Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. November 2018

Allgemeines
1.Das bundesweite Baukindergeld
2. Tu felix Bavaria – Das Bayerische Baukindergeld Plus
3. Die Bayerische Eigenheimzulage
4. Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?
5. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
6. Ehe für alle bringt möglicherweise Steuersegen für gleichgeschlechtliche Paare
7. „Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter
Weitere Informationen



Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Das bundesweite Baukindergeld

Es ist soweit! Seit dem 18.09.2018 kann das bundesweite Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden (www.kfw.de/zuschussportal). Geld wird derzeit aber noch nicht ausbezahlt. Kurioser Hintergrund ist, dass aktuell noch gar kein Gesetzestext zum Baukindergeld vorliegt. Außerdem können die erforderlichen Nachweise zum Baukindergeld voraussichtlich erst ab Ende März 2019 hochgeladen werden.

Voraussetzungen für das Baukindergeld

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld sind:

  • Förderobjekt: Gefördert wird nur selbstgenutztes Wohneigentum in Deutschland. Vermietetes Wohneigentum scheidet aus. Außerdem muss es sich um den erstmaligen Neubau oder Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum handeln. Wer also bereits eine Wohnimmobilie besitzt, kann das Baukindergeld nicht in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Wohnimmobilie vermietet ist.
  • Stichtag: Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
  • Kinder: Gefördert wird nur, wer für mindestens ein nicht volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist und mit diesem zusammen in einem Haushalt lebt. Möglich ist auch, dass zwar nicht der Eigentümer der Wohnimmobilie selbst kindergeldberechtigt ist, sondern eine andere Person im selben Haushalt (z.B. bei Patch-Work-Familien).
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei Haushalten mit einem Kind durchschnittlich 90.000 € pro Jahr nicht überschreiten. Für jedes weitere Kind erhöht sich diese Einkommensgrenze um 15.000 €. Bei einem Haushalt mit zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze also z.B. bei 105.000 €.
  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Es ist für das Baukindergeld nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten und dem vorvorletzten Jahr heranzuziehen. Für Anträge auf Baukindergeld im Jahr 2018 ist also das Einkommen aus den Jahren 2015 und 2016 maßgeblich. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Das Baukindergeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Einzug in die Wohnimmobilie zu stellen. Er kann jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einzugs gestellt werden. Es gibt also ein Zeitfenster von drei Monaten.

Höhe des Baukindergeldes

Das Baukindergeld beträgt 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren. Es wird maximal zehn Jahre lang gewährt. Pro Kind sind somit maximal 12.000 € Förderung über den gesamten Förderzeitraum möglich.

Offene Fragen

Da zum Baukindergeld aktuell noch kein Gesetzestext existiert, sind derzeit viele Fragen offen. Jedenfalls sollten aber bei rechtzeitiger Planung steuerliche Gestaltungen auch für das Baukindergeld genutzt werden können, denn für das maßgebliche Einkommen ist ausschließlich auf die Werte aus den Steuerbescheiden für die betreffenden Jahre abzustellen.
Nicht klar ist aber beispielsweise, ob Wohnimmobilien förderfähig sind, die von nahen Angehörigen verbilligt gekauft wurden (- statt in vollem Umfang geschenkt).

Die weiteren Entwicklungen zum Baukindergeld sind daher mit Spannung zu verfolgen.

2. Tu felix Bavaria – Das Bayerische Baukindergeld Plus

Sofern eine Person das bundesweite Baukindergeld bezieht, gewährt der Freistaat Bayern eine zusätzliche Förderung. Sie beträgt 300 € je Kind, für das Baukindergeld bezahlt wird. Zuständig für die Auszahlung der Förderung ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo).
Die Förderung wird jedoch nur an Personen ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
Außerdem förderberechtigt sind Personen, die zwar „neu zugezogen“ in Bayern leben, aber

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgehen, oder
  • im Zeitraum ab dem 01.01.2018 bis zum 01.09.2018 die Baugenehmigung für ihr Eigenheim erhalten oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben.

3. Die Bayerische Eigenheimzulage

Zusätzlich und völlig unabhängig vom bundesweiten Baukindergeld und dem Bayerischen Baukindergeld Plus gewährt der Freistaat Bayern eine weitere Förderung für den Bau oder die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum – die sog. „Bayerische Eigenheimzulage“.

