Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. Mai 2017

Allgemeines
1. Bankkonten bei Ehegatten – Hinweise zum Oder-Konto
2. BFH bestätigt Betriebsprüfungspraxis bei Speiselokalen
3. Günstigere Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen
4. Steuerliche Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen nur bei Angehörigen
5. Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze kann mehrfach in Anspruch genommen werden!
6. Versteuerung nach der 1%-Methode bei längerfristiger Erkrankung?
7. Verkäufe über Ebay, Amazon und Co. – noch privat oder schon unternehmerisch?
8. Tipp beim Kauf bebauter Grundstücke: Kaufpreis gleich beim Notar aufteilen
9. Grenzüberschreitender automatischer Informationsaustausch beginnt 2017
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Bankkonten bei Ehegatten – Hinweise zum Oder-Konto

Das „Oder-Konto“ beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Sogenannte „Oder-Konten“ sind vor allem bei Ehepartnern äußerst beliebt: Ein Bankkonto wird für beide Ehegatten gemeinsam eingerichtet, jedoch kann jeder von ihnen allein unbeschränkt über darauf befindliche Guthaben verfügen. Damit entspricht das „Oder-Konto“ dem gängigen Verständnis der ehelichen Vermögenszuordnung, wonach jedenfalls das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam gehört und jeder von ihnen darüber allein verfügen kann.
Dieser „wirtschaftliche Lebensbund“ deckt sich allerdings nicht mit dem der zivilrechtlichen Definition der Zugewinngemeinschaft. Nach den gesetzlichen Regelungen bleibt jeder Ehepartner auch nach der Eheschließung eigenständiger Träger seines Vermögens. Dies gilt nicht nur für das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene, sondern auch für das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen. Die Zugewinngemeinschaft ist folglich zivilrechtlich eine fortbestehende Gütertrennung für die Dauer des Lebensbundes – ein Fakt der vielen Ehepaaren nicht bewusst ist.

Gefahr bei der Schenkungsteuer
Leben die Eheleute den Zugewinnausgleich jedoch bereits während der Ehe (also rein wirtschaftlich - ohne Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes), laufen diese Gefahr, unbeabsichtigt und bzw. sogar unbemerkt schenkungsteuerbare Vorgänge auszulösen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung betrifft das bei einem „Oder-Konto“ nicht nur den Zeitpunkt der Einräumung der Verfügungsmöglichkeit durch „Umschreibung“ eines Einzelkontos auf beide Ehegatten sondern auch im Fall (einseitiger) laufender Einzahlungen. Insoweit soll der nicht einzahlende Ehegatte in der Regel bereichert sein.
Dem ist der BFH zwar entgegengetreten, dieses bedeutet jedoch keinen Freibrief für ein Oder-Konto. Der BFH hat nämlich nur gefordert, dass für eine Schenkung des einzelnen Ehegatten objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass auch der nichteinzahlende Ehegatte am Kontoguthaben beteiligt sein soll. Bei häufigen und umfangreicheren Verfügungen von dem Konto durch den „Nichteinzahler“ greift auch nach Auffassung des BFH die Vermutung, dass diesem das hälftige Konto zusteht und somit eine Schenkung vorliegt!

Tipps zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Schenkung

Unbeabsichtigte Schenkungen lassen sich jedoch vermeiden:

  • Die einfachste und kostengünstigste Möglichkeit, Schenkungen zu vermeiden, besteht naturgemäß darin, dass jeder Ehegatte ein eigenes Bankkonto errichtet, über das er seine Einnahmen und Ausgaben abwickelt.
  • Daneben können die Ehegatten Vereinbarungen zur Verfügungsbefugnis über das Kontoguthaben treffen. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung heißt das aber auch, dass unberechtigte Verfügungen wieder auszugleichen sind!
  • Die Eheleute können auch die Nichtsteuerbarkeit des gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) durch Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ausnutzen und somit Vermögen regulär und ohne Anfall von Schenkungsteuer „offiziell“ auf den Ehegatten übertragen. Nach tatsächlicher Durchführung des Zugewinnausgleichs können die Ehegatten durch entsprechende weitere ehevertragliche Regelung wieder in den gesetzlichen Güterstand zurückwechseln mit der Folge, dass auch für die künftige Wertentwicklung des ehelichen Vermögens der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Der BFH hat anerkannt dass eine solche sogenannte „Güterstandsschaukel“ anzuerkennen ist und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt!

