Das Wichtigste aus dem Steuerrecht
Stand 1. November 2018
Allgemeines
1.Das bundesweite Baukindergeld
2. Tu felix Bavaria – Das Bayerische Baukindergeld Plus
3. Die Bayerische Eigenheimzulage
4. Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?
5. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
6. Ehe für alle bringt möglicherweise Steuersegen für gleichgeschlechtliche Paare
7. „Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter
Weitere Informationen
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
1. Das bundesweite Baukindergeld
Es ist soweit! Seit dem 18.09.2018 kann das bundesweite Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) online beantragt werden (www.kfw.de/zuschussportal). Geld wird derzeit aber noch nicht ausbezahlt. Kurioser Hintergrund ist, dass aktuell noch gar kein Gesetzestext zum Baukindergeld vorliegt. Außerdem können die erforderlichen Nachweise zum Baukindergeld voraussichtlich erst ab Ende März 2019 hochgeladen werden.
Voraussetzungen für das Baukindergeld
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld sind:
Höhe des Baukindergeldes
Das Baukindergeld beträgt 1.200 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren. Es wird maximal zehn Jahre lang gewährt. Pro Kind sind somit maximal 12.000 € Förderung über den gesamten Förderzeitraum möglich.
Offene Fragen
Da zum Baukindergeld aktuell noch kein Gesetzestext existiert, sind derzeit viele Fragen offen. Jedenfalls sollten aber bei rechtzeitiger Planung steuerliche Gestaltungen auch für das Baukindergeld genutzt werden können, denn für das maßgebliche Einkommen ist ausschließlich auf die Werte aus den Steuerbescheiden für die betreffenden Jahre abzustellen.
Nicht klar ist aber beispielsweise, ob Wohnimmobilien förderfähig sind, die von nahen Angehörigen verbilligt gekauft wurden (- statt in vollem Umfang geschenkt).
2. Tu felix Bavaria – Das Bayerische Baukindergeld Plus
Sofern eine Person das bundesweite Baukindergeld bezieht, gewährt der Freistaat Bayern eine zusätzliche Förderung. Sie beträgt 300 € je Kind, für das Baukindergeld bezahlt wird. Zuständig für die Auszahlung der Förderung ist die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo).
Die Förderung wird jedoch nur an Personen ausbezahlt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben.
Außerdem förderberechtigt sind Personen, die zwar „neu zugezogen“ in Bayern leben, aber
3. Die Bayerische Eigenheimzulage
Zusätzlich und völlig unabhängig vom bundesweiten Baukindergeld und dem Bayerischen Baukindergeld Plus gewährt der Freistaat Bayern eine weitere Förderung für den Bau oder die Anschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum – die sog. „Bayerische Eigenheimzulage“.
Voraussetzungen für die Bayerische Eigenheimzulage
Die Voraussetzungen für die Gewährung der bayerischen Eigenheimzulage lehnen sich zwar zum Teil an diejenigen des bundesweiten Baukindergeldes an, sie sind aber nicht identisch. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
Höhe der Bayerischen Eigenheimzulage
Die Bayerische Eigenheimzulage wird als einmaliger Festbetrag ausbezahlt. Sie beträgt 10.000 €. Wird die Selbstnutzung aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Bezug aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Nutzung ein Fünftel des Förderbetrags zurückzuerstatten.
Ausschlusstatbestände
Nicht gefördert werden allerdings
Beispiel
Eine Familie mit zwei Kindern kann in Bayern also maximal folgende Förderung erhalten, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind:
Bundesweites Baukindergeld: je Kind 1.200 € p.a. à 2 Kinder à 2.400 € p.a. |
im Zehnjahreszeitraum = 24.000 € |
Bayerisches Baukindergeld Plus: |
im Zehnjahreszeitraum = 6.000 € |
Bayerische Eigenheimzulage: |
einmaliger Festbetrag = 10.000 € |
|
Summe = 40.000 € |
4. Geschenke an Geschäftspartner – Worauf ist steuerlich zu achten?
Weihnachten steht zwar noch nicht unmittelbar vor der Tür. Die Zeit bis dahin ist jedoch auch nicht mehr weit. Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.
35 €-Grenze
Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch,…) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.
Hinweis:
Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).
Streuwerbeartikel (bis 10 €)
Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger,…). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abziehbar sind.
Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?
Beim Empfänger des Geschenks liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.
Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenks (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mitübernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.
Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.
Hinweis:
Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidung für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden. Bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.
Geschenke an Arbeitnehmer
Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.
