Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. Mai 2018

Allgemeines
1. Die Grundsteuer ist verfassungswidrig – wie geht es jetzt weiter?
2. Bruttolistenpreis bei Importfahrzeug?
3. Firmenwagen beim Minijob?
4.Ehegatten-Grundstücke: Zahlungen vom Gemeinschaftskonto
5. Aktuelles zum Arbeitszimmer
6. Korrekte Kassenbuchführung
7. Vorsicht bei Verzicht auf höheren Zugewinnausgleich!
8. Vergünstigte Nutzung von Fitness-Studios
9. Neue Entwicklungen beim Umsatzsteuersatz auf Hackschnitzel?
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Die Grundsteuer ist verfassungswidrig – wie geht es jetzt weiter?

Wie erwartet hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt.

Einheitswertermittlung
Das aktuelle System zur Berechnung der Grundsteuer basiert auf der Ermittlung eines sogenannten Einheitswerts. Diese knüpfen bis heute auf die Feststellungswerte des Jahres 1964 bzw. in den „neuen“ Bundesländern sogar an das Jahr 1935 an. Dieses führt nach der Überzeugung des Gerichts zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Das Problem sah das BVerfG jedoch nicht in dem Auseinanderfallen zwischen den aktuellen Grundstücksverkehrswerten und den historischen Einheitswerten. Vielmehr seien die mittlerweile eingetretenen Wertverzerrungen der Einheitswerte in Relation zu den Verkehrswerten der Grundstücke der Grund der Verfassungswidrigkeit. Denn die unterschiedlichen Entwicklungen der Grundstückswerte, z.B. in Ballungszentren gegenüber ländlichen Gebieten, werden durch das System der Einheitsbewertung ausgeblendet und führen daher zu nicht mehr realitätsnahen Bewertungsgrundlagen. Hierin sah das BVerfG eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, welche zu einem verfassungswidrigen Zustand führe.

Zweistufiger Umsetzungsplan
Das BVerfG hat nun dem Gesetzgeber einen zweistufigen Umsetzungsplan vorgegeben:

  • Zum einen gelten sie für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in der Zukunft zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen.
  • Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum
    31. Dezember 2024.

Diese ungewöhnliche Anordnung der Fortgeltung nach der Verkündung der Neuregelung ist nach Auffassung des Gerichts durch die besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und von daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Hintergrund ist, dass es zur bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal bedarf.
Hierbei beachtet das BVerfG die Einwände der Länder und Finanzverwaltungen, dass diese eine Neubewertung von 35 Millionen Grundstücke vornehmen müssten und dafür natürlich Zeit bräuchten. Dem trägt das BVerfG nun durch seine „Auflage“ Rechnung.

Folgen für Grundstückseigentümer und Mieter
Für Grundstückseigentümer (aber auch Mieter) heißt dies nun, dass sich zunächst einmal nichts ändern wird. Der Gesetzgeber muss zunächst bis Ende nächsten Jahres das Bewertungssystem der Grundsteuer reformieren – die Umsetzung muss dann aber erst zum Jahr 2025 erfolgen.
Eine – eigentlich vom Kläger begehrte – Abschaffung der Grundsteuer sah das BVerfG jedoch nicht als notwendig an. Die Gemeinden nehmen jährlich rund 14 Milliarden Euro mit der Grundsteuer ein, ein Fortfall dieser Einnahmen hätte diese vor massive finanzielle Probleme gestellt.