2. BFH bestätigt Betriebsprüfungspraxis bei Speiselokalen

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11.01.2017, Az.: X B 104/16) hat der BFH die Praxis der Betriebsprüfung bei Speiselokalen bestätigt, wonach lediglich der Getränkeumsatz (mittels Ausbeutekalkulation) kalkuliert und dann hiervon ausgehend mittels der „30/70-Methode“ auf die Höhe der Speiseumsätze geschlossen wird. Außerdem hat der BFH es nicht beanstandet, dass die Betriebsprüfung diese Kalkulationen lediglich für einen Teil des Prüfungszeitraums vorgenommen und den so ermittelten Gesamt-Rohgewinnaufschlag auch auf die anderen (sachverhaltsgleichen) Jahre des Prüfungszeitraums übertragen hat.
Des Weiteren hat der BFH nochmals klargestellt, dass das Fehlen von Programmierprotokollen einen schweren Mangel in der Kassenbuchführung darstellt. Dieser Mangel erschüttert regelmäßig die Beweiskraft der Buchführung. Etwas anderes gilt nur, wenn für den konkreten Einzelfall darlegt wird, dass die von verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Die Nachweispflicht trifft den Steuerpflichtigen.

Der Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb ein Speiserestaurant. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Die Bareinnahmen ermittelte er anhand einer elektronischen Registrierkasse.
Im Rahmen der Betriebsprüfung 2006 – 2012 konnte der Steuerpflichtige die zur Registrierkasse gehörenden Organisationsunterlagen, auch Bedienungsunterlagen, Programmieranleitung sowie die Programmabrufe nach jeder Änderung nicht vorlegen. Außerdem hat er die mit der Registrierkasse erstellten Rechnungen nicht aufbewahrt. Auch die (täglichen) Ausdrucke der Registrierkasse, etwa betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher oder Kellnerberichte wurden nicht aufbewahrt.
Daneben wurden ungeklärte Einzahlungen auf dem Privatkonto des Steuerpflichtigen festgestellt.

Die Vorgehensweise der Betriebsprüfung
Das Finanzamt verwarf die Buchführung und führte eine Schätzung durch. Für die Jahre 2008 und 2012 führte die Betriebsprüfung eine Kalkulation durch und ermittelte auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen ein Verhältnis der Speisen zu Getränken von 70 % zu 30 %. Für die Getränke wurde eine Ausbeutekalkulation vorgenommen. Den so ermittelten Rohgewinnaufschlag übertrug die Betriebsprüfung auf alle Streitjahre, da das Verhältnis von Speisen zu Getränken im gesamten Prüfungszeitraum nahezu unverändert blieb.

Beurteilung durch die Steuergerichte
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH ließ die Revision nicht zu.

