Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. September 2018

Allgemeines
1.Bagatellgrenze von 5 % bei der privaten Kfz-Nutzung?
2. Private Kfz-Nutzung und Kostendeckelung
3. Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten
4. Veräußerung selbstgenutzter Wohnung und häusliches Arbeitszimmer
5. Kosten einer Straßensanierung als Handwerkerleistung?
6. Nachrüstung einer vorhandenen Photovoltaikanlage mit Stromspeicher
7. Weltreise mit dem Traumschiff – kassiert das Finanzamt mit?
8. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
9. Vorsicht bei Pflegevereinbarung – Schenkungsteuer droht!
10. Aktuelle Hinweise zu Fluggastrechten
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Bagatellgrenze von 5 % bei der privaten Kfz-Nutzung?

Wird für ein Fahrzeug ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und liegt die private Kfz-Nutzung bei höchstens 5 %, taucht immer wieder die Frage auf, ob Werte bis 5 % der Gesamtaufwendungen als Entnahme zu erfassen sind.
Die angesprochene Bagatellgrenze von 5 % bezieht sich auf die in der Zeit vom 1.4.1999 – 31.12.2003 zu § 15 Abs. 1b Umsatzsteuer-gesetz erlassene Vereinfachung. Diese Bagatellgrenze wurde damals lediglich für die Frage des vollen oder des hälftigen Vorsteuerabzugs eingeführt.

Im Einkommensteuerrecht gab und gibt es keine Bagatellgrenze zur privaten Kfz-Nutzung. Auch wenn die Kfz-Nutzung nur 5 % oder weniger beträgt, muss diese als Entnahme oder geldwerter Vorteil angesetzt werden.

2. Private Kfz-Nutzung und Kostendeckelung

Aufwendungen kleiner 1 %-Wert
Die Kostendeckelung greift bei Fahrzeugen, für die die private Nutzung nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wird. Wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug unter dem Jahreswert der privaten Kfz-Nutzung liegen, so wird die Privatentnahme auf die Gesamtkosten begrenzt. Eine Kosten-deckelung auf 50 % der Kosten ist ertragsteuerlich nicht möglich.
Dies bestätigt der Bundesfinanzhof ganz aktuell mit seinem Urteil vom 15.5.2018, Az. X R 28/15.

Beispiel
Frau H. hält in ihrem Betriebsvermögen einen gemischt genutzten Pkw, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wird. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 40.000 €. Die Gesamtkosten (incl. AfA) für dieses Fahrzeug belaufen sich auf netto 4.000 €.

Lösung


Brutto-Listenpreis

40.000 €

1 %

400 €

x 12

4.800 €

Höchstens Kosten

4.000 €

Netto-Entnahme

4.000 €

 

3. Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten

Grundsätzlich sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch den Ansatz von Verpflegungs-pauschalen zu berücksichtigen. Diese betragen

  • 24 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
  • jeweils 12 € für den An- und Abreisetag sowie
  • 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden.

Die Pauschalen sind jedoch um 20 % für Frühstück und jeweils 40 % für Abendessen und Mittagessen zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder unmittelbar während der Arbeit eine Mahlzeit zur Verfügung stellt.

Kürzung nur bei Inanspruchnahme?
Der BFH wird nun über den Fall eines Berufssoldaten zu entscheiden haben. Diesem wurden durch seinen Arbeitgeber (Bundeswehr) täglich drei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, wobei bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 € sowie bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 € durch den Soldaten zu zahlen war. Nahm ein Soldat  jedoch keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, so wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Hiervon machte der Soldat Gebrauch und nahm täglich nur ein Mittagessen in Anspruch, Trotzdem kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten voll, da es nach dessen Auffassung unbeachtlich sei ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen werde oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger seien als der jeweilige Kürzungsbetrag.
Das FG Baden-Württemberg bestätigte nun diese strenge Ansicht des Finanzamts. Entgegen der Auffassung des Soldaten sei die Kürzung der Verpflegungspauschale unabhängig davon vorzunehmen, ob dieser die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen habe. Denn es würde Es würde dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der jeweils zur Verfügung gestellten Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

