Das Wichtigste aus dem Steuerrecht
Stand 15. Dezember 2018
Allgemeines
1. Baukindergeld – bei Einzug vor dem 18.09.2018 noch schnell handeln!
2. Kleine Steuertipps zum Jahresende
3. Beim Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer mindern
4. Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus
5. Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019
6. Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2019
7. Mindestlohn 2019
8. Sozialversicherungsrechengrößen 2019
9. Sachbezugswerte 2019
Weitere Informationen
Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
1. Baukindergeld – bei Einzug vor dem 18.09.2018 noch schnell handeln!
Seit dem 18.09.2018 kann nunmehr das bundesweite Baukindergeld beantragt werden (vgl. auch Mandanten-Informationsbrief vom 01.11.2018, Punkt 1). Die Förderung wurde rückwirkend zum 01.01.2018 eingeführt. D.h., Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung ab dem 01.01.2018 erteilt worden ist. Bei Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag ab dem 01.01.2018 unterzeichnet worden sein.
Problematisch ist, dass der Antrag spätestens drei Monate nach Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum zu stellen ist. Somit wäre die Antragsfrist beispielsweise bereits verstrichen, wenn der Erwerb und Einzug in das Wohneigentum im Juli 2018 erfolgt ist.
2. Kleine Steuertipps zum Jahresende
Wer zum Jahresende die Einkommensteuer im Blick hat, kann sich durch die ein oder andere kleine Maßnahme noch schnell Steuervorteile sichern. Interessierte sollten insbesondere folgende Überlegungen anstellen:
Arbeitnehmer: Lassen sich Werbungskosten bündeln?
Arbeitnehmer können ihre Werbungskosten (also Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten, usw.) steuermindernd geltend machen. Dabei wird ein Pauschbetrag i.H.v. 1.000 € auch gewährt, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind. Die tatsächlichen geringeren Kosten wirken sich dann steuerlich gar nicht aus.
Liegen die tatsächlichen Kosten also gegen Jahresende ohnehin nahe an den 1.000 €, kann es sinnvoll sein, etwaige geplante Anschaffungen des Folgejahres vorzuziehen (z.B. neuer Laptop, neues dienstlich genutztes Mobiltelefon). Auf diese Weise wird der Pauschbetrag im laufenden Jahr überschritten und die Ausgaben wirken sich auch tatsächlich aus. Im Folgejahr wird ohnehin wieder der Pauschbetrag gewährt.
Arbeiten in Haus und Garten vorziehen oder verschieben?
Für Handwerkerleistungen (z.B. Wohnung streichen) gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten. Dies gilt jedoch nur bis zu einer maximalen Steuerermäßigung i.H.v. 1.200 € (entspricht einer Rechnungssumme bis 6.000 €). Voraussetzung ist jedoch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und das Entgelt auf das Konto des Leistungserbringers (z.B. Handwerkers) bezahlt wird.
Die Frage, in welchem Jahr die Steuerermäßigung gewährt wird, richtet sich danach, wann die Handwerkerleistung bezahlt wurde. Es kann daher sinnvoll sein, bestimmte Arbeiten oder zumindest deren Bezahlung noch ins aktuelle Jahr vorzuziehen.
Insbesondere folgende Maßnahmen können in Betracht kommen:
Gegensätzliche Überlegungen greifen, wenn im aktuellen Jahr der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist, und daher die Aufwendungen ins Folgejahr verschoben werden sollen.
Spenden vorziehen oder verschieben?
Spenden lassen sich steuermindernd geltend machen. Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz und damit der Steuerspareffekt, der sich aus einer Spende ergibt. Auch auf dem Gebiet der Spenden besteht somit Gestaltungsspielraum.
Steht beispielweise schon fest, dass im Folgejahr niedrigere Einkünfte vorliegen werden (z.B. Rentenbeginn), macht es Sinn, die Spende noch im alten Jahr zu tätigen. Bei erwarteten höheren Einkünften im Folgejahr, sollte dagegen auch die Spende ins neue Jahr verschoben werden.