Zukünftiges Bewertungssystem
Wie nun künftig die Bewertung für Zwecke der Grundsteuer erfolgt, ist derzeit noch völlig offen. Unter den Bundesländern konkurrieren einer Übersicht des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) in Berlin zufolge im Wesentlichen zwei Modelle, die das bisherige Grundsteuerkonzept ersetzen könnten:
Das „Kostenwert-Modell“, für das sich die weitaus größte Mehrheit der Länder ausspricht und das „Äquivalenz-Modell“, welches von Bayern und Hamburg favorisiert wird.
Beim Kostenwert-Modell soll bei allen Objekten der Bodenwert mit dem Bodenrichtwert angesetzt werden. Bei bebauten Grundstücken wird zusätzlich der Gebäudewert mit typisierten Baukosten ermittelt.
Bayern und Hamburg dagegen sprechen sich für eine Methode aus, bei der die Grundsteuer ausschließlich flächenbezogen erhoben würde. Diese entspricht dem Grunde dem vom Deutschen Mieterbund geforderten Modell einer „Bodensteuer“. Der Mieterbund argumentiert, dass dies den Wohnungsbau besonders in Städten fördern könnte und Spekulation verhindern würde. Mieter von Wohnungen würden hierdurch entlastet und Besitzer von Einzelhäusern oder unbebauten Grundstücken belastet.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat bereits verkündet, dass dieser die vom BVerfG geforderte Reform der Grundsteuer ohne Steuererhöhungen umsetzen will. Der SPD-Politiker kündigte am Dienstag am Rande der Kabinettsklausur im Schloss Meseberg rasche Gespräche von Bund, Ländern und Kommunen an. Das Reformkonzept werde sicherstellen, „…dass es nicht zu Steuererhöhungen für die Grundeigentümer, für die Mieter komme, aber auch, dass die Kommunen ihre Aufgaben gut wahrnehmen könnten."

Fazit
Fakt ist, dass das derzeitige System auf der Basis der Einheitswerte ein Auslaufmodell ist. Änderungen in der Bemessungsgrundlage werden zwangsweise zu Änderungen in der Belastung mit Grundsteuer führen. Auch wenn man diese so austarieren würde, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer gleich bliebe, so wird es im Einzelfall zu Wertänderungen gegenüber dem jetzigen System führen. Wer jedoch am Ende des Tages als Gewinner und wer als Verlierer dieser Reform dastehen wird, ist völlig ungewiss. Gewiss ist nur, dass die Politik sich hier relativ schnell auf ein System einigen muss.

Vertreter der Bundesregierung erklärten in einer Pressemitteilung des Finanzausschusses bereits, dass zwar an einer Neuregelung der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist „mit Hochdruck“ gearbeitet werde, es jedoch bisher noch keine Festlegung auf ein bestimmtes Modell gebe. Bei der Neuregelung sei wichtig, dass sie administrierbar sei. Andernfalls drohe eine „grundsteuerfreie Zeit". Die Bundesregierung erwartet jedoch, dass die Grundeigentümer im Zusammenhang mit der Neuregelung eine Steuererklärung werden abgeben müssen.

2. Bruttolistenpreis bei Importfahrzeug?

Im Urteilsfall erzielte ein Steuerpflichtiger u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen befand sich ein ausländisches Kfz – ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé –, welches zu einem Bruttopreis von 78.900 € erworben worden war. Der Verkäufer seinerseits hatte das Fahrzeug zum Bruttopreis von 75.999 € erworben.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ermittelte der Kläger anhand der 1-%-Regelung und zog mangels inländischen Listenpreises den amerikanischen Listenpreis i. H. v. umgerechnet 53.977 € als Bemessungsgrundlage heran. Auf dieser Grundlage wurden der Bruttoentnahmewert sowie die außerbilanziellen Hinzurechnungen bemessen.
Das Finanzamt ging hingegen vom angebotenen Bruttopreis i. H. v. 78.900 € aus und erhöhte die Werte für die Privatentnahmen entsprechend.

Grundsätze zur Ermittlung des Nutzungsvorteils
Grundsätzlich ist die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten PKW für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die 1%-Regelung soll den beim Steuerpflichtigen entstandenen Vorteil der Nutzung eines betriebsbereiten Kfz bewerten. Dieser umfasst das Zurverfügungstellen des Kfz selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien oder Treibstoffkosten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Bewertung nach der sogenannten 1%-Regelung gilt nur, wenn der Steuerpflichtige mittels eines über das gesamte Jahr geführten Fahrtenbuchs den privaten Nutzungsanteil des Pkw nachweisen kann oder die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt.
Was aber, wenn es einen solchen inländischen Listenpreis nicht gibt? Dieser war für den Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé nicht vorhanden und es gab kein bau- und typengleiches vergleichbares inländisches Kfz.
Der BFH verneinte den Ansatz des ausländischen Listenpreises als maßgebend, denn dieser spiegle nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Kfz auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Denn er berücksichtige vor allem nicht die für den Endverkauf im Inland notwendigen Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs sowie die für den inländischen Markt notwendigen oder ausstattungsbedingten technischen Nach- bzw. Umrüstungen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung, die sich an typischen Bruttoabgabepreisen von Importfahrzeughändlern orientiert, ist laut BFH jedenfalls nicht zu hoch vorgenommen worden. Von daher wurde der Kläger nach Ansicht des BFH nicht in seinen Rechten verletzt.


