Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. September 2017

Allgemeines
1. Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer in Bayern
2. Grundsatzentscheidung des BFH zu Scheidungskosten
3. Neues Geldwäschegesetz mit Auswirkungen auf Bargeschäfte
4. Neues Urteil zur Kassenführung bei Dienstleistern mit „offener Ladenkasse“
5. Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei verbilligter Vermietung nötig?
6. Gestaltung über Zuwendungsnießbrauch
7. Ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen
8. Steuerliche Geltendmachung von Straßenbaubeiträgen?
9. Änderung bei der Riester-Rente durch Betriebsrentenstärkungsgesetz
10. Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer in Bayern!

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat erste Hilfsmaßnahmen für Geschädigte der Unwetterkatastrophe vom 18. und 19. August 2017 in Bayern angekündigt.
Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.12.2017 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Für den Zeitraum vom 19.08.2017 bis zum 31.12.2017 wird auch von Säumniszuschlägen abgesehen.
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.
Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Auch gibt es Erleichterungen für den Betriebsausgabenabzug bei Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen, bei der Erfassung von Versicherungsleistungen sowie bei der Bewertung von Holzvorräten und der Besteuerung von Kalamitätsholz.
Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.12.2017 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto erfolgt.
Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.
Gerne setzten wir uns für Sie mit Ihrem Finanzamt in Verbindung um abzuklären, ob in ihrem Fall eine der Hilfemaßnahmen greift.

2. Grundsatzentscheidung des BFH zu Scheidungskosten

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Streitig war nunmehr, ob auch Scheidungskosten seit dem Jahr 2013 diesem neu eingefügten Abzugsverbot unterfallen und daher grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der BFH hat nun mit seinem Grundsatzurteil vom 18. Mai 2017 diesen Streit entschieden – allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Der BFH entschied: Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Die steuerliche Geltendmachung von Scheidungskosten scheidet nach diesem Grundsatzurteil somit seit dem Jahr 2014 aus.

 

3. Neues Geldwäschegesetz mit Auswirkungen auf Bargeschäfte

Ende Juni ist das neue Geldwäschegesetz (GWG) in Kraft getreten. Dadurch werden EU-Vorgaben zur Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht umgesetzt. Die Neuregelung bringt auch einige Änderungen für das Wirtschaftsleben mit sich, da (wie bisher) auch Güterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte, u.v.a. zum Kreis der Verpflichteten gehören, welche die neuen Vorgaben zu beachten haben. Betroffene Unternehmen sollten sich – soweit noch nicht geschehen – mit den Neuregelungen vertraut machen. Im Folgenden werden nur einige der wichtigsten Änderungen dargestellt.

Schwellenwert für Identifizierungspflicht bei Bargeldgeschäfte herabgesetzt!

Beispielsweise wurde die Verpflichtung den Kunden anhand eines Passes oder Personalausweises zu identifizieren auf Bargeschäfte ab 10.000 € herabgesetzt. Bisher bestand diese Verpflichtung erst bei Erreichen eines Schwellenwerts von 15.000 €.
Der Verpflichtete muss sich die Daten notieren oder eine Kopie anfertigen und diese Dokumente mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Neu ist außerdem, dass die erforderliche Identifizierung nun auch elektronisch (elektronischer Personalausweis, qualifizierte elektronische Signatur, Videoidentifizierung,…) erfolgen kann.

Zusätzliche Pflichten auch für Güterhändler

Jede Person, die gewerblich Güter veräußert, ist „Güterhändler“ i.S. des GWG. Von der Definition sind somit zwar in erster Linie Kfz-Händler, Schmuckläden, etc. erfasst. Es können jedoch auch andere Betrieb darunter fallen, wenn sie selbsterstellte Produkte verkaufen (z.B. Schreinerei).
Güterhändler, die Barzahlungen i.H.v. 10.000 € oder mehr tätigen oder entgegennehmen, sind seit Ende Juni mit zusätzlichen Pflichten belastet. Sie müssen seitdem über ein angemessenes „Risikomanagementsystem“ verfügen. Das Risikomanagement umfasst u.a. interne Sicherungsmaßnahmen, wozu auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gehört.
Durch die Absenkung des Schwellenwerts von 15.000 € auf 10.000 € sind außerdem mehr Güterhändler als zuvor von den bereits bestehenden Verpflichtungen betroffen.