3. Beim Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer mindern
Die Grunderwerbsteuer
Der Erwerb einer Immobilie löst i.d.R. Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (in Bayern und Sachsen) und 6,5 % (in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen). In Zeiten steigender Immobilienpreise ist sie mittlerweile vielerorts zu einem gewichtigen Kostenfaktor geworden.
Keine Grunderwerbsteuer auf miterworbene sonstige Gegenstände
Umso besser, wenn sich an der ein oder anderen Stelle Steuern einsparen lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände (z.B. Küchenmöbel-/ geräte, Markise) mitverkauft werden. Insoweit fällt nämlich keine Grunderwerbsteuer an, wie das Finanzgericht Köln kürzlich feststellte.
Demnach gilt:
Dokumentation und Nachweispflicht
Grundsätzlich hat das Finanzamt wie dargestellt einer Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag zu folgen. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte nicht angemessen ist.
Da es sich bei solchen Anhaltspunkten um steuererhöhende Tatsachen handelt, obliegt es dem Finanzamt darzulegen bzw. nachzuweisen, dass sie auch tatsächlich vorliegen. Hierzu kann die Behörde nicht den Preis vergleichbarer ausgebauter Gegenstände auf Verkaufsplattformen im Internet heranziehen. Nicht zulässig ist auch der Rückgriff auf amtliche Abschreibungstabellen.
Das Finanzamt kann lediglich die Gegenstände in Augenschein nehmen, Fotos auswerten oder sonstige vorhandene Belege prüfen. Ggf. kann auch ein Sachverständiger herangezogen werden. Nur wenn sich anhand dieser Beweismittel für eine unangemessene Kaufpreisaufteilung Anhaltspunkte ergeben, kann von der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag abgewichen werden.
Um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen bietet sich daher an, eine Inventarliste bezüglich der miterworbenen Gegenstände anzufertigen und Bilder von den Gegenständen zu machen. Etwaigen Zweifel des Finanzamts kann so wirksam entgegengetreten werden.
Beispiele für Gegenstände, die mit der Immobilie erworben werden
Beispielsweise können folgende Gegenstände zusammen mit der Immobilie erworben werden, ohne dass hierfür Grunderwerbsteuer entsteht:
Außerdem fällt keine Grunderwerbsteuer auf eine etwaige Instandhaltungsrücklage an.
Fazit
Werden zusammen mit einer Immobilie auch andere Gegenstände erworben, so ist darauf zu achten, dass der Kaufpreis bereits im Rahmen der notariellen Vereinbarung entsprechend aufgeteilt wird. Zusätzlich kann eine Dokumentation anhand einer Inventarliste und Fotos sinnvoll sein.
4. Neue Förderung des Mietwohnungsneubaus
Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Dieser sieht mit dem § 7b EStG die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen vor. Diese sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären linearen AfA betragen.
ABER: Zustimmung des Bundesrates steht noch aus!
Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf jedoch noch zustimmen. Anders als erwartet hat er seine Zustimmung am 14.12.2018 nicht erteilt, sondern den Punkt von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist daher vorerst zum Stillstand gekommen – jedoch nicht beendet. In einer späteren Sitzung, kann der Tagesordnungspunkt wieder aufgenommen werden.
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf sollte die Sonderabschreibung wie folgt ausgestaltet sein:
Anspruchsvoraussetzungen
Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bis dahin nicht bestanden haben. Ausgeschlossen von der Förderung sind daher Sanierungsfälle; begünstigt ist auf der anderen Seite aber z.B. auch die Schaffung neuer Mieträumlichkeiten durch z.B. einen Dachausbau.
Beachten Sie:
Die neu geschaffenen Wohnräumlichkeiten müssen in sich eine Wohnung darstellen, d.h. mind. 23 qm umfassen und mit Küche, Bad/Dusche sowie WC ausgestattet sein.