Praxishinweis
Der BFH bestätigt mit diesem Urteil im Kern die Schätzungsmethode zur Feststellung des Bruttolistenpreises bei ausländischen Kfz anhand typischer Bruttoabgabepreise von Importfahrzeughändlern, wenn keine Bruttolistenpreise oder vergleichbare Kfz zu finden sind. Von daher sollte bei dem Erwerb von Exportfahrzeugen im betrieblichen Bereich schon im Zeitpunkt des Erwerbs des PKW vergleichbare Endkundenpreise von Importfahrzeughändlern dokumentiert und auch der Entnahmebesteuerung zu Grunde gelegt werden.

3. Firmenwagen beim Minijob?

Das Finanzgericht Köln (FG) hat in einer aktuellen Entscheidung zu einem Praxisfall eines sogenannten Minijobs eines Familienangehörigen Stellung genommen:
Der Ehemann betrieb einen Einzelhandel und schloss mit seiner Ehefrau einen „Anstellungsvertrag für geringfügig Beschäftigte“ als Büro-, Organisations- und Kurierkraft. Dafür erhielt die Ehefrau eine monatliche Bruttovergütung von 400 €. Daneben wurde vereinbart, dass der Ehefrau ein Pkw zur Benutzung überlassen wird, der für betriebliche und private Zwecke genutzt werden durfte. Der Bruttolistenpreis dieses Fahrzeuges betrug 38.500 €, der sich aus der Privatnutzung ergebende geldwerte Vorteil von monatlich 385 € (= 1 % des Bruttolistenpreises von 38.500 €) wurde von der Bruttovergütung in Abzug gebracht und die restlichen 15 € ausgezahlt.
Das Finanzamt erachtete diese Vereinbarung als nicht wirksam und versagte dem Ehemann daher den entsprechenden Betriebsausgabenabzug.

Fremdüblichkeit der Vereinbarung…
Grundsätzlich stellen Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen anzuerkennende Betriebsausgaben dar. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z.B. als Unterhaltsleistung – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei erkennt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall fremdüblich sind.

…ist nach Ansicht des FG Köln gewahrt
Das FG Köln befand im Urteilsfall, der zwischen den Eheleuten geschlossene Arbeitsvertrag enthalte zwar im Hinblick auf die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung ein ungewöhnliches Gestaltungselement. Dennoch hält er bei einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles einem Fremdvergleich stand, da er nach Inhalt und Durchführung noch demjenigen entspricht, was auch fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses vereinbaren würden und die Gesamtvergütung der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der Kfz-Gestellung – in einem angemessenen Verhältnis zu der von ihr erbrachten Arbeitsleistung steht.

Vorsicht!
Das Urteil überrascht, da der BFH die Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bereits mehrfach als nicht fremdüblich eingestuft hat. Das FG Köln, sah hier jedoch deshalb eine Ausnahme von diesem Grundsatz als gerechtfertigt an, da in dem Urteilsfall die Arbeitnehmer-Ehefrau auch mit betrieblichen Kurierfahrten betraut war. Da diese daher auch Außendiensttätigkeiten ausführe, sei vorliegend eine andere Beurteilung zu den vom BFH entschiedenen Fällen geboten.
Man darf gespannt sein, ob der BFH diese Argumentation des FG Köln aufgreift. Das unterlegene Finanzamt hat sich hier nicht geschlagen gegeben und die Revision des Urteils beim BFH erhoben (anhängig unter Az. X R 44/17).

Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten derartige Gestaltungen daher nur dann vorgenommen werden, wenn ein Fremdvergleich z.B. dadurch gelingt, dass auch mit weiteren (nicht verwandten) Arbeitnehmern im Rahmen eines sogenannten Minijobs einer Fahrzeugüberlassung mit der Möglichkeit der Privatnutzung vereinbart wurde.