Voraussetzungen für die Bayerische Eigenheimzulage

Die Voraussetzungen für die Gewährung der bayerischen Eigenheimzulage lehnen sich zwar zum Teil an diejenigen des bundesweiten Baukindergeldes an, sie sind aber nicht identisch. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Förderobjekt: Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Außerdem ist die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Gebäudes förderfähig, wenn dadurch eine zusätzliche Wohnung geschaffen wird.
  • Stichtag: Die Baugenehmigung muss nach dem 30.06.2018 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag nach diesem Datum abgeschlossen worden sein.
  • Kinder: Kinder sind für die Bayerische Eigenheimzulage nicht erforderlich. Es werden also auch kinderlose Haushalte gefördert.
  • Einkommensgrenzen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf folgende Beträge nicht überschreiten:
    • für einen Einpersonenhaushalt 50.000 €
    • für einen Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt ohne Kind 75.000 €
    • für einen Haushalt mit einem Kind 90.000 €
    Für jedes weitere Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 15.000 €.
  • Maßgebendes Einkommen in der Vergangenheit: Wie beim bundesweiten Baukindergeld ist das Einkommen des vorletzten und des vorvorletzten Jahres maßgebend. Hieraus wird der Durchschnitt gebildet. Abgestellt wird stets auf die Werte aus den entsprechenden Steuerbescheiden.
  • Antrag: Die Bayerische Eigenheimzulage wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist ab Bezug der Wohnimmobilie und bis spätestens sechs Monate danach zulässig. Es besteht also ein Zeitfenster von sechs Monaten.

Höhe der Bayerischen Eigenheimzulage

Die Bayerische Eigenheimzulage wird als einmaliger Festbetrag ausbezahlt. Sie beträgt 10.000 €. Wird die Selbstnutzung aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Bezug aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Nutzung ein Fünftel des Förderbetrags zurückzuerstatten.

Ausschlusstatbestände

Nicht gefördert werden allerdings

  • Personen, die bereits einmal die Bayerische Eigenheimzulage erhalten haben,
  • eine Ferien- oder Wochenendwohnung, sowie einzelne Wohnräume
  • die Übertragung im Wege der Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung,
  • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder Verwandten in gerader Linie.

Beispiel
Eine Familie mit zwei Kindern kann in Bayern also maximal folgende Förderung erhalten, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:


Bundesweites Baukindergeld:
je Kind 1.200 € p.a. à 2 Kinder à 2.400 € p.a.

im Zehnjahreszeitraum =  24.000 €

Bayerisches Baukindergeld Plus:
je Kind 300 € p.a. à 2 Kinder à 600 € p.a.

im Zehnjahreszeitraum =     6.000 €

Bayerische Eigenheimzulage:

einmaliger Festbetrag =  10.000 €

 

Summe = 40.000 €


4. Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?

Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Hinweis:
Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.
Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Hinweis:
Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.

5. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung der Einkommensteuer unterliegt.
Im Streitfall wurde das selbstbewohnte Hausgrundstück eines Steuerpflichtigen beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Der Netzbetreiber bot dem Steuerpflichtigen für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen, eine Entschädigung an. Diese nahm der Betroffene an, da ansonsten eine Zwangsversteigerung des Grundstücks gedroht hätte. Fraglich war, ob diese Entschädigung der Besteuerung unterliegt.

Der BFH hat die Frage nun im Sinne des Steuerpflichtigen entschieden. Wird die Erlaubnis zur Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung erteilt, um einer drohenden Zwangsenteignung zuvorzukommen, liegen nach Ansicht der Richter keine „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ oder „sonstige Einkünfte“ vor. Die Entschädigungszahlung ist daher nicht steuerbar.

6. Ehe für alle bringt möglicherweise Steuersegen für gleichgeschlechtliche Paare

Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Hamburg weckt bei vielen gleichgeschlechtlichen Paaren berechtigte Hoffnungen auf Steuererstattungen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Paar bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat und diese nun zivilrechtlich in eine Ehe umgewandelt wurde. Dies ist gesetzlich erst seit 2017 möglich.

Hintergrund

Hintergrund ist, dass verheiratete Paare steuerlich vom sog. „Splitting-Tarif“ profitieren können. Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften war dieser Steuervorteil verwehrt. Durch die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in vollwertige Ehen im Rahmen des Eheöffnungsgesetzes vom 20.07.2017, steht nunmehr auch Paaren, die in gleichgeschlechtlichen Ehen leben, der Splitting-Tarif zu.