Einführung Transparenzregister

Des Weiteren wurde durch das neue GWG erstmals ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen. Darin haben juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften die an ihnen wirtschaftlich berechtigten Personen offenzulegen. Sie haben dazu die erforderlichen Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Wirtschaftliche Berechtigte sind natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile (oder Stimmrechte, udgl.) halten.
Die Mitteilung an das neue Transparenzregister braucht allerdings nicht zu erfolgen, wenn sich die wirtschaftlich berechtigten Personen bereits aus Meldungen an andere Register elektronisch einsehen und abrufen lassen. Dies ist bei der ohnehin beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste der Fall. Somit sind viele inländische GmbHs von der neuen Verpflichtung nicht betroffen.
Verschärfung von Sanktionen

Das neue GWG verschärft außerdem die Sanktionen bei Verstößen gegen die auferlegten Pflichten erheblich. Während bisher „nur“ ein Bußgeld von maximal 100.000 € drohte, ist es nun möglich, das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils (max. 1 Mio. €) abzuschöpfen.

4. Neues Urteil zur Kassenführung bei Dienstleistern mit „offener Ladenkasse“

Einzelaufzeichnungspflicht bei Bareinnahmen

Steuerpflichtige müssen auch ihre Bareinnahmen grundsätzlich einzeln aufzeichnen. Dies erfordert Angaben zu Datum, Leistungsbeschreibung, Steuersatz und Bruttobetrag zu jeder einzelnen Einnahme (z.B. mittels Registrierkasse). Ggf. sind darüber hinaus auch Aufzeichnungen zu Name und Adresse des Kunden notwendig. Diese "Einzelaufzeichnungspflicht" wurde in der Vergangenheit aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung bzw. aus umsatzsteuerlichen Vorgaben hergeleitet. Seit 29.12.2016 – also faktisch ab dem Jahr 2017 – ist sie nunmehr gesetzlich normiert.

Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Allerdings waren schon bisher Steuerpflichtige, denen die Einzelaufzeichnung im Rahmen ihres Betriebs nicht zumutbar war, von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit. Diese Befreiung ging auf ein Urteil des BFH vom 12.05.1966 zurück. Das Gericht kam damals zu dem Ergebnis, dass Betriebe, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden, aus Zumutbarkeitsgründen die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufzuzeichnen haben. Mit der o.g. gesetzlichen Normierung der Einzelaufzeichnungspflicht Ende 2016 einhergehend wurde auch die vom BFH entwickelte Ausnahmeregelung nahezu wortwörtlich ins Gesetz mitaufgenommen („…Verkauf von Waren…“).
Von der Einzelaufzeichnungspflicht befreite Steuerpflichtige durften (und dürfen auch weiterhin) ihre Tageseinnahmen in einer Summe mittels Tageskassenbericht ermitteln (sog. „offene Ladenkasse“).

Befreiung auf Verkauf von Waren beschränkt?

In den letzten Jahren wurde die vom BFH aufgestellte Ausnahmeregelung seitens der Finanzverwaltung – schon für die Fälle vor 2017 - zunehmend streng ausgelegt. Da dort nur vom Verkauf von Waren die Rede sei, sollte bei der Erbringung von Dienstleistungen stets die Einzelaufzeichnungspflicht anzuwenden sein. Auf die Zumutbarkeit sollte es in diesen Fällen somit gar nicht ankommen. Betroffen von diesem Rechtsverständnis waren neben Friseuren, Nagel- bzw. Kosmetikstudios, Ärzten, Physiotherapeuten etc. auch viele Restaurationsbetriebe (Gaststätten, Cafés, …).

Entscheidung des BFH zur alten Rechtslage

Der BFH ist nunmehr der engen Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Ausdrücklich weist in einem aktuellen Beschluss bezüglich eines Gastwirts darauf hin, dass die Ausnahmeregelung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, nicht auf Einzelhändler beschränkt ist, sondern auch für Klein-Dienstleister gilt.
Auswirkungen auf aktuelle Rechtslage seit 2017?
Der o.g. BFH-Beschluss erging zur alten Rechtslage vor dem 29.12.2016. Hieraus lassen sich daher nur bedingt Rückschlüsse auf die aktuelle Rechtslage ziehen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung für die aktuelle Rechtslage an ihrer engen Auslegung der Ausnahmebestimmung festhält.