Begründung des BFH
Grundsätzlich ist die im Streitfall vom Finanzamt vorgenommene Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation auch aus Sicht des BFH eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut. Diese sog. "30/70-Methode" basiert nämlich auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da die Gäste typischerweise im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken zu sich nehmen. Dieser Gedanke rechtfertigt es, aus der Höhe der kalkulierten Getränkeumsätze auf die Höhe der Speisenumsätze zu schließen, ohne dass diese gesondert anhand des Wareneinkaufs kalkuliert werden müssten, zumal eine solche Speisenkalkulation in einem Restaurant meist aufgrund des umfangreichen Angebots nur schwer durchführbar ist.
Zu Recht ist das Finanzamt und das Finanzgericht nach Ansicht des BFH auch davon ausgegangen, dass die formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung jedenfalls auch deshalb nicht gegeben war, weil der Steuerpflichtige, die Programmierunterlagen zur verwendeten Registrierkasse nicht vorlegen konnte. Denn bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse gleichkommt. Es reicht in einem solchen Fall nicht aus, wenn der Steuerpflichtige --wie hier-- alle Tagesendsummenbons vorlegen kann. Folglich ist die Beweiskraft der Buchführung des Steuerpflichtigen in allen Streitjahren erschüttert. Die Berechtigung zu Hinzuschätzungen ist damit gegeben.

Fazit:

  • Die Anwendung der 30/70-Methode begegnet im Rahmen einer zulässigen Schätzung keinen Bedenken durch die Steuerrechtsprechung.
  • Der Rücktrag des so ermittelten Ergebnisses auf die Vorjahre begegnet im Rahmen einer zulässigen Schätzung ebenfalls keinen Bedenken.
  • Das Fehlen von Programmierprotokollen ist ein schwerwiegender Mangel, der grundsätzlich die Beweiskraft der Buchführung erschüttert.

 

3. Günstigere Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen

Abziehbarkeit außergewöhnlicher Belastungen

Von der Krankenkasse nicht getragene Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Pflegekosten, Beseitigung von Hochwasserschäden und viele andere Aufwendungen können als sog. „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend gemacht werden, obwohl sie nicht mit einer Einkunftsart im Zusammenhang stehen. Dadurch sollen unbillige Härten bei der Einkommensteuer vermieden werden.
Der Abzug dieser Aufwendungen setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Kosten belastet ist. Seine zumutbare Belastung muss überschritten sein. Die Zumutbarkeitsgrenze wird im Einkommensteuergesetz typisiert anhand eines Prozentsatzes des Gesamtbetrags der Einkünfte des Betroffenen und dessen Familienverhältnissen ermittelt. Hierzu dient nachfolgende Tabelle:

 

Gesamtbetrag der Einkünfte

bis 15.340 €

15.340 € bis 51.130 €

Über 51.130 €

Kinderlose Ledige

5%

6%

7%

Kinderlose Verheiratete

4%

5%

6%

Eltern mit bis zu zwei Kindern

2%

3%

4%

Eltern mit mehr als zwei Kindern

1%

1%

2%

 

Günstigere Berechnung der zumutbaren Belastung durch BFH

Mit Urteil vom 19.01.2017 (Az.: VI R 75/14) hat der BFH entschieden, dass viele Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen in größerem Umfang als bisher geltend machen können. Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis demnach soll bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Abweichend hiervon wurde bisher davon ausgegangen, dass bei einem überschreiten des Stufenbetrags, der volle Gesamtbetrag der Einkünfte dem maßgebenden Prozentsatz zu unterwerfen sei.
Die günstigere Berechnungsmethode des BFH führt bei allen Steuerpflichtigen zu einer geringeren zumutbaren Eigenbelastung. Damit können in mehr Fällen als bisher außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Beispiel

A und B sind verheiratet und haben zwei Kinder. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte beträgt 80.000 €. In der Steuererklärung machen sie Aufwendungen i.H.v. 4.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Alte Berechnungsmethode:
Nach der bisherigen Berechnungsmethode beträgt die zumutbare Eigenbelastung 3.200 € (= 80.000 € x 4%). Da der Gesamtbetrag der Einkünfte die dritte Stufe erreichte (> 51.130 €), war hierauf der für Eltern mit max. zwei Kindern maßgebende Prozentsatz (= 4%) anzuwenden. Die außergewöhnlichen Belastungen wirkten sich somit i.H.v. 800 € (= 4.000 € – 3.200 €) steuerlich aus.
Neue Berechnungsmethode:
Nach der neuen Methode errechnet sich die zumutbare Eigenbelastung wie folgt:


Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 €

2%

306,80 €

15.340 € übersteigender Betrag bis 51.130 € (= 35.790 €)

3%

1.73,70 €

51.130 € übersteigender Betrag (= 28.870 €)

4%

1.154,80 €

Summe zumutbare Eigenbelastung:

2.535,30 €

 

Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich somit nunmehr i.H.v. 1.464,70 € (= 4.000 € – 2.535,30 €) aus.