4. Ehegatten-Grundstücke: Zahlungen vom Gemeinschaftskonto

Werbungskostenabzug bei Miteigentum
Der BFH hatte zu entscheiden, in welcher Höhe ein Miteigentümer einer Wohnung, welche nur von diesem für berufliche Zwecke genutzt wird, zum Werbungskostenabzug berechtigt ist. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute erwarben in einem Mehrfamilienhaus, in welchem diese schon eine gemeinsame Wohnung erworben hatten, eine weitere (kleinere) Wohnung. Diese wurde durch die Ehefrau ausschließlich beruflich genutzt. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.
Das Finanzamt erkannte nur die hälftigen, direkt auf die „Arbeitswohnung“ entfallenden Aufwendungen (insbesondere AfA und Schuldzinsen) als Werbungskosten der Ehefrau an.
Zu Recht wie der BFH nun entschied. Zwar läge bei der „Arbeitswohnung“ kein häusliches Arbeitszimmer vor, da dieses nicht in die häusliche Sphäre der Eheleute eingebunden war. Von daher komme auch keine entsprechende Kürzung der Aufwendungen nach den Grundsätzen eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers in Betracht, aber dennoch sei die Kürzung der Werbungskosten durch das FA rechtens. Denn maßgebend sei, dass der Abzugsberechtigte auch die entsprechenden Aufwendungen selbst getragen habe.
Bezahlen Eheleute Aufwendungen "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen wurden (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, davon auszugehen, dass jeder Ehegatte die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hat. Nur insofern – also in Höhe seines Miteigentumanteils – stünde in diesen Fällen auch ein Abzug als Werbungskosten offen.
Auch die Grundsätze eines sogenannten abgekürzten Zahlungsweges lägen in dem Urteilsfall nicht vor, da in diesem Fall auch der Ehemann aus dem gemeinsamen Darlehen verpflichtet war und insofern die rechnerisch auf ihn entfallenden Zahlungen nicht für Rechnung seiner Ehefrau geleistet habe.

Beachten Sie:
Der BFH hat es somit ausdrücklich abgelehnt, dass ein Ehegatte Kosten, die der andere Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil getragen hat, als eigenen Erwerbsaufwand geltend machen kann. Bei einem „klassischen“ häuslichen Arbeitszimmer liegt jedoch meist ein anderer Fall vor: Hier tragen i.d.R. die beiden Ehegatten als Miteigentümer zwar ebenfalls grundsätzlich die Kosten für die gemeinsame Wohnung hälftig. Allerdings kann ein Miteigentümer, die innerhalb der Wohnung einen Raum allein zur Einkünfteerzielung nutzt, die AfA für die gesamten auf dieses Zimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Denn es ist davon auszugehen, dass dieser Miteigentümer die auf ihn entfallenden Aufwendungen hälftigen Aufwendungen für die gesamte Wohnung getragen hat, um das Arbeitszimmer insgesamt zu nutzen.


5. Aktuelles zum Arbeitszimmer

Arbeitszimmer bei geringer Benutzung
Ist es maßgeblich für die Anerkennung eines Arbeitszimmers, in welchem Umfang dieses tatsächlich genutzt wird?
Eigentlich nicht, entschied aktuell das FG Rheinland-Pfalz. Der Fall betraf den „Klassiker“ eines Arbeitszimmers von Eheleuten im Familienheim für die Arbeiten im Zusammenhang mit einer (gewerblichen) Photovoltaikanlage. Auch wenn also aus die mit dem Gewerbebetrieb „PV-Anlage“ zusammenhängenden Aufwendungen überschaubar sind und bei einer Jahresbetrachtung zeitlich kaum ins Gewicht fallen, kommt ein Abzug der mit dem hierfür vorgehaltenen Arbeitszimmer in Betracht.

Aber: In Anbetracht der äußerst geringfügigen betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers ist nach Ansicht des Gerichts bereits eine private Nutzung in allergeringstem Umfang schädlich.
Hierbei störte sich das FG ausdrücklich an einem im Arbeitszimmer befindlichen leeren Spiegelschrank. Für den Schrank liege daher eine betriebliche Nutzung nicht vor. Daher unterstellte das Gericht eine private Nutzung. Ebenso sei es absolut lebensfremd, dass sich auf dem im Arbeitszimmer befindlichen Computer nur Programme und Dateien befinden, die für die Photovoltaikanlage benötigt werden.
Aufgrund der somit nach Auffassung des Gerichts vorliegenden privaten Mitnutzung des Arbeitszimmers, sei daher der Betriebsausgabenabzug zu versagen.