Praxishinweis

Der Berufssoldat hat die Möglichkeit der Revision zum BFH wahrgenommen – dieser wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Da es zu diesen Fragen bislang keine Rechtsprechung des BFH gibt ist das Ergebnis völlig offen. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher in jedem Fall gegen die Streichung der Verpflegungspauschalen durch Einspruch gegen den Steuerbescheid wehren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!

4. Veräußerung selbstgenutzter Wohnung und häusliches Arbeitszimmer

Wird selbstgenutztes Wohneigentum veräußert, führt dieses auch bei Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu einer Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wohneigentum ausschließlich eigenen Wohnzwecken diente.

Ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken
Das Finanzamt legt die Begrifflichkeit „ausschließlich“ sehr eng aus und will hierbei anderen als Wohnzwecken dienende Räume aus der Begünstigung ausnehmen, d.h. ein auf diese Räume entfallender Veräußerungs-gewinn wäre voll steuerpflichtig (vorausgesetzt die Veräußerung erfolgt innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren).

Arbeitszimmer?
Fraglich ist daher, ob ein in der Wohnung genutztes Arbeitszimmer nun eine Nutzung zu Wohnzwecken ausschließt und folglich ein Teil des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist. Das Finanzamt vertritt diese Auffassung – und zwar auch dann, wenn das Arbeitszimmer steuerlich nicht als solches anerkannt wird und somit ein Abzug der Abzug der Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

FG Köln bejaht volle Steuerfreiheit
Aber es besteht Hoffnung, dass der Auffassung des Finanzamts der Boden entzogen wird. Denn das Finanzgericht Köln hat es in einer aktuellen Entscheidung als unschädlich erachtet, wenn Teile der Wohnung tatsächlich nicht eigengenutzt, sondern zur Erledigung beruflicher Arbeiten eingesetzt werden.
Das FG Köln bestätigt zwar im ersten Schritt die Auffassung des Finanzamts, das ein häusliches Arbeitszimmer gerade nicht eigenen Wohnzwecken dient. Aber zumindest bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Steuerpflichtigen stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußert werden kann.
Von daher müsse nach der Überzeugung der Kölner Richter eine Eigentumswohnung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dies müsse zumindest dann gelten, wenn im Übrigen eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung vorliegt. In diesen Fällen sei das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert und nehme daher an der Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinns mit Teil.

Weitere Entwicklung?
Das letzte Wort wird hier vermutlich der BFH sprechen. Zu beachten ist, dass das FG Köln hier eine Unbeachtlichkeit nur in den Fällen der Überschusseinkünfte annimmt, also nicht bei einem betrieblich genutzten Arbeitszimmer.

Die weitere Entwicklung bleibt daher zunächst abzuwarten – wir werden Sie hier weiter auf dem Laufenden halten.

5. Kosten einer Straßensanierung als Handwerkerleistung?

In vielen Städten und Gemeinden stehen die Sanierungen von Straßen an. Dabei wird ein Großteil der Sanierungskosten auf die Anlieger umgelegt. Kann für die Ausbauarbeiten oder Sanierungsarbeiten, welche die Gemeinde umgelegt, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begehrt werden?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen nicht im Haushalt ausgeführt worden und daher nicht begünstigt.
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist hierzu nicht einheitlich.

Aktuell liegt ein Verfahren beim Bundesfinanzhof. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 50/17 muss der Bundesfinanzhof klären, ob und in welchem Umfang die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen entfallenden Kosten für den Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße durch die zuständige Gemeinde als Handwerkerleistungen zu berücksichtigen sind.

