Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand: 1. Mai 2020

Allgemeines
1. Aktuelle Entwicklungen bei den Corona-Soforthilfen für Unternehmen
2. Corona-Bonus für Arbeitnehmer (1.500 €)
3. KfW-Schnellkredit
4. BAFA-Zuschuss für Unternehmensberatung
5. Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen
6. Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück
Weitere Informationen


Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Aktuelle Entwicklungen bei den Corona-Soforthilfen für Unternehmen

Die Politik hat sich in den letzten Wochen und Monaten als handlungsfähig erwiesen und eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf den Weg gebracht. Eine breite und laufend aktualisierte Darstellung der verschiedenen Hilfsmaßnahmen findet sich auf der Webseite der Bundessteuerberaterkammer in Form eines FAQ-Katalogs (FAQ-Katalog Corona-Krise). Im Folgenden sei daher lediglich auf ein paar ausgewählte aktuelle Punkte hingewiesen.

Corona-Soforthilfe des Bundes: Frist 31.05.2020 naht!

Der Bund gewährt Soloselbstständigen, Kleinstunternehmern und kleinen Familienbetrieben eine Soforthilfe i.H.v. 9.000 € (bis max. fünf Mitarbeiter) bzw. 15.000 € (bis max. zehn Mitarbeiter). Daneben haben viele Bundesländer eigene Hilfsprogramme (mit teilweise abweichenden Fördervoraussetzungen und in anderer Höhe) aufgelegt. Damit alles aus einer Hand abgewickelt werden kann, wird auch die Soforthilfe des Bundes in den jeweiligen Bundesländern vor Ort mitverwaltet.
Die Antragstellung muss jedoch stets bis spätestens 31.05.2020 erfolgen. Sofern die Bundes-Soforthilfe also noch nicht beantragt wurde, sollte geprüft werden, ob aufgrund der Corona-Krise nicht doch ein Liquiditätsengpass in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist.
Zuständig für die Abwicklung der Soforthilfe sind je nach Bundesland verschiedene Behörden oder Stellen. Eine Übersicht finden Sie hier: Übersicht zuständige Behörden oder Stellen für die Corona-Soforthilfe


Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Betriebe für das Jahr 2020 einen Verlust. Normalerweise würde sich dieser zeitverzögert z.B. wie folgt steuermindernd auswirken:

  • Im Jahr 2019 wurden laufende Einkommensteuervorauszahlungen geleistet i.H.v. 24.000 €. Deren Festsetzung basierte auf prognostizierten Einkünften aus Gewerbebetrieb i.H.v. 80.000 €.
  • Im Jahr 2020 werden wegen der Corona-Krise keine Steuervorauszahlungen geleistet (Herabsetzung auf 0 €).
  • Im Jahr 2020 wird außerdem die Einkommensteuererklärung 2019 abgegeben. Es ergeben sich wie prognostiziert 80.000 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  • Im Jahr 2021 wird die Steuererklärung für 2020 abgegeben.
  • Im Rahmen der Steuerfestsetzung wird für das Jahr 2020 ein Verlust i.H.v. 20.000 € festgestellt.
  • Auf Antrag kann dieser Verlust ins Vorjahr 2019 zurückgetragen werden und wirkt sich dort steuermindernd aus. Es kommt dann zu einer Erstattung von Einkommensteuern 2019 i.H.v. 6.000 € (Steuersatz = 30 %).

