Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. Juli 2018

Allgemeines
1. Überlassung Dauerkarten an Geschäftspartner und Arbeitnehmer
2. Der Verkauf von (privaten) Stadionkarten
3. Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen
4. Familienentlastungsgesetz
5. Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung
6. Einkünfteerzielungsabsicht einer Feng Shui-Beraterin
7. Nebenberufliche Tätigkeiten – Was ist zu beachten?
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Überlassung Dauerkarten an Geschäftspartner und Arbeitnehmer

Die Fußball-Weltmeisterschaft ist in vollem Gange und auch wenn Deutschland bereits ausgeschieden ist, ist das Thema Fußball in aller Munde. In diesen Kontext passt eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Bremen. Die Bremer Richter hatten darüber zu entscheiden, wie die Überlassung von Stadion-Dauerkarten an Geschäftspartner und Arbeitnehmer steuerlich zu beurteilen ist.

Was war passiert?
Ein Unternehmen erwarb fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesligavereins. Es handelte sich um Karten für sog. Business-Seats (d.h. Sitzplätze auf der Tribüne, Zutritt zum VIP-Club ab 2 Std. vor Spielbeginn und 2 Std. nach Spielende, Parkplätze, Hostessenservice,…).
Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern und von Geschäftspartnern genutzt. Zum Teil erfolgte eine Begleitung durch deren Ehepartner.
Die Eintrittskarten wurden zu Repräsentations- und Werbezwecken eingesetzt. Um diesen Zweck zu erreichen, kamen die Gäste regelmäßig vor den Spielen in die Räumlichkeiten des Unternehmens und gingen anschließend gemeinsam in das Stadion. Der Geschäftsführer des Unternehmens stellte den Firmenwimpel auf den Tisch und hielt eine Ansprache mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Anschließend wurde die Bewirtung durchgeführt und das Spiel angeschaut.
Das Unternehmen machte die Aufwendungen für die Karten zum Teil als Werbeaufwand steuerlich geltend. Bezüglich der Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftspartner optierte das Unternehmen zwar zur pauschalen Besteuerung mit 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Teil der Kosten, der nach Ansicht des Unternehmens Werbeaufwand darstellte, wurde jedoch nicht in die Pauschalierung einbezogen.
Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass es sich bei der Überlassung der Eintrittskarten in vollem Umfang um eine Zuwendung handelte, die in die Pauschalierung einzubeziehen sei.

Entscheidung des FG Bremen
Das FG Bremen gab dem Finanzamt Recht. Der Besuch eines Spiels stelle seiner Ansicht nach eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Die Gewährung der Zutrittsmöglichkeit zu den Spielen führe daher bei den Arbeitnehmern und den Geschäftspartnern zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Aufwendungen seien– wie andere Zuwendungen auch – in vollem Umfang in die Pauschalierung einzubeziehen.
Zwar habe das Unternehmen die Besuche der Spiele zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt, doch führe dies nicht dazu, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Besuch des Spiels vernachlässigt werden könne. Es sei weder eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen ersichtlich, noch seien während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfüllen gewesen. Auch die Zusammenkunft in den Räumlichkeiten des Unternehmens und der aufgestellte Firmenwimpel sowie die Ansprache des Geschäftsführers änderten daran nichts. Die Betrachtung des eigentlichen Spiels sei in keiner Weise durch betriebliche Aspekte geprägt gewesen.

Hinweis:

Wären teilweise auch potentielle Geschäftspartner ins Stadion eingeladen worden, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung bestand, so hätte nach einem Urteil des sächsischen Finanzgerichts eine Einbeziehung in die Pauschalierung u.U. unterbleiben können.

2. Der Verkauf von (privaten) Stadionkarten

Das FG Baden-Württemberg hat sich kürzlich zur steuerlichen Würdigung von Gewinnen aus dem Verkauf privat beschaffter Eintrittskarten geäußert. Es hält die Einkünfte für nicht steuerbar!

Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten (z.B. Final-Tickets)
Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das UEFA-Champions-League-Finale erworben. Diese hatten sie, nachdem sie sich für einen entsprechenden Erwerb registriert hatten, über die offizielle UEFA-Webseite zugelost bekommen. Die Anschaffungskosten betrugen 330,– EUR. Ursprünglich hatten sie geplant, das Finale zusammen zu besuchen. Nachdem jedoch feststand, dass das Finale ohne deutsche Beteiligung stattfinden würde, entschlossen sie sich zum Verkauf der Eintrittskarten. Der Verkauf erfolgte über die Online-Ticketplattform. Der ausbezahlte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,– EUR.
Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus. Schließlich seien Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgt. Es unterwarf daher den Gewinn der Besteuerung.