Auch bei Arbeitnehmern unterliegen die erhaltenen Geschenke aber als Sachbezüge grundsätzlich der Lohnsteuer. Diese kann vom Arbeitgeber ebenfalls pauschal übernommen werden (i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschale Kirchensteuer). Kein Arbeitslohn liegt jedoch vor, wenn bei Sachbezügen die sog. „44 €-Grenze“ nicht überschritten wird. Sie gilt pro Monat. Für diese Grenze sind daher alle Geschenke/Sachbezüge an diesen Arbeitnehmer aus dem jeweiligen Kalendermonat zu addieren.5. Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung der Einkommensteuer unterliegt.
Im Streitfall wurde das selbstbewohnte Hausgrundstück eines Steuerpflichtigen beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt. Der Netzbetreiber bot dem Steuerpflichtigen für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen, eine Entschädigung an. Diese nahm der Betroffene an, da ansonsten eine Zwangsversteigerung des Grundstücks gedroht hätte. Fraglich war, ob diese Entschädigung der Besteuerung unterliegt.
6. Ehe für alle bringt möglicherweise Steuersegen für gleichgeschlechtliche Paare
Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Hamburg weckt bei vielen gleichgeschlechtlichen Paaren berechtigte Hoffnungen auf Steuererstattungen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Paar bisher in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat und diese nun zivilrechtlich in eine Ehe umgewandelt wurde. Dies ist gesetzlich erst seit 2017 möglich.
Hintergrund
Hintergrund ist, dass verheiratete Paare steuerlich vom sog. „Splitting-Tarif“ profitieren können. Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften war dieser Steuervorteil verwehrt. Durch die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in vollwertige Ehen im Rahmen des Eheöffnungsgesetzes vom 20.07.2017, steht nunmehr auch Paaren, die in gleichgeschlechtlichen Ehen leben, der Splitting-Tarif zu.
Der Sachverhalt
Die Kläger lebten seit dem Jahr 2001 nicht getrennt in eingetragener Lebenspartnerschaft. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft der Kläger auf ihre entsprechenden Erklärungen hin in eine Ehe umgewandelt.
Die Kläger beantragten im Jahr 2017 die Aufhebung ihrer bisherigen jeweiligen Bescheide seit dem Jahr 2001 und beantragten für die betroffenen Jahre rückwirkend die Zusammenveranlagung, um in den Genuss des Splitting-Tarifs zu kommen.
Das Finanzamt lehnte die Änderung der betroffenen Steuerbescheide ab, da diese bereits bestandskräftig seien. Die Wirkungen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe seien nämlich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte beschränkt. Es handele sich bei der Umwandlung insbesondere nicht um ein rückwirkendes Ereignis, dass eine nachträgliche Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ermögliche.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg
Das Finanzgericht Hamburg gab indes den Klägern Recht. Die Richter stuften die Regelungen des Eheöffnungsgesetzes sehr wohl als rückwirkendes Ereignis ein. Somit könnten auch formell bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden.
Entscheidung des BFH steht noch aus
Das letzte Wort wird aber der BFH haben. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung des BFH steht noch aus.
Handlungsempfehlung
Betroffen sind Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen haben. Diese Paare sollten, wenn sie rückwirkend vom Splitting-Tarif profitieren wollen, gegen alle Steuerfestsetzung seit Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Einspruch einlegen. Bis zur Entscheidung des BFH kann Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Eine Festsetzungsverjährung steht den begehrten Bescheidänderungen derzeit jedenfalls nicht entgegen. Denn bei rückwirkenden Ereignissen beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt, hier also frühestens mit Ablauf des Jahres 2017.7. „Mehr netto vom brutto“ – Nettolohnoptimierung sorgt für zufriedene Mitarbeiter
Der Arbeitsmarkt ist - in Zeiten des Fachkräftemangels - in vielen Branchen ein Arbeitnehmermarkt. Wertvolle Mitarbeiter zu halten, ist daher für viele Unternehmen oberstes Gebot. Die steuerlich geschickte Ausgestaltung von Lohnbestandteilen kann hier durchaus ein Wettbewerbsvorteil sein. Auch bei etwaigen Gehaltsverhandlungen lassen sich so „Win-Win-Situationen“ erzielen. Nachfolgend werden einige interessante Gestaltungsmöglichkeiten genannt, die oft sich vergleichsweise einfach umsetzen lassen:
Ob die o.g. Maßnahmen im konkreten Einzelfall möglich sind, muss aber stets anhand der jeweiligen Umstände individuell geprüft werden. Zum Teil sind besondere Voraussetzungen oder Dokumentationserfordernisse zu beachten. Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.
Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.
Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
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