Im Hinblick auf das Risiko, das mit der Verwerfung der Kassenführung im Rahmen einer Betriebsprüfung einhergeht, sollten sich Betroffene (= Dienstleister mit „offener Ladenkasse“) – soweit nicht ohnehin schon geschehen – mit den erhöhten Anforderungen auseinandersetzen und die Möglichkeit von Einzelaufzeichnungen prüfen.

5. Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei verbilligter Vermietung nötig?

Es ist ein beliebtes „Steuersparmodell“, Wohnungen an Angehörige verbilligt zu vermieten (z.B. an studierende Kinder). Das Finanzamt erkennt nämlich die Vermietung in vollem Umfang steuerlich an, solange die verbilligte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (Entgeltlichkeitsquote). Da der verbilligten Miete die vollen Aufwendungen für die Wohnung gegenübergestellt werden können (z.B. Zinsen, Abschreibung, Renovierung,…) ergibt sich steuerlich meist ein Verlust, der dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden kann.

Bestimmung der ortsüblichen Miete

Da die erforderliche Entgeltlichkeitsquote nur dann erreicht wird, wenn die verbilligte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete erreicht, kommt der Bestimmung der ortsüblichen Miete enorme Bedeutung zu. Je höher diese angesetzt wird, desto höher muss auch die tatsächlich im Mietvertrag angesetzte Miete sein, um die 66 %-Grenze nicht zu verletzen.
Ausgangspunkt für die Ermittlung ist meist der örtliche Mietspiegel. Diesem lassen sich die Netto-Kaltmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung entnehmen. Soweit danach eine Bandbreite von Werten in Frage kommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn vom unteren Rand der Spanne ausgegangen wird.
Im Mietspiegel nicht enthalten sind dagegen die Betriebskosten. Der gefundene Wert ist daher um die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten zu erhöhen.

Erhöhung um Möblierungszuschlag?

Wird eine Wohnung möbliert vermietet (Einbauküche, Waschmaschine, Trockner,…), so ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete ein entsprechender Möblierungszuschlag anzusetzen. Wie dieser Zuschlag zu ermitteln ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Das Finanzgericht Düsseldorf ging jüngst von folgender Berechnung aus: Monatliche Abschreibung + Gewinnaufschlag i.H.v. 4 %.
Das Verfahren ist nunmehr beim BFH anhängig (vgl. Az.: IX R 14/17). Dieser wird zu entscheiden haben, ob ein Möblierungszuschlag tatsächlich anzusetzen ist – und wenn ja, wie dieser zu berechnen ist.

Praxishinweis

Unabhängig von der ausstehenden Entscheidung des BFH sollte bei der verbilligten Wohnraumvermietung (i.d.R. an Angehörige) sicherheitshalber ein gewisser „Puffer“ zur 66 %-Grenze „eingebaut“ werden. Dies erschwert es dem Finanzamt, aufgrund eigener Berechnungen von einer Unterschreitung dieser Grenze auszugehen und verschafft so ein hohes Maß an Rechtssicherheit.

6. Gestaltung über Zuwendungsnießbrauch

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat unlängst eine Gestaltung über einen Zuwendungsnießbrauch abgesegnet:

Sachverhalt

Eine volljährige Tochter bekam von ihrer Mutter zur Studienfinanzierung auf 5 Jahre befristet ein Nießbrauchrecht an einer vermieteten Gewerbeimmobilie eingeräumt. Die Immobilie war wiederum an den Vater vermietet, der dort einen Gewerbebetrieb unterhielt. Die Immobilie stellte also Privatvermögen der Mutter dar, welche zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte; die Mietaufwendungen des Vaters stellten bei diesem Betriebsausgaben dar (Wiesbadener Modell).
Das Finanzamt sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO und erkannte die Nießbrauchvereinbarung steuerrechtlich nicht an.

Lösung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht stellte hingegen klar: Eltern steht es frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm - auch befristet - die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt dies allein nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO anzusehen wäre. Daran ändere sich auch nichts, wenn das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann für dessen betriebliche Zwecke vermietet war.

