der GmbH als geladene Gäste (keine Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune, der Medien oder Geschäftspartner)
  • Arbeitgeber war in die Organisation der Veranstaltung eingebunden und damit zumindest mittelbar an deren Kosten beteiligt
  • rustikaler betriebsinterner Charakter der Feier:
    • maßvolle Kosten (ca. 35 EUR pro Person)
    • schlichter Veranstaltungsort (Bierzeltgarnituren, einfach geschmückte Werkshalle des Arbeitgebers)
    • Gäste teilweise in Arbeitskleidung
    • Veranstaltungsdauer (Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr und damit zumindest teilweise während der Arbeitszeit)
    • Billigung der Feier durch den Arbeitgeber
  • Zusätzliche Geburtstagsfeier im privaten Rahmen mit deutlich höheren Kosten

Fazit:
Der pauschale Hinweis seitens der Finanzverwaltung, Geburtstagsfeiern seien stets privat mitveranlasst und die Kosten daher steuerlich nicht abziehbar, geht fehl. Es ist stattdessen eine Einzelfallbetrachtung unter Würdigung sämtlicher relevanten Umstände anzustellen, um die Frage der Veranlassung von Aufwendungen entscheiden zu können.
Ist der konkrete Fall ähnlich gelagert wie der Urteilsfall, stehen die Chancen für eine Abziehbarkeit der Kosten für eine Geburtstagsfeier gut.
Aus Beweisgründen ist auf eine sorgfältige Dokumentation zu achten (z.B. Kosten, Gästeliste, Fotos, Datum und Dauer der Feier, etc.).

Hinweis:
Die Rechtsprechung des BFH erging zum Geschäftsführer einer GmbH. Die Grundsätze sind jedoch ebenso auf andere Arbeitnehmer anzuwenden.

Außerdem kann die Begründung auch auf Unternehmer übertragen werden. Hier gelten dieselben Grundsätze zur Veranlassung von Aufwendungen.

6. Arbeitnehmer: Zuzahlung Firmenwagen

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen bekommen, müssen häufig Zuzahlungen an den Arbeitgeber leisten. Diese können entweder pauschal bemessen sein (z.B. 1% vom Brutto-Listenpreis, fixer Geldbetrag) oder auch nur einzelne bzw. individuelle Kosten betreffen (z.B. Tankkosten).
Bisher erkennt die Finanzverwaltung nur bei pauschalen Zuzahlungen an, dass diese den geldwerten Vorteil mindern, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Dieser Rechtsauffassung widersprach der BFH in zwei aktuellen Urteilen vom 30.11.2016.
Der BFH stellt darin klar, dass auch einzelne Kosten (z.B. Reparaturkosten, Tankkosten, etc.) den geldwerten Vorteil mindern. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH außerdem keine Rolle, ob der geldwerte Vorteil anhand der sog. „1%-Methode“ oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt wird.
Insbesondere die Ausweitung auf Fälle der „1%-Methode“ stellt eine Änderung der Rechtsprechung dar. Bislang vertrat der BFH in diesen Fällen die Auffassung, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Einschränkend weist der BFH jedoch darauf hin, dass der Wert des geldwerten Vorteils nicht negativ werden kann. Eine Minderung durch selbst getragene Kosten ist nur bis auf 0 € zulässig – nicht darüber hinaus. Ein überschießender Kostenanteil bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist ausgeschlossen.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer darf einen vom Arbeitgeber überlassenen PKW (Bruttolistenpreis 50.000 €) auch privat nutzen. Der hierfür jährlich zu versteuernde geldwerte Vorteil beträgt 6.000 € (1% x 50.000 € x 12). Allerdings muss der Arbeitnehmer sämtliche Tankkosten selbst tragen. Hierfür fallen im betroffenen Jahr 5.500 € an.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH mindern die selbst getragenen Tankkosten des Arbeitnehmers seinen geldwerten Vorteil. Er kann daher z.B. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die entsprechenden Kosten steuerlich geltend machen.