Der Sachverhalt

Die Kläger lebten seit dem Jahr 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen hin in eine Ehe umgewandelt.
Die Kläger beantragten im Jahr 2017 die Aufhebung ihrer bisherigen jeweiligen Bescheide seit dem Jahr 2001 und beantragten für die betroffenen Jahre rückwirkend die Zusammenveranlagung, um in den Genuss des Splitting-Tarifs zu kommen.
Das Finanzamt lehnte die Änderung der betroffenen Steuerbescheide ab, da diese bereits bestandskräftig seien. Die Wirkungen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe seien nämlich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt. Es handele sich bei der Umwandlung insbesondere nicht um ein rückwirkendes Ereignis, dass eine nachträgliche Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ermögliche.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg

Das Finanzgericht Hamburg gab indes den Klägern Recht. Die Richter stuften die Regelungen des Eheöffnungsgesetzes sehr wohl als rückwirkendes Ereignis ein. Somit könnten auch formell bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden.

Entscheidung des BFH steht noch aus

Das letzte Wort wird aber der BFH haben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung des BFH steht noch aus.

Handlungsempfehlung

Betroffen sind Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen haben. Diese Paare sollten, wenn sie rückwirkend vom Splitting-Tarif profitieren wollen, gegen alle Steuerfestsetzung seit Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Einspruch einlegen. Bis zur Entscheidung des BFH kann Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Eine Festsetzungsverjährung steht den begehrten Bescheidänderungen derzeit jedenfalls nicht entgegen. Denn bei rückwirkenden Ereignissen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt, hier also frühestens mit Ablauf des Jahres 2017.

7. „Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter

Der Arbeitsmarkt ist - in Zeiten des Fachkräftemangels - in vielen Branchen ein Arbeitnehmermarkt. Wertvolle Mitarbeiter zu halten, ist daher für viele Unternehmen oberstes Gebot. Die steuerlich geschickte Ausgestaltung von Lohnbestandteilen kann hier durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein. Auch bei etwaigen Gehaltsverhandlungen lassen sich so „Win-Win-Situationen“ erzielen. Nachfolgend werden einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten genannt, die oft sich vergleichsweise einfach umsetzen lassen:

  • Bahncard: Hat ein Arbeitnehmer die Erlaubnis, seine vom Arbeitgeber beschaffte Bahncard (25/50/100) nicht nur beruflich, sondern auch privat zu nutzen, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist jedoch steuerfrei, wenn (wie meistens) die Kosten der Bahncard tatsächlich niedriger sind, als die ersparten Aufwendungen für die beruflichen Fahrten.
  • Fortbildungen: Trägt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Fortbildungskosten, so sind die hieraus entstehenden geldwerten Vorteile steuerfrei, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Es reicht aus, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters dadurch erhöhen soll. Ein Bezug zur konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers ist also erforderlich. Bei Sprachkursen (auch im Ausland) dürfte diese Voraussetzung beispielsweise aber meist erfüllt sein.
  • Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer jährlich steuerfrei sein. In Frage kommen z.B. Rückentraining, Yoga, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, usw.
  • Gutscheine: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben bis zu 44 € im Monat beim Arbeitslohn außer Ansatz. Die Zuwendung kann auch in Form von Gutscheinen erfolgen (z.B. für Tanken, Online-Einkauf, Supermarkt).
  • Kinderbetreuung: Übernimmt der Arbeitgeber (teilweise) Kosten zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also z.B. den Babysitter), so sind die Beträge bis zu einem Betrag von maximal 600 € im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist (z.B. berufliche Fortbildung, Geschäftsreise zu außergewöhnlichen Zeiten). Die gleiche Regelung gilt überdies auch bei Kosten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers.
  • Kindergarten, Kita, Kinderkrippe, u.ä.: Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Steuerfrei sind die direkte Kostenübernahme und auch Barzuschüsse an den Arbeitnehmer.
  • Laptop und Co. für Arbeitnehmer: Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Datenverarbeitungsgerät (z.B. Laptop) oder Zubehör hierzu (z.B. Kabel, Scanner, Drucker, Festplatten, usw.), so ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil zwar nicht steuerfrei. Er kann jedoch pauschal mit 25 % und damit günstig besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen hierauf i.d.R. nicht an.
  • Private Nutzung Laptop und Co.: Überlässt der Arbeitgeber betriebliche Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Laptop, Smartphone und Co.) an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, so entsteht hierdurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerfrei. Unerheblich ist, ob die überlassenen Geräte zum Teil auch betrieblich genutzt werden.

Ob die o.g. Maßnahmen im konkreten Einzelfall möglich sind, muss aber stets anhand der jeweiligen Umstände individuell geprüft werden. Zum Teil sind besondere Voraussetzungen oder Dokumentationserfordernisse zu beachten. Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

In Kooperation mit

Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
Rechtsanwälte

Altstadt 2-4
95028 Hof

Weitere Nachrichten finden Sie hier in unserem Archiv

Altstadt 2-4
95028 Hof

Tel. 09281/54013-0   Fax 09281/54013-25
info@stb-moeldner.de