4. Steuerliche Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen nur bei Angehörigen

Häufig beschäftigen Unternehmer in ihrem Betrieb auch nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder). Vor allem bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse weit verbreitet. In der Vergangenheit erfreute sich hier die Gestaltung großer Beliebtheit, statt eines Barlohns einen Sachlohn  zu gewähren.

Beispiel:
Die Ehefrau A arbeitet bei Ehemann B als geringfügig Beschäftigte. Ihr Arbeitslohn beträgt 400 €. A und B haben jedoch vereinbart, dass der Arbeitslohn nicht in bar ausbezahlt bzw. überwiesen wird. Stattdessen stellt B der A einen PKW (Bruttolistenpreis 40.000 €) zur Verfügung, den B uneingeschränkt und ohne Kostenbeteiligung privat nutzen darf. Nach der steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anzuwendenden 1%-Methode entspricht der Sachlohn in Form der privaten PKW-Nutzung damit exakt dem vereinbarten Arbeitslohn i.H.v. 400 € (1% von 40.000 €).
Der Steuervorteil ergibt sich daraus, dass die als Betriebsausgaben beim Ehemann abziehbaren tatsächlichen PKW-Kosten häufig höher sind als die bei der Ehefrau steuerpflichtigen Einnahmen (im vorliegenden Beispiel handelt es sich zudem um eine geringfügige Beschäftigung).

Diese Praxis wurde jedoch zumindest für die Fälle, in denen der Arbeitslohn zu einen unüblich großen Anteil aus Sachlohn besteht (wie im obigen Beispiel), durch die Rechtsprechung der Steuergerichte stark eingeschränkt (vgl. z.B. FG Niedersachsen, Urteil vom 31.08.2013, Az.: 3 K 475/11; BFH-Beschluss vom 21.01.2014, Az.: X B 181/13). Insbesondere wurde es in diesem Zusammenhang als nicht fremdüblich angesehen, für eine vergleichsweise geringe Arbeitsleistung die uneingeschränkt kostenlose Privatnutzung eines (hochwertigen) PKWs zu gewähren. Zwischen fremden Dritten würde ein Arbeitgeber derart variable bzw. der Höhe nach unbestimmte Arbeitslöhne nicht vereinbaren (Fremdvergleichsgrundsatz).
Fraglich ist, ob diese für nahe Angehörigen (und eingetragene Lebenspartner) geltenden Grundsätze auch auf andere Nahestehensverhältnisse (z.B. uneheliche Lebensgemeinschaft) übertragen werden können.
Das Finanzgericht Niedersachsen verneinte dies in einem unlängst veröffentlichten Urteil (vgl. Urteil vom 16.11.2016, Az.: 9 K 316/15). Demnach wäre das früher weit verbreitete Modell bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen, überwiegend Sachlohnvereinbarungen zu treffen, bei nicht ehelichen Lebensgefährten weiterhin möglich.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei Verträgen zwischen Ehegatten, Eltern oder Kindern oft keine wirtschaftlichen Interessensgegensätze bestünden, während dies bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften häufig der Fall sei. In diesen Fällen reiche es daher aus, die allgemeinen Regeln zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch bzw. zu Scheingeschäften anzuwenden um Missbrauch zu verhindern. Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sei dagegen auf die Fälle von Verträgen zwischen nahen Angehörigen beschränkt.