…nach Ansicht des FG Baden-Württemberg nicht steuerbar
Zu Unrecht, wie das FG Baden-Württemberg nun entschied. Bei den Eintrittskarten handele es sich zwar um private Wirtschaftsgüter, die innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist veräußert wurden. Indes stellen die Eintrittskarten steuerlich betrachtet Wertpapiere dar. Diese seien aber seit der Unternehmensteuerreform 2008 dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte entzogen.
Die Besteuerung von Wertpapieren richte sich seitdem nach den Regelungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dort sei jedoch für das Wertpapier „Eintrittskarten“ kein Besteuerungstatbestand gegeben.
Somit seien die Gewinne aus Eintrittskarten weder bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu besteuern. Die Gewinne sind damit im Endeffekt nicht steuerbar.

Das letzte Wort wird wohl der Bundesfinanzhof (BFH) sprechen müssen. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen.

3. Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen

Seit Jahren ist streitig, ob die pauschalen Nachzahlungszinsen i.H.v. 6%, die auf Steuernachforderungen erhoben werden, beim derzeitig niedrigen Zinsniveau mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mehrfach berichteten wir hierüber (vgl. zuletzt Mandanten-Infobrief vom 01.03.2018, Punkt 10).

BFH hat verfassungsrechtliche Zweifel!
Nun hat auch der BFH in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe zum Ausdruck gebracht. Er gewährte den Antragstellern daher Aussetzung der Vollziehung, so dass die strittigen Zinsen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorerst nicht zu zahlen sind. Betroffen sind sämtliche in der Abgabenordnung vorgesehene Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 (d.h. z.B. Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen).
Nach Auffassung des BFH begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.
Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.

Reaktion der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss bereits reagiert. Sie hat die Finanzämter angewiesen auf Antrag der Betroffenen in allen Fällen, in denen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt wird bzw. wurde, ebenfalls Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zinsfestsetzung Zeiträume ab 01.04.2015 betrifft.

4. Familienentlastungsgesetz

Gemäß einem derzeitigen Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung ab 2019 Familien steuerlich zu entlasten. Damit sollen die entsprechenden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Es sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

  • Erhöhung Kindergeld ab Juli 2019 um 10 € je Kind
  • Erhöhung Kinderfreibetrag ab Veranlagungszeitraum 2019 auf 2.490 € je Elternteil (bisher 2.394 €), sowie erneute Anhebung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf dann 2.586 €
  • Anhebung des Grundfreibetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2019 auf 9.168 € (bisher 9.000 €), sowie erneute Anhebung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf dann 9.408

Insgesamt ergeben sich durch die geplanten Maßnahmen nach Schätzungen der Bundesregierung Entlastungeffekte im Umfang von fast 9,8 Mrd. €.


5. Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

Der BFH hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung ist ein wichtiger rechtlicher Baustein bei der Steuerermäßigung von Handwerkerleistungen und rundet die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bereich ab.

Kontext der Entscheidung
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden. Bereits im Jahr 2014 hatte der BFH in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Voraussetzung nicht „örtlich“ sondern „räumlich-funktional“ zu verstehen sei. Deshalb hat er z.B. den Abzug von Aufwendungen für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg jenseits der Grundstücksgrenze für zulässig erachtet.
Seither war strittig, wie genau das Erfordernis „räumlich-funktional“ zu verstehen ist und in welchem Umfang andere örtlich außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig sind.
Beispielsweise hat der BFH Kosten für den erstmaligen Hausanschluss (auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen) als begünstigt angesehen.

Aktueller Fall und Beurteilung durch den BFH
Im aktuellen Fall ging es um Baukostenzuschüsse zu denen die Anwohner herangezogen wurden, da außerhalb der Grundstücksgrenze neue Mischwasserleitungen verlegt wurden (bisher erfolgt die Abwasserentsorgung mittels eigener Sickergruben auf den betroffenen Grundstücken).
Diese Aufwendungen sind nach Ansicht das BFH nicht begünstigt. Denn im Unterschied zum Hausanschluss eines einzelnen Betroffenen käme der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht ausschließlich einzelnen Grundstückseigentümern zugute. Die Maßnahme diene vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes. Die Handwerkerleistungen würden damit nicht „im Haushalt“ erbracht.

Hinweis:
Unerheblich sei es auch, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben werde.

Fazit
Betrifft die  Maßnahme das öffentliche Sammelnetz an sich, so ist sie nicht begünstigt. Geht es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss des einzelnen Grundstückseigentümers und dessen Verbindung mit dem öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes, so liegt eine begünstigte Maßnahme vor.

Hinweis:
Steuerlich begünstigt sind die Aufwendungen nur, soweit sie auf Arbeitslohn entfallen (nicht dagegen Materialkosten). Sind die Arbeitskosten auf den öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheiden nicht separat ausgewiesen (was der Regelfall sein dürfte) spricht nach Ansicht verschiedener Finanzgerichte nichts dagegen, diesen Kostenanteil i.H.v. 60% zu schätzen.