Beachten Sie
Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die betriebliche/berufliche Tätigkeit ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Abzugsfähigkeit, dies hat der BFH bereits entschieden. Dass dies kein Freibrief ist, zeigt das Urteil des FG Rheinland-Pfalz. Hiernach gilt der Grundsatz: Je geringer die berufliche Nutzung desto schärfer die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung.

6. Korrekte Kassenbuchführung

Die OFD Karlsruhe hat in einem aktuellen Merkblatt die wichtigsten Regeln für eine korrekte Kassenbuchführung zusammengefasst. Dabei werden aktuelle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei elektronischen Registrier- bzw. PC-Kassen erläutert. Auch auf die Zulässigkeit offener Ladenkassen wird eingegangen. Seit Anfang des Jahres besteht für Finanzämter zudem die Möglichkeit einer unangekündigten Kassennachschau. Nachfolgend haben wir die für die Praxis wichtigsten Aussagen der OFD Karlsruhe zusammengefasst.

Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls – also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jeder Einlage und Entnahme in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners.
Im Übrigen ergibt sich der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in § 22 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Er gilt nicht nur für Buchführungspflichtige, sondern auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln (Einnahmen-Überschuss-Rechner).
Wie detailliert die Einzelaufzeichnung zu erfolgen hat, leitet sich auch aus § 14 Abs. 4 UStG ab. Diese Vorschrift verlangt u. a. Angaben in der Rechnung über

  • Namen und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Art der Ware oder Leistung,
  • verkaufte Menge,
  • Preis und
  • Umsatzsteuer.

Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung im Kassensystem) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht dagegen nicht. Werden der Art nach gleiche Waren mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Warengruppe zusammengefasst, wird dies nicht beanstandet, sofern die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Dies gilt entsprechend für Dienstleistungen.
Des Weiteren ist für jeden Vorgang die Zahlungsart zu erfassen. Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/EC-Umsätze etc.) sind auf separaten Konten abzubilden.

Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht
Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt aus Zumutbarkeitsgründen die Einzelaufzeichnungspflicht nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Wird hingegen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht unabhängig davon, ob das elektronische Aufzeichnungssystem nach § 146a Abs. 3 AO i. V. m. der Kassensicherungsverordnung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen ist.
Verwendet der Steuerpflichtige eine offene Ladenkasse sowie eine Waage, die lediglich das Gewicht und/oder den Preis anzeigt und über die Dauer des einzelnen Wiegevorgangs hinaus über keine Speicherfunktion verfügt, wird es nicht beanstandet, wenn die o.g. Einzeldaten der Waage nicht aufgezeichnet werden. Erfüllt die Waage hingegen die Voraussetzung einer elektronischen Registrierkasse, gilt für dieses elektronische Aufzeichnungssystem die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht nicht (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO).
Auf die Aufzeichnungserleichterung kann man sich insoweit nicht berufen, als tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Einsatz von offenen Ladenkassen
Eine „Registrierkassenpflicht” besteht nicht. Es ist auch zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen. Bei der offenen Ladenkasse sind jedoch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung mit hohem Aufwand verbunden. Auch hier ist die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls grundsätzlich erforderlich.
Ist die Einzelaufzeichnung nach den obigen Grundsätzen nicht zumutbar, müssen die Bareinnahmen anhand eines sogenannten Kassenberichts nachgewiesen werden.
Auch bei einem Kassenbericht müssen die erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte geschäftliche Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld – unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z.B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) – täglich zu zählen. Der Kassenendbestand ist sodann rechnerisch um die Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die Einlagen und den Kassenanfangsbestand zu mindern, so dass sich im Ergebnis die Tageseinnahmen ergeben (retrograde Ermittlung).
Rundungen oder Schätzungen sind unzulässig. Ein Zählprotokoll ist nicht zwingend erforderlich, dient aber als zusätzlicher Nachweis der vollständigen Ermittlung der Einnahmen. Wird jedoch ein Zählprotokoll erstellt und für die Einnahmenermittlung verwendet, ist es aufzubewahren.
Die Ausgaben, Einnahmen, Entnahmen und Einlagen (einschl. Herkunftsnachweis) sind durch Belege (ggf. Eigenbelege) nachzuweisen. Nur ein in dieser Weise erstellter Kassenbericht ist zulässig und ordnungsgemäß.
Mit Standardsoftware (z.B. Office-Programmen) erstellte Tabellen entsprechen nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit. Am Markt erhältliche Software wird nur dann als ordnungsgemäß anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist oder mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet wird.