Das FG Niedersachsen stellt sich mit dieser Entscheidung gegen eine Tendenz der Rechtsprechung des BFH. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt daher abzuwarten.

5. Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze kann mehrfach in Anspruch genommen werden!

Lange war strittig, in welcher Höhe Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn z.B. Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung und älterer Rechtsprechung kam in diesen Fällen der Abzug der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € nur insgesamt für das Arbeitszimmer in Betracht (= objektbezogener Höchstbetrag).
Anders entschied jüngst der BFH. Seiner – für die Steuerpflichtigen günstigen – Ansicht nach ist der Höchstbetrag i.H.v. 1.250 € jedem Steuerpflichtigen einzeln zu gewähren (= personenbezogener Höchstbetrag). Nutzen also z.B. Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.
Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt jedoch voraus, dass jedem Nutzer in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Beispiel:
Die Ehegatten A und B nutzen zusammen ein Arbeitszimmer in der gemeinsamen Eigentumswohnung. Jedem steht ein eigener Schreibtisch und EDV-Ausstattung zur Verfügung. Die übrigen steuerlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung von entsprechenden Aufwendungen sind gegeben (z.B. kein anderer Arbeitsplatz, räumlich abgetrennt, usw.).
A und B entstehen im Kalenderjahr Aufwendungen i.H.v. 3.000 €.

Lösung:
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu betrachten. Somit steht sowohl A als auch B der Höchstbetrag zu. Beide können die ihnen entstandenen Kosten bis zu diesem Betrag steuerlich geltend machen.
Da A und B verheiratet sind, ist grundsätzlich zu unterstellen, dass sie die Aufwendungen hälftig getragen haben. Somit entfallen auf jeden von ihnen 1.500 €.

In Summe können A und B somit 2.500 € Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehen.

6. Versteuerung nach der 1%-Methode bei längerfristiger Erkrankung?

Allgemeine Grundsätze

Arbeitnehmer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) müssen bezüglich des ihnen überlassenen Firmenwagens die private Kfz-Nutzung nur versteuern, wenn sie zur privaten Nutzung des PKW befugt sind. Entscheidend sind daher die jeweiligen Regelungen im Arbeitsvertrag. Die Befugnis zur Privatnutzung (und damit die Besteuerung des Nutzungsvorteils) ist auch anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer befugt ist, den PKW an Dritte (z.B. Ehefrau) zu überlassen.
Die Höhe des privaten Nutzungsvorteils kann entweder mittels Fahrtenbuch oder durch die sog. 1%-Methode erfolgen. Bei letzterer wird für jeden Monat der Privatnutzung 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dabei sind alle Monate einzurechnen, in denen der Arbeitnehmer an mindestens einem Tag zur Privatnutzung befugt war.

Verfahren beim FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 24.01.2017, Az.: 10 K 1932/16 E) hatte in diesem Zusammenhang zu klären, ob auch bei längerfristiger Erkrankung ein privater Nutzungsvorteil nach der 1%-Methode zu versteuern ist. Im Streitfall erlitt der Kläger einen Hirnschlag, wurde stationär behandelt und war für mehrere Monate „fahruntüchtig“.
Im Arbeitsvertrag des Klägers mit seinem Arbeitgeber war geregelt, dass die Nutzung des PKW untersagt ist, wenn der Mitarbeiter nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit durch Übermüdung, Krankheit oder den Genuss von Alkohol oder Medikamenten eingeschränkt ist. Die Überlassung des PKW an Dritte war nur aus dringenden dienstlichen Notwendigkeiten gestattet.
Die Richter stellten in diesem Fall folgerichtig fest, dass der Kläger in den Monaten seiner Erkrankung nicht fahrtüchtig und damit wegen der konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht befugt war, den PKW zu nutzen. Mangels dieser Befugnis schied auch die Versteuerung einer privaten Kfz-Nutzung für die (vollständigen) Monate der Erkrankung aus.