Hinweis:
Hätten die Tankkosten (abweichend vom Ausgangsfall) 6.500 € betragen, wäre eine steuerliche Berücksichtigung nur i.H.v. 6.000 € möglich gewesen.

7. Neue Pauschbeträge zu Auslandsdienstreisen ab 01.01.2017

Begibt sich ein Arbeitnehmer auf eine mehr als achtstündige Dienstreise (auswärtige berufliche Tätigkeit), so kann er hierfür sog. Verpflegungsmehraufwendungen in pauschaler Höhe steuerlich geltend machen. Bei einer Inlandsdienstreise betragen die Pauschbeträge 24 € für jeden vollen Kalendertag der Reise (und 12 € für den An- bzw. Abreisetag), sowie 12 € für eintägige Dienstreisen, die mindestens acht Stunden dauern.

Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen
Bei Auslandsdienstreisen gelten abweichend hiervon andere Pauschbeträge. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsort und wird jährlich von der Finanzverwaltung festgelegt. Beispielsweise gelten für Auslandsdienstreisen ab 01.01.2017 folgende Werte:


Land

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag für Übernachtungskosten

 

Abwesenheit von mind. 24 Stunden

Abwesenheit von mind. 8 Stunden (bzw. An-/Abreisetag)

 

Frankreich

 

 

 

- Paris

58 €

39 €

135 €

Italien

 

 

 

- Rom

52 €

35 €

160 €

Luxemburg

47 €

32 €

102 €

Österreich

36 €

24 €

104 €

Schweiz

 

 

 

- (nicht Genf)

62 €

41 €

195 €

USA

 

 

 

- New York

58 €

39 €

282 €

Vereinigtes Königreich

 

 

 

- London

62 €

41 €

224 €

 

Pauschbeträge für Übernachtung
Die Finanzverwaltung veröffentlicht zwar auch jährlich Pauschbeträge für Übernachtungskosten. Anders als die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können diese Beträge jedoch nicht als Werbungkosten geltend gemacht werden. Sie sind lediglich für die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Übernachtungskosten anzuwenden. Für den Werbungskostenabzug sind dagegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgeblich.

Entsprechende Anwendung bei Unternehmern
Die vorgenannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmer finden auch bei Unternehmern Berücksichtigung.
Auch hier gilt jedoch, dass Übernachtungskosten nur in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Beispiel:
A ist freiberufliche Fotografin. Um ihr (Online)-Fotoarchiv mit Bildern von Alpenpanoramas aufzustocken, unternimmt sie eine 12-tägige Geschäftsreise (inkl. jeweils ein An- und Abreisetag) nach Österreich. Um möglichst kurze Wege zu haben, mietet sich A auf einer Berghütte ein. Die Mietaufwendungen betragen 300 €.
Lösung:

A kann als Verpflegungsmehraufwand pauschal 408 € (= Anreisetag 24 € + 10 volle Aufenthaltstage à 36 € + Abreisetag 24 €) steuerlich geltend machen. Die Übernachtungskosten können jedoch nicht pauschal, sondern nur in tatsächlicher Höhe (= 300 €) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

8. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abschreibung Einbauküche

Steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten für eine Einbauküche
Wird eine Wohnung samt Einbauküche vermietet, so kann der Vermieter die Kosten für die Anschaffung der Einbauküche steuerlich nur im Wege der Abschreibung geltend machen. Die Aufwendungen sind daher grundsätzlich auf die typisierte Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen.

Umfang der Anschaffungskosten
Zu den Kosten für eine Einbauküche gehören nach einem Urteil des BFH vom 03.08.2016 auch die Aufwendungen für die Spüle, den Herd und andere Elektrogeräte (Kühlschrank, Dunstabzug, usw.). Die einzelnen Elemente einer Einbauküche (Möbel und fest eingebaute Geräte) stellen zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut „Einbauküche“ dar.
Mit dieser Entscheidung gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Kosten für eine Spüle bzw. einen Küchenherd zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören. Der BFH begründet den Rechtsprechungswechsel mit der geänderten Ausstattungspraxis.