Einsatz elektronischer Registrierkassen
Ab dem 01. Januar 2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten – insbesondere
Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen; Nutzerkennung) – ermöglichen.
Es ist darauf zu achten, dass diese genannten Informationen des Kassensystems vollständig und unveränderbar in digitaler Form aufbewahrt werden. Bei Umstellung auf ein neues System wird empfohlen, die „Alt-Kasse” weiterhin aufzubewahren. Fehlen Programmierungsunterlagen bzw. Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen schweren formellen Mangel der Buchführung dar und berechtigt die Finanzverwaltung zu einer Zuschätzung.
Es müssen alle Einzeldaten (Journaldaten), die durch die Nutzung der Kasse entstehen, während der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

  • jederzeit verfügbar,
  • unverzüglich lesbar und
  • maschinell auswertbar

aufbewahrt werden.

7. Vorsicht bei Verzicht auf höheren Zugewinnausgleich!

Verzichtet ein Ehegatte im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch, kann dies eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den anderen Ehegatten darstellen.
Das FG Hessen hatte unlängst über folgenden Fall zu entscheiden:
A und seine Ehefrau E beendeten mit notariellem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Bestandteil des Endvermögens des A waren Anteile an einer AG. Vor dem Hintergrund, dass diese Anteile zu einem Betriebsvermögen des A gehörten und somit steuerlich verhaftet waren und im Fall des Verkaufs von Geschäftsanteilen erhebliche Unternehmensrisiken zu berücksichtigen seien, vereinbarten die Eheleute, dass der A an seine Ehefrau E zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag i. H. v. knapp 3,8 Mio. € zahlen musste.

Hintergrund
Im Falle der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten unterfällt die sich hierbei ergebende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen nicht der Schenkungsteuer. Denn die Ausgleichsforderung entsteht als gesetzliche Forderung mit Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, so dass eine Zuwendung zwischen den Ehegatten ausscheidet. In der Praxis ist es daher ein beliebtes Modell bei Ehegatten noch zu Lebzeiten in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, um so ohne Anfall von Schenkungsteuer Vermögen auf den Ehegatten zu übertragen. Dies gilt selbst dann, wenn anschließend die Zugewinngemeinschaft neu begründet wird (sog. Güterstandsschaukel).

Modifizierung des Ehevertrags
Das FG Hessen bestätigte zwar den allgemeinen Grundsatz, dass die Ehegatten bei der Berechnung der Ausgleichsforderung frei sind und diesen ehevertraglich modifizieren können (oftmals wird z.B. in der Praxis vereinbart, dass das Unternehmensvermögens eines Ehegatten von der Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruch ausgenommen wird). Allerdings droht quasi die Schenkungsteuer „durch die Hintertür“, wenn diese Freiheit dazu ausgenutzt wird, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine überhöhte Ausgleichsforderung erhält.

Abweichung vom festgelegten Wert
Umgekehrt müsse dieser Grundsatz nach Ansicht des FG Hessen auch dann gelten, wenn die Ehegatten von dem im Ehevertrag festgelegten Wert abweichen. In diesem Fall verzichte praktisch der Ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs. Von daher nahmen die Richter hier eine Schenkung der Ehefrau E an den A i. H. der Differenz zwischen dem ermittelten Zugewinnausgleich und der Ausgleichszahlung von ca. 2,2 Mio € an.

Praxishinweis
Hätten die Ehegatten stattdessen einen auszugleichenden Zugewinn in einer Höhe vereinbart, welche der von dem einen Ehepartner an den anderen gezahlten Summe entsprochen hätte, wäre die Frage des Verzichts der Ehefrau auf den ihr zustehenden Zugewinn vermutlich nicht aufgetaucht. In der Praxis sollte daher bei der Gestaltung von Eheverträgen auch auf die schenkungsteuerliche Auswirkung von bei der Ermittlung einer Zugewinnausgleichsforderung geachtet werden.