6. Einkünfteerzielungsabsicht einer Feng Shui-Beraterin

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt, da dieses unternehmerische Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen als Liebhaberei einstuft und somit aus dieser Tätigkeit entstehende Verluste steuerlich nicht anerkennen möchte.
Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Fall einer Feng-Shui-Beraterin entschieden, dass das Finanzamt dieser mindestens einen Anlaufzeitraum von 5 Jahren zugestehen muss. Auch sei zu berücksichtigen wie auf diese Anlaufverluste reagiert werde.
Daher erkannte das FG die Aus- und Fortbildungskosten der Feng Shui-Beraterin als Betriebsausgaben an. Hierbei berücksichtigte das FG insbesondere, dass die Unternehmerin nach Art des Betriebes im Wesentlichen darauf angewiesen sei, durch Mundpropaganda Kunden zu bekommen, was dafür spricht, der Steuerpflichtigen eine längere Anlaufphase zuzubilligen. Auch hatte die Beraterin auf die Anlaufverluste in der Weise reagiert, dass sie in den Folgejahren ihre Fortbildungskosten reduziert habe, was  zu positiven Einkünften geführt hat. Hierbei komme es auch nicht darauf an, dass die Gewinne bisher so gering waren (204,55 € und 158,58 € in den Folgejahren) dass sie nicht geeignet sind, in nennenswerter Weise zum Lebensunterhalt der Steuerpflichtigen beizutragen.

Praxishinweis
Von den Finanzämtern wird häufig angenommen, dass Liebhaberei vorliegt, wenn die Gewinne aus der unternehmerischen Tätigkeit nicht ausreichen, Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach den vom FG Berlin-Brandenburg herangezogenen Grundsätzen führen aber geringe Gewinne gerade nicht dazu, insgesamt von einer Liebhaberei auszugehen.

Wichtig ist es aber, Anlaufverluste nicht einfach hinzunehmen, sondern auf diese durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen zu reagieren.

7. Nebenberufliche Tätigkeiten – Was ist zu beachten?

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeit können nach § 3 Nr. 26 EStG u.U. bis zu einer Höhe von 2.400 € im Jahr steuerfrei sein.

Tätigkeitsbereiche

Steuerlich begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Dies gilt auch für den Begriff des Betreuers. Begünstigt sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt der Übungsleiterfreibetrag auch für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.
Die nebenberufliche Pflege kranker oder behinderter Menschen setzt keinen Zusammenhang mit körperlicher Pflege voraus. Auch ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte, kranke oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr) können begünstigt sein.

Beachte
Nicht begünstigt ist die Aufwandsentschädigung nach dem BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger. Hier fehlt es an einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen. Dies ist aber ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements.

Nebenberuflichkeit

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Hierbei ist pauschalierend davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt ist.

Hinweis
Es bleibt aber dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine in seinem Tätigkeitsfeld höhere tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen, so dass auch bei Überschreiten dieser 14-Stunden-Grenze noch eine Nebenberuflichkeit gegeben sein kann.
Darüber hinaus können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Auch für diese gilt jedoch die 14-Stunden-Grenze.

Arbeitgeber

Der Freibetrag i.H.v. 2.400 € wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erfolgt. Dies können z.B. sein Gemeinden und Gemeindeverbände aber auch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern aber auch Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.

Beispiele

Behindertentransport
Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für jeweils 50% ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.

Beachte:
Besteht aber eine Aufgabenverteilung zwischen Fahrer und Beifahrer, dass nur Letzterer die Betreuung während der Fahrt innehat, erzielt nach Auffassung des Finanzamts auch nur dieser begünstigte Einnahmen. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist fraglich – dem BFH liegt aktuell der Fall eines Fahrers einer Tagespflegeeinrichtung zur Entscheidung vor. Die Vorinstanz des FG Baden-Württemberg hat hier auch den „reinen Transport“ alter, kranker und behinderter Menschen als begünstigte Pflegemaßnahmen eingestuft und somit die Steuerbefreiung gewährt. Es ist zu hoffen, dass sich der BFH dieser Auffassung anschließt.

Jugendgruppenleiter
Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag i.H.v. 2.400 € gewährt werden.

Ferienbetreuer
Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit begünstigt sind.

Stadtführer/Museumsführer
Die Tätigkeit eines Stadtführers ist - vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers - wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst eines begünstigten Arbeitgebers erfolgt.

Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen
Aufwandsentschädigungen für Statisten sind zwar grundsätzlich nicht begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Allerdings ist zu beachten, dass es sich grundsätzlich um eine Nebentätigkeit handelt. Von daher kann eine künstlerische Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist. Das heißt, auch der Komparse kann - anders als z.B. ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Bei der Beurteilung kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalles an.


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