Folgerungen:

Das Urteil des FG Düsseldorf macht deutlich, dass es für die Frage der Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung  entscheidend auf die arbeitsvertraglichen Regelungen ankommt. Wäre dem Kläger die Nutzung des PKW wegen der einschlägigen Regelungen im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich untersagt gewesen, so wäre die Entscheidung anders ausgegangen. Gleiches gilt, wenn dem Kläger die private Überlassung des PKW an Dritte nicht untersagt gewesen wäre.
Nach den dargestellten Grundsätzen wäre wohl auch ein privater Nutzungsvorteil zu versteuern, wenn der Arbeitnehmer ganze Monate den PKW aus anderen Gründen nicht nutzen kann (z.B. Urlaub, Auslandsaufenthalt). Entscheidend ist, dass die Befugnis zur Nutzung bestanden hätte.

Anderes würde wohl gelten, wenn die private PKW-Nutzung wegen eines behördlichen Fahrverbots (Führerscheinentzug) für ganze Monate ausgeschossen ist und die Überlassung des PKW an Dritte aus dem Arbeitsvertrag heraus untersagt ist. Hier würde es an der erforderlichen Nutzungsbefugnis fehlen.

7. Verkäufe über Ebay, Amazon und Co. – noch privat oder schon unternehmerisch?

Seit Jahren boomen die Geschäfte der Online-Plattformen wie Ebay, Amazon, mobile.de oder myhammer.de. Immer mehr Menschen nutzen deren Angebote im Internet und bieten dort Waren oder Dienstleistungen an. Häufig werden Hausrat, Kleidung, Möbel, Elektronikgeräte, Fahrräder aber auch PKW, Schmuck, Briefmarken oder Antiquitäten angeboten.
Mit dem Verkauf im Internet lassen teilweise gar nicht unerhebliche Nebenverdienste erzielen. Fraglich ist aber, in welchem Umfang dies möglich ist, ohne auch den Fiskus an den Einnahmen beteiligen zu müssen.
Eine einfache allgemein gültige Antwort ist hierauf leider nicht möglich. Wie so oft entscheiden die konkreten Umstände des Einzelfalls. Allerdings lassen sich folgende Richtwerte aufstellen:

Privat oder Unternehmerisch?

Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob die Verkäufe über die Online-Plattformen noch als Privatperson getätigt werden oder ob schon die Schwelle zum gewerblichen Online-Händler überschritten ist. Die Abgrenzung ist schwierig. Für die steuerliche Einordnung der Tätigkeit spielt es nämlich keine Rolle, ob die betroffene Person bei der Online-Plattform als professioneller Händler registriert ist oder nicht.
Vielmehr kommt es aus steuerlicher Sicht u.a. darauf an, ob die Tätigkeit als Online-Verkäufer nachhaltig ausgeübt wird. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Indizien, die für eine Nachhaltigkeit können sein:

  • Wiederholungsabsicht bzw. regelmäßige Verkäufe (z.B. mehr als 10 Verkäufe pro Woche)
  • Höhe der erzielten Umsätze
  • Planmäßiges Tätigwerden (z.B. Aufbau eines Online-Shops, gezielter Ankauf von Waren zum Wiederverkauf)
  • Dauer und Intensität der Tätigkeit

Wer dagegen nur gelegentlich Waren im Internet anbietet – z.B. im Rahmen einer „Entrümpelungs-Aktion“ von Keller oder Dachboden – wird nicht nachhaltig und damit nicht unternehmerisch tätig.

Hinweis:
Veräußert ein Gewerbetreibender (z.B. Gastwirt) Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z.B. Jukebox) über das Internet, so handelt es sich stets um ein Hilfsgeschäft zur gewerblichen Tätigkeit. Derartige Umsätze zählen immer zu den unternehmerischen Einkünften.

