Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand: 1. März 2019

Allgemeines
1. Änderungen bei Arbeit auf Abruf ab 2019!
2. Hinweise zur Steuererklärung 2018
3. Steuerfreies Jobticket und Fahrtkostenzuschüsse
4. Hinweis bei Mahlzeitengestellung
5. Finanzamt fordert Digitalsteuer von Onlinehändlern
6. Neues aus der Rechtsprechung
Weitere Informationen


Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Änderungen bei Arbeit auf Abruf ab 2019!

Arbeit auf Abruf liegt dann vor, wenn die Dauer der (Teilzeit-)Arbeitszeit auf einen bestimmten Zeitraum im Arbeitsvertrag festgelegt ist und die Lage der Arbeitszeit von der Konkretisierung des Arbeitgebers durch Abruf der Arbeitsleistung abhängt. Der Arbeitgeber bestimmt somit die konkreten Einsatzzeiten des Arbeitnehmers flexibel, wohingegen die wöchentliche Arbeitszeit meist nur als Mindestarbeitszeit vereinbart oder gar keine feste Vereinbarung hierüber mit dem Arbeitnehmer getroffen wird. Dieses Modell ist insbesondere im Verkauf und der Gastronomie weit verbreitet und beliebt um in Spitzenzeiten flexibel reagieren zu können.
Arbeitgeber müssen hier jedoch die gesetzlichen Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) beachten. Diese wurden ab 2019 wesentlich geändert.

Flexibilisierung wird eingeschränkt
Bislang waren Arbeitgeber relativ frei in der Möglichkeit des zeitlichen Einsatzes der Mitarbeiter. Ab 2019 greift hier eine Beschränkung: Der Arbeitgeber darf bei der Arbeit auf Abruf höchstens bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich anordnen, wenn eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart ist. Ist eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Nicht zulässig ist die zeitgleich vereinbarte Erhöhung um 25 Prozent und Verringerung um 20 Prozent.

Achtung bei Minijobbern!
Bislang war geregelt, dass bei Vereinbarung der Arbeit auf Abruf ohne Festlegung einer bestimmten Stundenzahl 10 Stunden als vereinbart galten.  Ab 2019 wird diese Regelung nun durch eine 20-Stunden-Grenze ersetzt. Das bedeutet für die Praxis, dass alle Verträge mit Minijobbern, die keine vertragliche Wochenarbeitszeit beinhalten, zum 01.01.2019 grundsätzlich mit 4,33 Wochen im Monat mal 20 Wochenstunden, also ca. 87 Stunden pro Monat, anzusetzen wären. Unter Zugrundelegung des Mindestlohns ab 2019 von 9,19 Euro (ca. 800 Euro monatlich) würde dadurch die Minijob-Verdienstgrenze i.H. von derzeit 450 Euro deutlich überschritten.

Hinweis: Arbeitgeber von Minijobbern sollten zur Vermeidung dieses Problems stets eine (maximale) Arbeitszeit unter Berücksichtigung des aktuellen Mindestlohns vertraglich fixieren.

2. Hinweise zur Steuererklärung 2018

Nachfolgend beantworten wir aktuelle Fragen rund um die Steuererklärung 2018 von Arbeitnehmern:

Bis wann muss die Steuererklärung abgegeben werden?

Für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten sind, wird die Frist für die Steuererklärung 2018 automatisch auf den 29.02.2020 verlängert. Es bedarf hierfür keines gesonderten Antrags. Ansonsten ist die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31.07.2019 abzugeben.

Wer ist verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Steuerpflichtige sind u.a. dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn:

  • anderweitige Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden,
  • Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenz- oder Elterngeld erzielt wurden,
  • im Fall von Eheleuten beide Arbeitslöhne bezogen haben und die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, kommt es automatisch zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen! Der Zuschlag beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Im Vorteil sind hier aufgrund der automatischen Verlängerung der Abgabepflicht steuerlich beratene Steuerpflichtige!

Müssen Belege eingereicht werden?

Grundsätzlich sind bei Einreichung der Steuererklärung keine Belege mehr einzureichen. Das Finanzamt fordert die Belege lediglich im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist, sog. Belegvorhaltepflicht.
Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn diese nicht vom Finanzamt angefordert wurden.

Wir kümmern uns um alle Formalien rund um Ihre Steuererklärung – auch von Arbeitnehmern. Gerne beraten wir Sie, ob sich in Ihrem konkreten Fall die Abgabe einer Steuererklärung lohnt.

3. Steuerfreies Jobticket und Fahrtkostenzuschüsse

Fördert der Arbeitgeber, zusätzlich zum gezahlten Lohn und Gehalt, die Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (dies gilt für Barzuschüsse sowie für Sachleistungen, wie das sog. Jobticket oder eine Bahn-Card), müssen diese Arbeitgeberleistungen nicht mehr versteuert werden.
Der geldwerte Vorteil für ein Jobticket wird zudem nicht mehr auf die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet, so dass diese Freigrenze für andere Sachleistungen des Arbeitgebers (z. B. Benzingutscheine) ausgeschöpft werden kann. Die Steuerbefreiung gilt nur für Fahrten zur Arbeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden; sie kommt nicht bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder privaten PKW des Arbeitnehmers zur Anwendung.

Aber aufgepasst: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale.