Folgen

Die Tochter konnte durch die ihr übertragenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ihre Studienkosten als Sonderausgaben steuerliche wirksam geltend machen. Allerdings führt dies auch zu einer Nichtabzugsfähigkeit der Abschreibung auf das Gebäude, da diese dem Zuwendungsnießbraucher nicht zusteht. Dieser Nachteil wurde jedoch offensichtlich durch den Sonderausgabenabzug und ggf. einer Tarifentlastung der Mutter überkompensiert.

7. Ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen

Bekannte Kryptowährungen

„Kryptowährungen“ (oder „digitale Währungen“) sind derzeit in aller Munde. Die Anzahl der im Internet verfügbaren Angebote ist aber kaum überschaubar. Zu den bekanntesten und am weitesten verbreiteten Kryptowährungen gehören: Bitcoin, Bitcoin Cash, Ethereum, Ripple, NEM, Ethereum classic und Litecoin.
Im Folgenden wird ausschließlich auf Bitcoins eingegangen. Die Ausführungen sind jedoch auch auf andere Kryptowährungen übertragbar.

Bitcoin sind keine Fremdwährung

Bitcoins stellen kein gesetzliches Zahlungsmittel, kein Buchgeld und auch kein E-Geld dar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat sie jedoch (wie Regionalwährungen) als Rechnungseinheiten i.S. des Kreditwesengesetzes und damit als Finanzinstrument qualifiziert. Dies hat v.a. aufsichtsrechtliche Folgen, da Bitcoin somit den Devisen gleichgestellt sind und beispielsweise der professionelle Handel mit Bitcoins erlaubnispflichtig ist.
Aufgrund eines EuGH-Urteil („David Hedqvist“) gelten Bitcoins jedoch für umsatzsteuerliche(!) Zwecke auch auf nationaler Ebene als „gesetzliches Zahlungsmittel“. Auf die ertragsteuerliche Einordnung hat dies aber keine Auswirkung.

Gewinne aus An- und Verkauf

Bitcoins stellen nach h.M. ertragsteuerlich immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Ihr An- und Verkauf unterliegt daher bei der Besteuerung (außerhalb der Gewinneinkünfte) den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Die Steuerbarkeit ist somit nur gegeben, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt außerdem je Kalenderjahr eine Freigrenze von 600 €.
Der Bestimmung der Haltedauer kommt wegen der Jahresfrist eine große Bedeutung zu. Bei Fremdwährungsgeschäften macht der Gesetzgeber hier strikte Vorgaben und verlangt die FIFO-Methode (first in – first out) anzuwenden. Diese Vorschrift findet jedoch auf Bitcoin-Geschäfte keine Anwendung, da hier gerade keine Fremdwährung vorliegt (s. o).
Es steht dem Steuerpflichtigen somit wohl frei, ein Verbrauchsfolgeverfahren seiner Wahl anzuwenden. Er kann somit auch das LIFO-Verfahren (last in – first out) wählen. Außerdem wäre auch die Beurteilung nach der Durchschnittsmethode denkbar.
Welches Verfahren steuerlich am günstigsten ist, muss anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Hier kommt es nicht nur auf die Haltedauer sondern auch auf die zwischen An- und Verkauf eingetretenen Kursschwankungen an.
Hat sich der Steuerpflichtige allerdings für ein Verfahren entschieden, so muss er es grundsätzlich beibehalten.

Vorsicht vor Trittbrettfahrern!

Aufgrund der Erfolgsgeschichte von Bitcoins und anderen blockchain-basierten Kryptowährungen kommen diesbezüglich zunehmend Trittbrettfahrer auf den Markt. Manche Anbieter verfügen aber offenbar über gar keine funktionsfähige Blockchain-Technologie und  zeigen Merkmale auf (erforderliche Eintrittszahlung, Anreize für Mitgliederwerbung, hohe Gewinnversprechen…), die auf ein Schneeballsystem (sog. „ponzi scheme“) hindeuten. Vor einem finanziellen Engagement sollte daher sehr genau geprüft werden, ob es sich um vertrauenswürdige Anbieter handelt. Beispielsweise wird derzeit die Seriosität folgender „Währungen“ im Netz angezweifelt: Swisscoin, Onecoin, MyCryptocurrency,….

8. Steuerliche Geltendmachung von Straßenbaubeiträgen?

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (kein Neubau!) wird auf Antrag eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Kosten (höchstens jedoch i.H.v. 1.200 €) gewährt. Dies gilt jedoch nur für Arbeitskosten. Kosten für Material sind nicht begünstigt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist u.a., dass die Handwerkerleistung im Haushalt des Auftraggebers erbracht wird.