Kosten für Austausch von Einbauküchen
Die Entscheidung des BFH hat v.a. Auswirkungen auf steuerliche Behandlung der Kosten für die Kompletterneuerung bzw. den Austausch von Einbauküchen (Spüle, Herd, Einbaumöbel, Elektrogeräte) in vermieteten Wohnimmobilien. Während nach der alten Rechtsauffassung die Aufwendungen für die neue Spüle und den neuen Herd als sog. „Erhaltungsaufwendungen am Gebäude“ sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten, ist dies nun nicht mehr möglich.
Diese Aufwendungen können nun – ebenso wie die Aufwendungen für die Einbaumöbel – lediglich im Wege der zehnjährigen Abschreibung als Anschaffungskosten für eine „neue“ Einbauküche steuerlich geltend gemacht werden.

Es bleiben Ausnahmen
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, sind „wesentliche Bestandteile“. Der BFH stellt es im o.g. Zusammenhang ausdrücklich nicht in Frage, dass (die ganze) Einbauküche in Einzelfällen zu einem wesentlichen Gebäudebestandteil werden kann, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt werden. Gleiches gilt u.U. auch für freistehende Küchen, die fest mit dem Boden verbunden sind.

In diesen Fällen sind die Anschaffungskosten für Einbauküche auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben (i.d.R. 50 Jahre). Allerdings können die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche als „Erhaltungsaufwendungen am Gebäude“ i.d.R. sofort als Werbungskosten abgezogen werden.


9. Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei Übungsleiter-Tätigkeiten

Steuerbefreiung
Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu einer Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen z.B.:

  • Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine
  • Jugendleiter
  • Ferienbetreuer
  • Schulwegbegleiter

Berücksichtigung von Aufwendungen
Entstehen dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer begünstigen Tätigkeit Ausgaben, so kann er diese grundsätzlich nur geltend machen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Beispiel:
Franz ist Trainer einer Jugend-Fußballmannschaft. Hierfür erhält er jährliche Einnahmen i.H.v. 3.300 €. Gleichzeitig entstehen ihm für die notwendigen Fahrten, Verpflegungsmehraufwendungen, usw. Kosten i.H.v. 2.000 €.
Lösung:
Franz muss von den erhaltenen 3.300 € nur 900 € versteuern (= 3.300 € - 2.400 €). 2.400 € bleiben steuerfrei. Die entstandenen Kosten kann er nicht geltend machen, da sie unter 2.400 € betragen.
Abwandlung:
Hätte Franz Kosten i.H.v. 2.500 € getragen, hätte er 100 € (= 2.500 € - 2.400 €) steuerlich geltend machen können. Er hätte dann 800 € versteuern müssen (= 900 € - 100 €).

Streit bei Verlustsituationen
Die Finanzverwaltung interpretiert die einschlägigen Regelungen so, dass eine Berücksichtigung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben 2.400 € übersteigen. Nur in diesen Situationen kann sich demnach – wenn die Ausgaben (z.B. 3.500 €) außerdem die Einnahmen (z.B. 2.600 €) übersteigen – ein steuermindernder Verlust (z.B. -700 €) ergeben.
Diese Auffassung ist jedoch strittig. Es sind derzeit vor dem BFH zwei Verfahren anhängig, die sich mit der Frage befassen, ob nicht auch eine Verlustberücksichtigung möglich sein muss, wenn die Grenze i.H.v. 2.400 € nicht überschritten wird. Die beiden vorinstanzlichen Finanzgerichte gaben jeweils dem Kläger Recht und urteilten gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Beispiel:
Franz ist Trainer einer Jugend-Fußballmannschaft. Hierfür erhält er jährliche Einnahmen i.H.v. 600 €. Gleichzeitig entstehen ihm für die notwendigen Fahrten, Verpflegungsmehraufwendungen, usw. Kosten i.H.v. 1.000 €.
Lösung Finanzverwaltung:
Eine Berücksichtigung des erzielten Verlustes i.H.v. 400 € (= 1.000 € - 600 €) ist ausgeschlossen.
Lösung Finanzgerichte:
Es ist ein Verlust i.H.v. 400 € steuermindernd anzusetzen.