Nutzt ein Arbeitnehmer ein kostenfrei zur Verfügung gestelltes Dienstfahrrad oder E-Bike (Pedelec), so ist auch hier der geldwerte Vorteil steuerfrei. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil jedoch nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet.

4. Hinweis bei Mahlzeitengestellung

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR (brutto) nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2019 gewährt werden, betragen:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 EUR (2018: 3,23 EUR) und
  • für ein Frühstück 1,77 EUR (2018: 1,73 EUR).

Bei Reisekostenabrechnungen bzw. Abrechnungen über Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2019 sind die neuen Sätze zu berücksichtigen.

Beachten Sie: Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR stellen ein „Belohnungsessen“ dar und dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, sondern sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Diese sind stets als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht.

Sonderfall Auswärtstätigkeit

Bei einer Mahlzeitengestellung anlässlich einer Auswärtstätigkeit, unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn (Sachbezugswert), wenn dem Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten zustehen würde.

5. Finanzamt fordert Digitalsteuer von Onlinehändlern

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) macht in einer Pressemitteilung vom 19. Februar 2019 auf eine zurzeit von einigen Finanzämtern praktizierte Vollzugspraxis aufmerksam, wonach Mittelständler zur Zahlung einer Digitalsteuer herangezogen werden sollen.

Einzelne Finanzämtern in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehen hierbei wie folgt vor:  Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen (z.B. Facebook oder Google) wird nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen" qualifiziert. Folge: Die hieraus erzielten Einkünfte sind mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig. Diese Quellensteuer wird dann von dem werbenden inländischen Unternehmen gefordert.

Betroffene Unternehmen sehen sich damit völlig überraschend erheblichen Nachforderungen für mehrere Jahre ausgesetzt. Da diese nicht vorhersehbar waren, wurden auch keine Rücklagen gebildet.

Christoph Wenk-Fischer - bevh-Hauptgeschäftsführer - fordert daher gegen diese Verwaltungspraxis ein Einschreiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Mit Schreiben vom Oktober 2017 hatte das BMF bereits zu vergleichbaren Regelungen hinsichtlich Computersoftware und Datenbanken Stellung bezogen. Mit einer entsprechenden Ergänzung und Klarstellung könnte das Ministerium der deutschen E-Commerce-Branche schnell nötige Rechtssicherheit und Verlässlichkeit zurückgeben.

6. Neues aus der Rechtsprechung

Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer (mehr)

Der BFH hat seine Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Unternehmer bei einer Gemeinschaft geändert. Die Gemeinschaft scheidet nach dieser neuen Auffassung nun regelmäßig als Unternehmer aus. Dieses sind vielmehr alleinig die dahinterstehenden Gemeinschafter.  
Diese Entscheidung dürfte insbesondere für Grundstücksgemeinschaften als Vermieter von Bedeutung sein. Fraglich ist insbesondere, wer hier überhaupt und wenn ja in welchem Umfang Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieses sollte nach den aktuellen Vorgaben des BFH einer qualifizierten Prüfung unterzogen werden.

Abzugsverbot bei Luxusfahrzeugen

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in zwei aktuellen Entscheidungen dazu Stellung genommen, ob ein Unternehmer für die Anschaffung eines Luxussportwagens – Ferrari bzw. Lamborghini – einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Neben der Größe des Unternehmens sowie der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns seien dahingehend vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
Bezüglich der Lamborghinis versagte des FG nach diesen Kriterien den Vorsteuerabzug für ein Reinigungsunternehmen, ließ diesen jedoch für den Ferrari eines Unternehmens für regenerative Energien zu. Auch die Anschaffung eines Luxussportwagens kann somit im Einzelfall unternehmerisch veranlasst sein, mit der Folge einer Berechtigung zum vollständigen Vorsteuerabzug des Unternehmens aus der Anschaffung.

Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen von einem Gutachter mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden kann.  Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss vielmehr ein mit der örtlichen Marktsituation vertrauter Sachverständiger eingeschaltet werden. Dieser hat aufgrund seiner Marktkenntnis zu beurteilen, welcher Miet- oder Pachtzins im Einzelfall angemessen ist.
Insbesondere bei Gewerbemieten ist die Frage der Ortsüblichkeit des Pachtzinses kritisch zu hinterfragen. Eine zu geringe Pacht kann hier zur Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Verpächters führen. Die Einschaltung eines Sachverständigen (dies kann z.B. auch ein Makler sein) ist hier zur Prüfung der Ortsüblichkeit der Pacht dringend zu empfehlen.

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG

Der BFH hat klargestellt: Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Nach § 6b Abs. 1 EStG können unter bestimmten Bedingungen z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden auf bestimmte Reinvestitionsobjekte in die Zukunft übertragen werden. Die Reinvestition kann hierbei auch in einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen (z.B. auch Beteiligung an einer Personengesellschaft) übertragen werden. Jedoch zeigt das Urteil: Die Spielregeln sind streng und sorgfältig zu beachten. Schon kleine Fehler machen den Steuervorteil zu Nichte! Zu den genauen Details beraten wir Sie gerne.

Weitere Informationen

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

In Kooperation mit

Heinicke, von Wiczlinski & Kollegen
Rechtsanwälte

Altstadt 2-4
95028 Hof

Weitere Nachrichten finden Sie hier in unserem Archiv

Altstadt 2-4
95028 Hof

Tel. 09281/54013-0   Fax 09281/54013-25
info@stb-moeldner.de