Auch Straßenbaubeiträge begünstigt?

Fraglich ist, ob die steuerliche Vergünstigung bei Handwerkerleistungen auch auf Straßenbaubeiträge anzuwenden ist. Solche Beiträge werden bei den betroffenen Anwohnern für bestimmte Straßenbaumaßnahmen erhoben und erreichen oft mehrere tausend Euro.
Während die Finanzverwaltung die Geltendmachung entsprechender Aufwendungen ablehnt, urteilen die Finanzgerichte unterschiedlich. So stützt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wohingegen das Finanzgericht Nürnberg davon ausgeht, dass die Steuerermäßigung auch auf Straßenbaubeiträge anwendbar ist.
Der Bund der Steuerzahler betreibt derzeit zur Klärung der Rechtsfrage eine „Musterklage“ beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 3 K 3130/17).

Schätzung der Arbeitskosten möglich

Da nur die Arbeitskosten steuerlich begünstigt sind, müssen diese aus der Handwerkerrechnung ersichtlich bzw. ermittelbar sein. Eine Schätzung der Arbeitskosten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zulässig.
Werden die Hausanschlusskosten jedoch seitens einer Gemeinde bzw. eines Zweckverbands durch Bescheide über Kostenersatzbeträge festgesetzt, ist eine Schätzung nach Auffassung des BFHs zulässig. Hier greift also das Schätzungsverbot nicht.

Empfehlung für die Praxis:

Es ist ratsam die Kosten für die Straßenbaubeiträge – trotz der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung – bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend zu machen. Der Anteil der Arbeitskosten kann geschätzt werden. Gegen etwaige ablehnende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und der Ausgang des Musterverfahrens abgewartet werden.

Hinweis: Wasseranschlusskosten begünstigt!

Bezüglich der Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung (Wasseranschlusskosten) hat der BFH die Anwendung der Steuerermäßigung bereits bejaht. Diese Kosten können unstrittig geltend gemacht werden.


9. Änderung bei der Riester-Rente durch Betriebsrentenstärkungsgesetz

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2017 dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält ein Maßnahmenpaket, um eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf freiwilliger Basis besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern zu erreichen. Die grundsätzlich ab dem 01.01.2018 greifenden Neuregelungen setzen im Arbeits- und Steuerrecht sowie im Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht an.
Das Gesetz enthält jedoch auch eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente für Sparer noch interessanter machen:

Erhöhung der Zulage

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2018 die Grundzulage um über 13,5% von 154 Euro pro Jahr auf 175 € pro Jahr erhöht. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 €, wenn man mind. 4 % seiner Einkünfte (max. 2.100 € abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr).

Kleinbetragsrentenabfindung

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.
Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

Grundsicherung

Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.

Beispiel:
Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30% der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen bzw. seinen anderen Einkünften.
Damit soll ein wichtiges Signal gesetzt werden, dass sich die private Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

Doppelverbeitragung

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Dies ist für diesen Personenkreis oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.
Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sog. „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Riester wird dadurch für viele noch attraktiver.

Verfahrensverbesserungen

Daneben hat der Gesetzgeber das Verfahren für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit u. ä., die einen Riester-Vertrag haben, ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert.

10. Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen

Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B („Pkw-Führerschein“) und C1 geäußert – die Frage jedoch dem  Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.
Im Streitfall war die Klägerin unterrichtend zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg und zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer) und C1 (ähnlich wie Fahrerlaubnis B, aber bezogen auf Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg) tätig. Die Klägerin hatte für ihre Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt.
Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes vorausgesetzt wird. Im Streitfall fehlte es zudem an der dort genannten berufs- oder prüfungsvorbereitenden Bescheinigung.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Im Bereich der Umsatzsteuer hat der nationale Gesetzgeber die Bindungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu beachten. Setzt das nationale Recht eine Steuerfreiheit der Richtlinie nur ungenügend um, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich auf die Richtlinie zu berufen. Entscheidend ist für den Streitfall daher, dass nach der Richtlinie Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Steuer zu befreien ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL). Weitgehend identische Vorgängerbestimmungen gelten bereits seit 1979 mit verbindlicher Wirkung.
Der BFH bejaht den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, so dass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der über 10 000 Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der EuGH eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.

 

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