Dieses Verfahren kann nun aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung beschleunigt werden.
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können eine Herabsetzung der festgesetzten bzw. geleisteten Vorauszahlungen noch für 2019 beantragen. Hierzu sind grundsätzlich detaillierte Unterlagen über die Höhe des rücktragfähigen Verlustes beim Finanzamt einzureichen. Alternativ kann aber auch ohne weitere Nachweise ein pauschaler Verlustrücktrag beantragt werden (dazu sogleich).
Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Werden daneben weitere Einkunftsarten erzielt, ist dies unschädlich.
Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % des Saldos der o.g. Einkunftsarten, die der ursprünglichen Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Im obigen Beispiel würde dies einem Verlustrücktrag i.H.v. 12.000 € entsprechen (= 15 % von 80.000 €). Eine Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019 auf dieser Grundlage würde dann zu einer Steuererstattung i.H.v. beispielsweise 3.600 € führen (Steuersatz = 30 %).
Wird später die Steuererklärung für das Jahr 2019 eingereicht, so wird dies im Rahmen der Steuerfestsetzung zwar (mangels Verlustrücktrag, wegen noch ausstehender Veranlagung 2020) i.d.R. zu einer Steuernachzahlung führen. Hier kann aber eine zinslose Stundung beantragt werden. Auch dies wurde nun festgelegt.
Mit der Veranlagung für das Jahr 2020 erfolgt dann die Berücksichtigung des tatsächlichen Verlustes und hierauf basierend mittels Verlustrücktrag die Ermittlung der finalen Einkommensteuerzahlung für 2019.

Verlängerung Erklärungsfrist Lohnsteueranmeldung

Die Finanzverwaltung gewährt nun im Einzelfall auch bei den Lohnsteuern einen faktischen Zahlungsaufschub. Aufgrund einer entsprechenden Verwaltungsanweisung können Arbeitgebern nämlich nun die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise verlängert werden. Voraussetzung ist ein diesbezüglicher Antrag und der Nachweis, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.

Absenkung Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Die Regierungsparteien haben beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden soll. Die Mehrwertsteuersenkung soll ab 01.07.2020 gelten und bis 30.06.2021 befristet sein. Die entsprechende gesetzliche Regelung soll in Kürze geschaffen werden.

Erhöhung Kurzarbeitergeld

Ebenfalls beschlossen wurde die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG). Sie betrifft Beschäftigte, die einen längeren Zeitraum wegen der Corona-Krise von Kurzarbeit (mindestens 50 %) betroffen sind. Diese erhalten ab dem 4. Monat KUG i.H.v. 70 % des entgangenen Netto-Entgelts (bzw. bei Haushalten mit Kindern 77 %) und ab dem 7. Monat 80 % (bzw. bei Haushalten mit Kindern 87 %). Die Neuregelung soll in Kürze geschaffen werden und nur bis zum 31.12.2020 gelten.

2. Corona-Bonus für Arbeitnehmer (1.500 €)

Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren („Corona-Bonus für Arbeitnehmer“).

Voraussetzungen:

  • Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen?

Nein. Der Corona-Bonus kann Arbeitnehmern in allen Branchen gewährt werden. Es gibt keine Einschränkung auf sog. „systemrelevante“ Berufe.

Gibt es Einschränkungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern?

Nein. Das o.g. Schreiben der Finanzverwaltung enthält keine Einschränkungen. Der Corona-Bonus kann demnach u.E. allen Arbeitnehmern gewährt werden. Hierzu zählen auch:

  • Teilzeitkräfte
  • Aushilfen
  • Minijobber
  • Arbeitnehmer-Ehegatten (wenn steuerlich anerkanntes Arbeitverhältnis)
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (aber verdeckte Gewinnausschüttung prüfen)

Kann der Zuschuss auch in Form von Sachleistungen gewährt werden?

Ja. Es ist ausdrücklich möglich, den Corona-Bonus auch in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die Sachbezugsfreigrenze i.H.v. 44 € wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden.

3. KfW-Schnellkredit

Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten hat die Bundesregierung (neben den schon bestehenden Kreditprogrammen) eine weitere Liquiditätshilfe in Form des KfW-Schnellkredits geschaffen. Der Kredit hat folgende Eckpunkte:

  • Das Kreditvolumen beträgt bis zu 25 % des Gesamtumsatzes im Jahr 2019. Es ist jedoch bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf maximal 500.000 € gedeckelt. Bei Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gilt eine Obergrenze von 800.000 €.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Auf Wunsch werden bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn gewährt, um die kurzfristige Belastung zu senken.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Weitere Voraussetzung für die Kreditgewährung ist aber, dass das Unternehmen mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen ist und in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat (sofern es erst für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Weitere Details zu zweckgebundenen Verwendung, den geltenden Zinssätzen, der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung usw. können der Webseite der KfW entnommen werden (www.kfw.de).