Der Ausgang des Verfahrens ist schwer einzuschätzen. Vergleichbare Fälle müssen – falls die Berücksichtigung der Aufwendungen durch das Finanzamt abgelehnt wird – durch Einspruch offen gehalten werden.

6. Nachrüstung einer vorhandenen Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Aktuell werden immer häufiger Photovoltaikanlagen mit einem Strom-speicher nachgerüstet. Es stellt sich dabei die Frage, ob aus der Anschaffung des Stromspeichers der volle Vorsteuerabzug gegeben ist.
Hierzu gibt es 2 Lösungen.

Variante 1
Kann aus dem Speicher der eingespeiste Strom nur für private Zwecke entnommen werden, dann stellt die Batterie umsatzsteuerliches Privatvermögen dar. Die Entnahme des Stroms erfolgt somit mit Einspeisung in die Batterie.
Nachdem umsatzsteuerliches Privat-vermögen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nicht möglich.

Variante 2
Ist die Anlage so konzipiert, dass aus der Batterie sowohl Strom für den Privatverbrauch als auch Strom z.B. für die Einspeisung ins öffentliche Netz entnommen werden, dann kann die Batterie dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Die Zuordnung setzt natürlich eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % voraus.

Der Vorsteuerabzug ist dann möglich. Nachdem es sich um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt, muss eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen erfolgen.

7. Weltreise mit dem Traumschiff – kassiert das Finanzamt mit?

Es geht doch nichts über einen gemeinsamen und unvergessenen Traumurlaub mit dem oder der Liebsten! Das dachte sich auch ein Mann, welcher seine Lebensgefährtin auf eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butler Service) eines „Traumschiffs“ einlud. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 €
Finanzamt verlangt Schenkungsteuer!
Das Finanzamt erfuhr hiervon und forderte den Einladenden zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte dieser auch, erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 €, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt gab sich damit jedoch nicht zufrieden und nahm eine Schenkung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten an.
Kein Fall für das Finanzamt
Das FG Hamburg sah dies anders! Der Einladende habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei diese aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Lebensgefährten zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.

8. Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Das Erbschaftsteuergesetz privilegiert unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerb eines „Familienheims“ durch Kinder und durch Ehegatten bzw. Lebenspartner als steuerfrei. Das Familienheim ist damit eine der wenigen Ausnahmen der steuer-begünstigten Übertragung von Privatvermögen.
Das Gesetz setzt hierbei voraus, dass in dem Grundstück oder Grundstücksteil eine Wohnung „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Fraglich ist daher in der Praxis insbesondere, in welchem Umfang sich die Befreiung erstreckt. Das FG Düsseldorf hatte hier über den Fall eines angrenzenden Gartengrundstücks zu entscheiden.

Sachverhalt
Der Erblasser war Eigentümer von zwei Flurstücken, die aneinander angrenzen und im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen sind. Das Flurstück 1 (ca. 1.800 qm) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Flurstück 2 (ca. 1.700 qm) ist unbebaut. Beide Flurstücke wurden zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die Witwe begehrte daher die Anwendung der Steuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke. Sie machte geltend, dass es sich im Hinblick auf die einheitliche Bezeichnung und Adresse sowie Nutzung der Grundstücke nach der Verkehrsanschauung um eine wirtschaftliche Einheit handele.

Entscheidung des FG Düsseldorf
Das FG Düsseldorf folgte der Auffassung der Witwe nicht und sah mit dem Finanzamt lediglich in dem Flurstück 1 ein begünstigtes Familienheim.
Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks knüpft nach Auffassung des FG nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Flurstücke 1 und 2 eine wirtschaftliche Einheit bilden,
Vielmehr ist der Begriff des Familienheims in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen. Demnach ist ein Grundstück der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Das Flurstück 2, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, wird daher nicht von der Steuerbefreiungsvorschrift für ein Familienheim erfasst.