Unternehmerische Tätigkeit

Ist die Tätigkeit des Online-Händlers als unternehmerisch einzustufen, gelten für die betroffene Person die gleichen Regelungen wie bei allen anderen unternehmerischen Tätigkeiten. Es ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer erforderlich. Hier gelten für geringe Umsätze bzw. Gewinne jeweils Sonderregelungen. Beispielsweise handelt es sich bei Umsätzen unter 17.500 € im Jahr um einen sog. „Kleinunternehmer“.

Private Tätigkeit

Liegt keine nachhaltige und damit eine private Tätigkeit beim Online-Verkauf vor, so ist der Fiskus grundsätzlich nicht an den Einkünften zu beteiligen.
Etwas anderes gilt jedoch, zwischen Anschaffung und Verkauf der Gegenstände nicht mehr als ein Jahr beträgt. In diesem Fall liegen aus steuerlicher Sicht „sonstige Einkünfte“ in Form von privaten Veräußerungsgeschäften vor. Allerdings ist gewährt der Gesetzgeber bei derartigen Einkünften für den Veräußerungsgewinn(!) eine jährliche Freigrenze von 600 €. Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist ohnehin von dieser Form der Besteuerung ausgenommen.

Fazit:

Vor allem wer regelmäßig Waren über das Internet verkauft und vielleicht sogar Waren zu diesem Zweck ankauft, sollte sich über die steuerliche Einordnung der hierdurch erzielten Einkünfte Gedanken machen. Die Finanzverwaltung ist Steuersündern in diesem Bereich jedenfalls nicht nur durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen, sondern auch durch spezielle Softwareprogramme und offiziellen Auskunftsersuchen an die Online-Plattformen auf der Spur.

8. Tipp beim Kauf bebauter Grundstücke: Kaufpreis gleich beim Notar aufteilen

Schätzung seitens der Finanzverwaltung

Wird ein bebautes Grundstück erworben und anschließend zur Einkunftserzielung genutzt (z.B. Vermietung und Verpachtung), können die Anschaffungskosten – soweit sie auf das erworbene Gebäude entfallen – im Wege der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Soweit der Kaufpreis auf den erworbenen Grund und Boden entfällt, scheidet eine steuermindernde Berücksichtigung dagegen aus.
Seit einiger Zeit verwenden die Finanzämter zur Ermittlung des Kaufpreisanteils, der auf das Gebäude entfällt, ein standardisiertes  Schätzungsverfahren. Dazu werden bestimmte Parameter (z.B. Art des Gebäudes, Baujahr, etc.) in eine– bundesweit abgestimmte – Excel-Vorlage eingeben. Die so ermittelten Werte für das Gebäude fallen häufig überraschend niedrig und damit zu Gunsten des Finanzamts aus.

Hinweis:
Die erwähnte Excel-Vorlage ist auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen frei abrufbar.

Widerlegung der Schätzung schwierig

Eine Abkehr von den so ermittelten Werten lässt die Finanzverwaltung i.d.R. nur zu, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Ohne ein solches (kostenpflichtiges) Gutachten sind Auseinandersetzungen über den „richtigen“ Gebäudewert an der Tagesordnung.

Hinweis:
Richtigerweise kann im Einzelfall aber auch ohne Gutachten die mittels Excel-Vorlage durchgeführte Schätzung der Finanzverwaltung angegriffen werden. Dazu muss jedoch im Detail dargelegt werden, welcher Rechenschritt bzw. welche Annahme, die hinter dem Rechenschritt steht, im konkreten Einzelfall unangebracht bzw. fehlerhaft ist.