4. BAFA-Zuschuss für Unternehmensberatung

Kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, können seit Anfang April 2020 einen Zuschuss i.H.v. maximal 4.000 € für bestimmte Unternehmensberatungsleistungen ohne Eigenanteil beantragen. Die bestehende Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ wurde diesbezüglich geändert und das Programm ausgeweitet. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dessen Webseite können weitere Informationen entnommen werden (www.bafa.de).


5. Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen

Wird der durch eine auf einem Privathaus installierten Photovoltaikanlage erzeugte Strom teils für eigene Zwecke des Hauseigentümers verwendet, teils aber auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist, so liegt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat zur Folge, dass Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage beim Finanzamt geltend gemacht werden können, andererseits aber auch die Stromeinspeisung sowie Selbstverbrauch umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen.

Hinweis: Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig vorteilhaft, da hiermit die Anlage zu einem Teil finanziert werden kann bzw. sich die Anschaffungskosten auf den Nettopreis reduzieren.
Da es sich um ein teils privat und teils unternehmerisch genutztes Wirtschaftsgut handelt, kommt ein Vorsteuerabzug jedoch nur in Betracht, wenn die Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Diese Zuordnungsentscheidung muss aktuell spätestens bis zum 31.07. des auf die Installation der Anlage folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Achtung: Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder verspätet, führt dies nach Auffassung des Finanzamts zur vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage!
Ob dieses rechtens ist, ist jedoch streitig. Der Bundesfinanzhof hat hier ganz aktuell dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechts beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht getroffen wurde.

Praxishinweis: Auch wenn diese Rechtsfrage der zeitlichen Beschränkung einer Zuordnungsentscheidung offen ist, sollten in der Praxis auf die Wahrung der entsprechenden Frist geachtet werden. Dieses betrifft neben Photovoltaikanlagen auch andere gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, wie z.B. einen Pkw. Die Zuordnung kann hierbei auch im Rahmen einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung oder einer rechtzeitig abgegebenen Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden.

6. Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück

Wird ein bebautes Grundstück erworben und zum Beispiel durch Vermietung zur Erzielung von Einkünften genutzt, darf der auf das Gebäude entfallende Kaufpreisanteil über die Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden, nicht jedoch die auf den Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten. Ist der Kaufpreis nicht bereits im notariellen Kaufvertrag entsprechend aufgeteilt, muss für steuerliche Zwecke eine solche Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Finanzverwaltung bedient sich hierbei einer Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle (sog. Tool). Gerade in Gebieten mit hohen Bodenrichtwerten führt jedoch die Systematik des Excel-Tools der Finanzverwaltungen zu z. T. abenteuerlichen Werten. Dem Bundesfinanzhof liegt hier aktuell ein Verfahren zur Entscheidung vor, in welchem die Finanzverwaltung den Wert des Gebäudes mit gerade einmal 30 % des Gesamtkaufpreises ermittelt hat. Die Konsequenz wäre somit ein massiver Verlust von steuerwirksamen „Abschreibungspotential“.
Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu dem obigen Verfahren aufgefordert. Die Finanzverwaltung soll hierbei ihre Arbeitshilfe und deren Berechnungsgrundlagen erläutern und zur allgemeinen Problematik der Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten Grundstücken Stellung nehmen.

Hinweise: Noch kann nicht eingeschätzt werden, ob der Bundesfinanzhof das Excel-Tool der Finanzverwaltung akzeptieren wird.  Die Entscheidung hat allerhöchste praktische Relevanz. In der Praxis sollte – unabhängig von der zukünftigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs – strikt darauf geachtet werden, die Aufteilung der Kaufpreisbestandteile schon im Kaufvertrag vorzunehmen. Diese Aufteilung bindet grundsätzlich auch das Finanzamt, es sei denn, die Aufteilung erfolgte nur zum Schein. Letzteres wäre z.B. der Fall, wenn die Aufteilung deutlich von den Verkehrswerten abweicht, so dass diese wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist.

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