Praxishinweis
Bei der Ausnutzung der Steuerbefreiung für ein Familienheim ist eine individuelle und qualifizierte steuerliche Beratung unerlässlich.
Insbesondere bei der in der Praxis häufigen Zuwendung des „Elterlichen Heims“ an die Kinder unter Nießbrauchvorbehalts bzw. Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für die zuwendenden Eltern sollte in der steuerlichen Planung berücksichtigt werden, dass damit das Familienheim aus der Steuerfreiheit praktisch herausgenommen wird.

9. Vorsicht bei Pflegevereinbarung – Schenkungsteuer droht!

Der BFH hat aktuell zu einem Fall entschieden, in dem der Onkel seinem Neffen ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und der Verpflichtung des Neffen, diesen zu verköstigen und in alten und kranken Tagen zu pflegen übertragen. Der Onkel verstarb kurze Zeit nach Übertragung des Grundstücks.
Der Neffe ging davon aus, dass zwischen ihm und dem Onkel ein „reinrassiger Pflegevertrag“ entgeltlicher Art abgeschlossen worden sei, mit dem Charakter eines so genannten „Risikogeschäfts“ auf beiden Seiten. Aus dem gesamten Vertrag gehe hervor, dass die Übertragung des Grundstückseigentums „gegen Gegenleistung“ und gerade nicht schenkungsweise erfolgt sei, was auch der Natur und dem Willen des Onkels widersprochen hätte. Vielmehr hätte die vom Antragsteller übernommene Verpflichtung zur Pflege für den Fall, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Leistung selbst zu erbringen, mehrere tausend Euro monatlich kosten können.
Der BFH konnte, ebenso wie die Vorinstanz des FG Hessen diesen Ausführungen des Neffen nicht folgen. Die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands seien nicht in den Wert der Gegenleistungen einzubeziehen, denn es handelt sich hierbei um eine aufschiebend bedingte Leistungsauflage, die erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist. Aufgrund des frühen Todes des Übertragenden sei es aber nicht mehr zu entsprechenden Aufwendungen des Neffen gekommen.

Praxishinweis
Besteht bei einer Übertragung – z.B. eines Grundstücks – gegen Vereinbarung einer Gegenleistung – hier Pflegevereinbarung - eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, liegt regelmäßig eine sogenannte gemischte Schenkung vor. Ein solches Missverhältnis nimmt der BFH an, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 % unterschreitet.
Da im vorliegenden Fall lediglich der Wert der Verköstigung als Gegenleistung anerkannt wurde, die Risiken aus einem erhöhten Pflegeaufwand in Form von Entgelten an Dritte jedoch nicht, kam der BFH hier zu einem solchen erheblichen Missverhältnis und somit einer Schenkung des Onkels.
Gerade in Übertragungsverträgen bedürfen die schenkungsteuerlichen Konsequenzen einer sorgfältigen Prüfung. Insbesondere in den Fällen wie dem obigen, sind hier Fehleinschätzungen besonders „teuer“, da bei Zuwendungen an Neffen und Nichten lediglich ein Freibetrag i.H.v. 20.000 € zur Verfügung steht.

10. Aktuelle Hinweise zu Fluggastrechten

In den letzten Wochen kam es – mitten in der Urlaubszeit – vermehrt zu Flugausfällen aufgrund von Streiks und Überbuchungen. Aber auch massive Verspätungen waren zu beklagen. Die Bundesregierung hat dies zum Anlass genommen, in einer Pressemitteilung vom 09.08.2018 über die Fluggastrechte von Verbrauchern Stellung zu nehmen, welche wir nachfolgend auszugsweise wiedergeben.