Kappungsgrenzen
Der Gesetzesentwurf sieht zwei qm-bezogene Grenzen vor:
Zum einen dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen. In diese Obergrenze werden auch ggf. anteilig der Wohnung zuzurechnende Räumlichkeiten wie z.B. Kellerräume, Trocken- und Waschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw. einbezogen, auch wenn diese zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind.
Die Förderung selbst – also die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % für die ersten vier Jahre – ist wiederum auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.
Beachten Sie:
Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich, die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.
Welche Neubauten werden gefördert
Wichtig ist auch die zeitliche Grenze zu beachten: Gefördert werden ausschließlich Wohnungen die auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellten Bauantrages oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige geschaffen werden.
Beachten Sie:
Auf das Datum des Bauantrages bzw. der Bauanzeige wird auch bei Anschaffung eines neuen Gebäudes abgestellt. Die Anschaffung muss hierbei zusätzlich bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.
Nutzungsvoraussetzung
Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ein vorübergehender Leerstand ist jedoch unschädlich.
Beachten Sie:
Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden. Auch solche Wohnungen sind daher grundsätzlich förderfähig. Wohnungen dienen jedoch nicht Wohnzwecken, soweit sie nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.
Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist
Wird das Gebäude innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums veräußert, braucht die Sonderabschreibung grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Der Veräußerer ist in diesem Fall jedoch verpflichtet nachzuweisen, dass der Erwerber die Wohnung weiter zu Wohnzwecken vermietet.
Beachten Sie:
Eine spezielle Steuergestaltung möchte der Gesetzgeber jedoch verhindern. Es ist daher immer dann schädlich, geförderten Wohnraums innerhalb der 10-jährigen Nutzungsfrist zu veräußern, wenn der Veräußerungsgewinn beim Veräußerer nicht der Besteuerung unterliegt, da diese außerhalb der sog. Spekulationsfrist erfolgt. In diesen Fällen kommt es somit zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung.
5. Wichtig! Neue Regeln bei Gutscheinen ab 01.01.2019
Aufgrund von EU-Vorgaben ändert sich die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen zum 01.01.2019 auch in Deutschland. Wer regelmäßig Gutscheine „verkauft“ sollte sich daher intensiv mit der Neuregelung auseinandersetzen.
Bisherige Rechtslage (bis 31.12.2018)
Bisher wurde umsatzsteuerlich zwischen Wert- und Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine lauten auf einen bestimmten Geldbetrag (brutto).
Beispiele:
Sachgutscheine lauten dagegen auf eine hinreichend konkret (nach Art und Menge) bestimmte Ware oder Dienstleistung. Sie können nur hierfür eingelöst werden. Ob daneben der Wert der Ware oder Dienstleistung angegeben ist, spielt keine Rolle.
Beispiel: Gutschein eines Fitness-Studios für die Benutzung einer Sonnenbank.
Während der Verkauf von Wertgutscheinen als bloßer Tausch von Zahlungsmittel galt und keine umsatzsteuerlichen Folgen auslöste, war das Entgelt für Sachgutscheine als erhaltene Anzahlung einzustufen und die hierin enthaltene Umsatzsteuer gleich bei Verkauf des Gutscheins abzuführen.
Hinweis: Rabatt-Gutscheine
Rabatt-Gutscheine stellen einen schriftlich zugesicherten Anspruch auf einen Preisnachlass dar. Sie lösen bisher meist keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus, da sie unentgeltlich ausgegeben werden. Auch von der Neuregelung ab 01.01.2019 sind sie nicht umfasst.
Beispiel: „Ein Friseur händigt an Neukunden einen 5 €-Gutschein aus, womit diese beim nächsten Haarschnitt 5 €-Rabatt erhalten“.