Ausweg: Kaufpreisaufteilung vorab im Notarvertrag

Wer die o.g. Streitereien vermeiden will, sollte bereits vorab – d.h. direkt im notariellen Kaufvertrag über die Immobilie – eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises vornehmen. Bestimmen Verkäufer und Käufer, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude bzw. den Grund und Boden entfällt, so kommt die Finanzverwaltung an einer solchen (zwischen unabhängigen Dritten vorgenommenen) Kaufpreisaufteilung nicht vorbei. Dies hat der BFH bereits bestätigt. Die notarielle Vereinbarung ist bindend und zwingend der Besteuerung zugrunde zu legen.
Nur in krassen Ausnahmefällen steht es der Finanzverwaltung zu, eine abweichende Aufteilung vorzunehmen.

Hinweis:
Im Übrigen kann im Notarvertrag auch festgehalten werden, in welchem Umfang der Kaufpreis auf etwaiges Mobiliar (z.B. Küche) oder die Instandhaltungsrücklage entfällt. Da auf diese Kaufpreisanteile keine Grunderwerbsteuer anfällt, kann so die Steuerbelastung gemindert werden.


9. Grenzüberschreitender automatischer Informationsaustausch beginnt 2017

Im Juli 2017 wird es ernst

Auf Initiative der OECD haben sich bereits 2014 über 80 Staaten zum Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen verpflichtet. Als großer „Durchbruch“ wurde dabei empfunden, dass der Austausch regelmäßig, auf elektronischem Weg und völlig automatisch erfolgen wird. Der erste Informationsaustausch findet vereinbarungsgemäß am 31.07.2017 (von den Finanzinstituten an die nationalen Behörden) bzw. am 30.09.2017 (zwischen den nationalen Behörden) statt. Gegenstand des Informationsaustausches werden die steuerlichen Daten für das Jahr 2016 sein. Mit Schreiben vom 01.03.2017 veröffentlichte die Finanzverwaltung bereits die amtliche Datensatzbeschreibung.
Die teilnehmenden Staaten erhoffen sich auf diese Weise einen spürbaren Schlag gegen Steuerflucht bzw. Steuerhinterziehung.

Meldepflichtige Konten

Die Finanzinstitute der teilnehmenden Länder (Banken, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, u.ä.) hatten bereits in 2016 die Pflicht, für jedes meldepflichtige Konto die erforderlichen steuerlichen Daten zu erheben. Meldepflichtig sind alle Konten von natürlichen oder juristischen Personen, die in einem der Teilnehmerstaaten ansässig sind.

Umfang der übermittelten Daten

Zu den von den Finanzinstituten zu erhebenden Daten zählen nicht nur Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer, Geburtsort, Geburtsdatum, Steuerlicher Wohnsitz, Kontonummer, sowie Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts. Es werden auch folgende Daten erhoben:

  • Kontosaldo oder Kontowert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres (bzw. zum Zeitpunkt der unterjährigen Kontoauflösung)
  • Bei Verwahrkonten den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderen Einkünfte, die dem Konto gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten den Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten den gutgeschriebenen Gesamtbruttobetrag, für den das Finanzinstitut Schuldner war
  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war

Teilnehmende Staaten

Im Juli bzw. September 2017 werden u.a. folgende Staaten den automatischen Informationsaustausch durchführen: EU-Staaten (außer Österreich) Argentinien, Bermuda, Britische Jungfraueninsel, Cayman Insel, Curacao, Gibraltar, Guernsey, Island, Indien, Isle of Man, Jersey, Korea, Liechtenstein, Mexico, Norwegen, San Marino, Seychellen und Südafrika.

Ab 2018 nehmen dann auch die übrigen teilnehmenden Staaten mit dem Informationsaustausch (Daten aus 2017) beginnen. Hierzu zählen z.B.: Andorra, Aruba, Australien, Bahamas, Belize, Brasilien, Kanada, Chile, China, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hong Kong (China),  Indonesien, Israel, Japan, Kuwait, Libanon, Macao (China), Malaysia, Mauritius, Monaco, Neuseeland, Österreich, Panama, Quatar, Russland, Samoa, Saudi Arabien, Singapur, Schweiz, Türkei und die Vereinigten Emirate.


Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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