Welche Rechte haben Sie bei Verspätungen?
Fluggäste in der EU haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist - etwa bei technischen Problemen.
Je nach Flugdistanz und Reiseziel liegt der Entschädigungsbetrag bei Verspätungen ab drei Stunden zwischen 250 und 600 Euro.
Bei Flügen innerhalb der EU gibt es folgende Entschädigungen:

  • bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer: 400 Euro

Bei Flügen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land:

  • bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
  • mehr als 3.500 Kilometer: 600 Euro

Was der Fluggast zuvor für den Flug gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Ansprüche können aber nur erhoben werden, wenn der Flug in einem EU-Land gestartet ist. Einen Anspruch für in der EU landende Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat. Der Entschädigungsbetrag verringert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast ein Ersatzflug anbieten kann, womit er sein Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen erreicht.

Und wenn der Flug ausfällt?
Wird die Beförderung verweigert, der Flug annulliert oder ist er überbucht, gibt es einen Anspruch auf

  • vergleichbare alternative Beförderung an den Zielort oder
  • Erstattung des Flugscheins und gegebenenfalls kostenloser Rücktransport an den ursprünglichen Ausgangsort.

Bei erheblicher Verspätung - verspätet sich der Flug um fünf Stunden oder mehr, haben Fluggäste ebenfalls Anspruch auf Erstattung. Wenn sie sich für die Erstattung entscheiden, muss die Fluggesellschaft diese Gäste jedoch nicht weiterbefördern oder weiter unterstützen.
Die Fluggesellschaft muss Fluggäste über ihre Rechte, über den Grund der Nichtbeförderung sowie über Ausfälle oder erhebliche Verspätungen informieren. Das gilt ab mehr als zwei Stunden beziehungsweise mehr als vier Stunden Verspätung bei Flugstrecken von über 3.500 Kilometer.

Wichtig: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft die Verspätung und den Grund bestätigen. So haben Sie im Rechtsfalle etwas in der Hand.
Ab zwei Stunden Verspätung hat ein Fluggast Anspruch auf Verpflegung und auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, muss die Fluggesellschaft den Gast zudem in einem Hotel unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel bezahlen. Wer diese Kosten auslegen muss, sollte nicht vergessen, die Belege zu sammeln.
Bei Flugausfall muss die Fluggesellschaft nicht entschädigen, wenn sie die gebuchten Kunden mindestens zwei Wochen vorher informiert hat. Diese Fluggäste haben dann genug Zeit, die Buchung zu stornieren und ihr Geld zurückzubekommen.

Was gilt bei außergewöhnlichen Umständen?
Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn "außergewöhnliche Umstände" vorliegen: Das sind beispielsweise Pilotenstreiks, Naturereignisse, wie Aschewolken, aber auch Terrorwarnungen. Im Einzelnen regelt das die europäische Fluggastrechte-Verordnung.
Aber auch bei "außergewöhnlichen Umständen" müssen die Airlines ihren Kunden verschiedene Leistungen anbieten. Bei Annullierungen sind das kostenlose Snacks und Getränke, eine kostenlose Flugumbuchung (auch von einem benachbarten Flughafen), eine alternative Beförderung mit Bus oder Bahn oder die Erstattung des Ticketpreises, wenn die Reisenden die Reise nicht antreten wollen.
Auch bei Verspätungen gibt es kostenlose Snacks und Getränke und bei Weiterflug am nächsten Tag eine Hotelübernachtung einschließlich Transfer. Ab fünf Stunden Verspätung wird der Ticketpreis erstattet, wenn die Fluggäste nicht mehr reisen möchten.

Wer hilft bei der Durchsetzung meiner Rechte?
Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein neues kostenloses Online-Tool an, welches Reisenden hilft, ihre Rechte einzufordern.

Gestaltet sich die Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwierig, können sich Verbraucher an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele Fluggesellschaften haben sich der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich Informationen darüber, wie das Beschwerdeverfahren abläuft.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

In Kooperation mit

Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
Rechtsanwälte

Altstadt 2-4
95028 Hof

Weitere Nachrichten finden Sie hier in unserem Archiv

Altstadt 2-4
95028 Hof

Tel. 09281/54013-0   Fax 09281/54013-25
info@stb-moeldner.de