Fazit
Angesichts der offenen Rechtsfrage, lohnt es sich in vielen Fällen bei sog. „ehrenamtlichen Tätigkeiten“ nachzurechnen. Evtl. kann der Fiskus an den entstandenen Kosten beteiligt werden.


10. Entscheidungsvorschau des BFH für das Jahr 2017

Der BFH hat eine Liste mit bedeutenden Verfahren veröffentlicht, zu denen wohl im Jahr 2017 eine Entscheidung fallen wird. Nachfolgend wollen wir Ihnen eine kleine Auswahl dieser Entscheidungs-Vorschau präsentieren:

  • Rückstellung für die Rücknahme und Entsorgung von Energiesparlampen
    Seit 2005 sind die Hersteller gesetzlich verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte abzuholen und zu entsorgen. Ob diese Verpflichtung es ermöglicht, für zukünftige Aufwendungen für die Entsorgung von Leuchtmitteln eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und diese Aufwendungen damit bereits jetzt steuerlich geltend zu machen, wird der I. Senat des BFH zu entscheiden haben.
  • Goldfinger-Modell
    Sogenannte Goldhandelsmodelle waren in der Vergangenheit eine beliebte Gestaltung um die inländische Steuerlast zu minimieren. Das Finanzamt erkannte diese Gestaltung nicht an – was nicht weiter verwundert. In dem Verfahren gründeten im Inland ansässige Personen in Großbritannien eine Personengesellschaft nach britischem Recht und unterhielten dort ein Büro. Zeitnah nahmen sie den kreditfinanzierten Eigenhandel u.a. mit Edelmetallen auf und erwarben zum Jahresende Gold im Wert von 30 Mio. $. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob mit dieser Tätigkeit ein Gewerbebetrieb unterhalten wird und sich in der Folge die Anschaffungskosten für das Gold tarifmindernd auf die deutsche Einkommensteuer auswirken können.
  • Pauschale Einkommensteuer für Geschenke als Betriebsausgabe
    Eine außerordentlich wichtige Frage für die Unternehmenspraxis wird der IV. Senat zu entscheiden haben: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind, dürfen den Gewinn des Schenkenden nicht mindern, wenn sie 35 € pro Empfänger übersteigen. Gleichwohl hat der Empfänger den Vorteil zu versteuern, sofern die Geschenke zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Fraglich ist, ob der Schenkende, der die pauschale Einkommensteuer für den Empfänger übernimmt, diese als Betriebsausgabe abziehen kann.
  • Drei-Objekte-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel
    Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn der Steuerpflichtige über einen Immobilienmakler zunächst vier von fünf Eigentumswohnungen anbietet, die von ihm in den davorliegenden Jahren saniert wurden, und er drei dieser Wohnungen in einem Zeitraum von drei Monaten verkauft sowie die vierte Wohnung zwei Monate später seiner Ehefrau schenkt? Eine spannende Frage, die der X. Senat klären wird.
  • Kostendeckelung bei Firmen-PKW ab 2006
    Die Höhe des pauschalen Nutzungswerts für die Privatnutzung von Firmen-PKW wird auf die Gesamtkosten beschränkt. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob durch den Ausschluss der 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für PKW im gewillkürten Betriebsvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nunmehr auch eine solche Deckelung zwingend auf 50% der tatsächlich angefallenen Kosten für diese PKW geboten ist - insbesondere bei Gebrauchtwagen.
  • Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übergabe eines verpachteten Gaststättenbetriebs
    Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens steht die Frage, ob die unentgeltliche Betriebsübergabe eines verpachteten Gaststättenbetriebes im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gemäß § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten möglich ist, wenn der Übertragende sich den uneingeschränkten Nießbrauch an der einzigen wesentlichen Betriebsgrundlage, dem Grundbesitz, vorbehält und weiterhin aus dessen Verpachtung gewerbliche Einkünfte erklärt.
  • Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte
    Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer pauschaliert auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet. Hierdurch wird insbesondere die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer gemindert. Die Anrechnung der Gewerbesteuer ist nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Der X. Senat hat darüber zu entscheiden, ob diese Begrenzung der Steuerermäßigung bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften und bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammengefasst (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist.
  • Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts - strenge versus modifizierte Trennungstheorie
    Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten innerhalb der betrieblichen Sphären von Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) übertragen, ist dieser Transfer ertragsteuerlich dahingehend privilegiert, dass kein steuerbarer Gewinn entsteht. Auf Vorlage des X. Senats wird der Große Senat des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren zur Reichweite dieser Steuerprivilegierung für den Fall Stellung nehmen, dass ein Grundstück zum Teil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und zum Teil gegen Entgelt aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer betrieblichen Personengesellschaft übertragen wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt es bei einer solchen teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts stets zu einer anteiligen Gewinnrealisation, weil der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist.
  • Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters
    Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.400 € steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.
  • Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
    Der VIII. Senat wird prüfen müssen, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können.
  • Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten
    Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Ab dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In den anhängigen Verfahren wird der VI. Senat entscheiden, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung nach der gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
  • Besteuerung eines Fußballschiedsrichters
    Der I. Senat wird zu entscheiden haben, ob ein national und international tätiger Fußballschiedsrichter gewerbliche Einkünfte erzielt und damit auch der Gewerbesteuer unterliegt. Zudem wird der I. Senat hinsichtlich der im Ausland geleiteten Spiele aller Voraussicht nach klären müssen, ob ein Schiedsrichter den besonderen abkommensrechtlichen Regelungen für Sportler unterfällt, die im Regelfall ein Besteuerungsrecht des Staates vorsehen, in dem der Sportler tätig wurde.
  • Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen
    In dem Revisionsverfahren muss der X. Senat entscheiden, ob die Zahlung von Schulgeld an ein inländisches Unterrichtsinstitut, das im Vollzeitunterricht auf die externe staatliche Mittlere Reife- bzw. Abiturprüfung vorbereitet, als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abgezogen werden kann, auch wenn ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde nicht vorgelegt wird.
  • Rechtsirrige Beurteilung von „Bauträgerfällen“
    In einer Vielzahl sogenannter „Bauträgerfälle“ haben Steuerpflichtige und Finanzämter irrtümlich eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft angenommen. Für die Korrektur dieser Fälle wurde mit § 27 Abs. 19 UStG eine besondere Vorschrift eingefügt, die mehrere teils hoch umstrittene Rechtsfragen aufwirft. Der Bundesfinanzhof wird dazu eine erste höchstrichterliche Entscheidung treffen.
  • Unternehmereigenschaft eines Pokerspielers
    Im Verfahren ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein Pokerspieler mit den von ihm erzielten Gewinnen der Umsatzbesteuerung unterliegt. Für die Ertragsteuer hat der X. Senat mit Urteil vom 16. September 2015 (X R 43/12) entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Dies sind nur einige von vielen spannenden Urteilen des BFH die wir im Jahr 2017 zu erwarten sind. Sie sehen also: Es bleibt spannend! Selbstverständlich informieren wir Sie in unseren kommenden Mandanten-Infobriefen über diese und andere wichtige Entscheidungen des BFH.

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