8. Vergünstigte Nutzung von Fitness-Studios

Viele Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen bieten besondere Konditionen für eine „Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung“ an. Wie verhält es sich nun, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nun etwas Gutes tun will und diesen eine solche Mitgliedschaft spendiert?
Grundsätzlich gilt, jeder sogenannte geldwerte Vorteil den ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Beschäftigung vom Arbeitgeber erhält, zählt zum Arbeitslohn, auch wenn der Vorteil von einem Dritten gewährt wird. Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit an, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem Fitness-Studio zu trainieren, liegt somit ein geldwerter Vorteil vor.
Allerdings kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge steuerfrei gewähren, wenn diese insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Ein solcher Sachbezug stellt auch grundsätzlich die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen im Rahmen einer Firmenfitness-Vereinbarung mit einer Sporteinrichtung dar. Fraglich ist jedoch in solchen Fällen, ob hier auf den monatlich zahlbaren Mitgliedsbeitrag oder auf die Summe der Beiträge über den Vertragszeitraum der Mitgliedschaft, welcher regelmäßig 12 Monate umfasst, abzustellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz entscheidend für die Beurteilung der obigen 44 € -Grenze, oder einfach gesagt: Ob die Übernahme der Beiträge durch den Arbeitgeber für den Beschäftigten steuerfrei ist.
Das Finanzamt stellt sich hier auf den Standpunkt: Wird einem Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Fitnessprogramm ein Mitgliedsausweis ausgehändigt, der zur Nutzung der teilnehmenden Einrichtungen für den Zeitraum eines Jahres berechtigt, fließt dem Arbeitnehmer ein daraus resultierender geldwerter Vorteil für den gesamten Zeitraum im Zeitpunkt der Überlassung des Mitgliedsausweises zu, weil der Vorteil mit der Überlassung in das wirtschaftliche Eigentum der Arbeitnehmer gelangt.
„Falsch!“, sagt jedoch das FG Niedersachsen! Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Voraussetzung dieses monatlichen Zuflusses des geldwerten Vorteils beim Beschäftigten ist jedoch, dass dieser keinen für die Vertragsdauer unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Einrichtung eingeräumt bekommt. D.h. die Verträge zwischen dem Fitness-Studio und dem Arbeitgeber müssen so ausgestaltet sein, dass Letzterer die tatsächliche Nutzung durch den Arbeitnehmer jederzeit sperren kann, z.B. beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.


9. Neue Entwicklungen beim Umsatzsteuersatz auf Hackschnitzel?

Ermäßigter Steuersatz nach deutschem Recht nur für „Industriehackschnitzel“
Nach den einschlägigen Regelungen im deutschen Umsatzsteuerrecht, wie sie die Finanzverwaltung interpretiert, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz i. H. v. 7%

  1. die Lieferung von Brennholz (insbesondere in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln) und
  2. die Lieferung von Sägespäne und von Holzabfällen und Holzausschuss (auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst).

Unter die erste Kategorie fallen keine Hackschnitzel, da sie nicht die erforderliche Form aufweisen. Unter die zweite Kategorie fallen nur sog. „Industriehackschnitzel“, die bei der Herstellung eines anderen Produkts als Nebenprodukt (= Abfall) in einem Unternehmen oder Gewerbe anfallen, wie dies z.B. häufig bei Sägewerken, Zimmereien oder Schreinereien der Fall ist.
Nur diese „Industriehackschnitzel“ unterliegen also dem ermäßigten Steuersatz. Holzhackschnitzel, die als eigentliches Produkt direkt aus dem Stamm hergestellt werden (sog. „Waldhackschnitzel“), fallen dagegen unter den regulären Steuersatz i. H. v. 19%.

Verstoß gegen EU-Recht?
Die Ungleichbehandlung von „Waldhackschnitzeln“, die als Produkt direkt aus dem Stamm, aus Ästen oder Ähnlichem hergestellt werden, gegenüber „Industriehackschnitzeln“, die bei der Herstellung eines Produkts als Nebenprodukt in einem Unternehmen/Gewerbe anfallen, lässt sich nicht sachlich rechtfertigen, weil das Endprodukt für den Abnehmer wegen der identischen Zweckbestimmung gleichartig ist. Dies entschied kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen.
Lieferer von „Waldhackschnitzeln“ können sich daher nach Ansicht der Richter direkt auf die europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und den Grundsatz steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer berufen und auch bei der Lieferung von „Waldhackschnitzeln“ den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Höchstrichterliche Klärung steht noch aus
Die Finanzverwaltung hält jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest und hat Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegt. Das Verfahren ist daher nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

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Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

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