Neuregelung zum 01.01.2019
Ab dem 01.01.2019 ist die alte Unterscheidung bei den Gutscheinen hinfällig. Die Gutscheine sind künftig aber in die Kategorien „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ zu unterteilen.
Ein Einzweck-Gutschein ist nach der neuen Definition ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits feststehen. Alle Gutscheine, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen – die also keine Einzweck-Gutscheine sind – gelten nach der gesetzlichen Neuregelung als Mehrzweck-Gutscheine.
Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten dahingehend, dass bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer sofort mit Verkauf der Gutscheine entsteht. Die angegebene Leistung gilt bereits mit Übertragung des Gutscheins als erfüllt. Der Verkauf von Mehrzweck-Gutscheinen ist dagegen nicht steuerbar. Umsatzsteuer wird erst ausgelöst, wenn die angegebene Leistung tatsächlich erbracht wird.
Bedeutung für die Praxis
Wer bisher schon Gutscheine ausstellt, muss prüfen, ob die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ab dem 01.01.2019 noch korrekt ist. Wie bereits dargestellt, muss für jeden ausgegebenen Gutschein geprüft werden, ob
bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.
Der Ort der Leistung steht beispielsweise nicht fest, wenn ein Unternehmen aus mehreren Filialen besteht und die ausgegebenen Gutscheine in allen Filialen akzeptiert werden. Bei Unternehmen mit nur einem Geschäftslokal steht der Ort der Leistung dagegen in vielen Fällen fest. Es gibt jedoch Ausnahmen, da sich der Ort einer Leistung im Umsatzsteuerrecht nach vielen Kriterien bestimmen kann. Es hat daher immer eine Prüfung im konkreten Einzelfall zu erfolgen.
Die geschuldete Steuer steht i.d.R. fest, wenn das Unternehmen nur Leistungen zu einem bestimmten Steuersatz (19 % oder 7 %) anbietet. Die geschuldete Steuer steht dagegen nicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, wenn das Unternehmen Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen anbietet und der Gutschein für alle angebotenen Leistungen eingelöst werden kann. Auch hier ist also stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich.
Folgen für obige Beispiele:
Was ist mit alten Gutscheinen?
Für die steuerliche Behandlung von Gutscheinen kommt es darauf an, ob sie vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden oder danach. Für alte Gutscheine (bis 31.12.2018 ausgestellt) gelten noch die alten Regelungen weiter. Erst für ab dem 01.01.2019 ausgestellte Gutscheine gelten die neuen Regeln.
6. Förderung der Elektromobilität ab 01.01.2019
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die steuerliche Förderung der Elektromobilität zukünftig weiter auszubauen. Um Kaufanreize (v.a. im Bereich von Firmenwägen) zu schaffen, gelten ab dem 01.01.2019 günstigere Regelungen zur Bemessung der privaten Kfz-Nutzung bei bestimmten Elektrofahrzeugen.
Worin besteht die Förderung?
Die steuerliche Förderung besteht darin, dass die Vorteile aus der Kfz-Nutzung nur mit dem halben Wert anzusetzen sind, der sich nach den steuerlichen Grundregeln ergäbe. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch als auch für Fahrzeuge, bei denen die 1 %-Methode angewendet wird. Begünstigt werden also folgende Fälle:
Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Gefördert werden durch die neue Regelung folgende Fahrzeuge:
Allerdings muss die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 erfolgen. Für ältere bereits 2018 und früher angeschaffte Fahrzeuge bleiben die bisherigen Regelungen zum sog. „Nachteilsausgleich“ weiter anwendbar.
Unter die Definition der begünstigten Elektrofahrzeuge fallen auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (vgl. S-Pedelecs > 25 km/h).
Vorsicht bei der Umsatzsteuer
Die steuerliche Förderung gilt nur ertragsteuerlich. Umsatzsteuerlich bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. D.h. hier ist die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung von Elektrofahrzeugen nicht zu mindern.
Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird alle zwei Jahre neu festgelegt. Da die letzte Festlegung zum 01.01.2017 stattfand, erfolgt nunmehr eine erneute Änderung zum 01.01.2019. Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung wird der Mindestlohn in zwei Schritten erhöht.
Demnach beträgt der Mindestlohn 9,19 € ab dem 01.01.2019 und erhöht sich ab dem 01.01.2020 auf 9,35 €. Das bedeutet im Vergleich zu 2018 eine Steigerung um insgesamt 5,8 %.
Auch für das Jahr 2019 bleiben aber bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich des Mindestlohns weiterhin ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich z.B. um
Vorsicht bei Mini-Jobbern!
Mini-Jobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“) stehen ihren Arbeitgebern somit ab dem Jahr 2019 jeden Monat ca. zwei Stunden weniger zur Verfügung. Nehmen Sie daher den Jahreswechsel zum Anlass, die monatliche Arbeitszeit bei solchen
450 €-Beschäftigten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anderenfalls kann es durch die Anhebung des Mindestlohns dazu kommen, dass die Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Gleitzone rutscht.
Änderungen bei einigen Branchen-Mindestlöhnen
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn werden zum 01.01.2019 auch einige Branchen-Mindestlöhne erhöht. Dies betrifft z.B.:
Im Laufe des Jahres 2019 werden die Mindestlöhne außerdem bei weiteren Branchen erhöht. Hierunter fallen beispielsweise das Bauhauptgewerbe (März 2019) und das Maler- und Lackiererhandwerk (Mai 2019).
Verstärkte Überwachung
Die Bundesregierung hat im Oktober 2018 angekündigt, bei den Sicherheitsbehörden des Bundes (insb. Zoll) noch in dieser Legislaturperiode 7.500 zusätzliche Stellen zu schaffen. Damit soll die konsequente Umsetzung des Mindestlohns in Deutschland sichergestellt werden.
8. Sozialversicherungsrechengrößen 2019
Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungsrechengrößen 2019 beschlossen. Demnach gelten für 2019 folgende Werte:
Werte in € |
West |
Ost |
||
Beitragsbemessungsgrenze |
Monat |
Jahr |
Monat |
Jahr |
Allgemeine Rentenversicherung |
6.700,00 |
80.400,00 |
6.150,00 |
73.800,00 |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200,00 |
98.400,00 |
7.600,00 |
91.200,00 |
Arbeitslosenversicherung |
6.700,00 |
80.400,00 |
6.150,00 |
73.800,00 |
Kranken- und Pflegeversicherung |
4.537,50 |
54.450,00 |
4.537,50 |
54.450,00 |
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.062,50 € monatlich bzw. 60.750€ jährlich festgelegt.
Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung auf monatlich 3.155 € (West) bzw. 2.870 € (Ost) und somit jährlich auf 37.380 € (West) bzw. 34.440 € (Ost) erhöht. Der Wert ist u.a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2019 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Dieser stieg im Bereich Beherbergungs- und Gaststättenleistungen um 2,2 % während der Wert für Unterkunft bzw. Mieten um 2,1 % gestiegen ist.
Art des Sachbezugs |
Sachbezugswert 2018 |
Sachbezugswert 2019 |
Verpflegung insgesamt |
246 € |
251 € |
Frühstück |
52 € |
53 € |
Mittagessen |
97 € |
99 € |
Abendessen |
97 € |
99 € |
Unterkunft |
226 € |
231 € |
freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung |
3,97 € |
4,05 € |
freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung |
3,24 € |
3,31 € |
Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:
Art des Sachbezugs |
Sachbezugswert 2018 |
Sachbezugswert 2019 |
Verpflegung insgesamt |
8,20 € |
8,37 € |
Frühstück |
1,73 € |
1,77 € |
Mittagessen |
3,23 € |
3,30 € |
Abendessen |
3,23 € |
3,30 € |
Beachten Sie:
Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2019 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2019 angesetzt werden müssen.
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
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