Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand: 1. September 2021

Allgemeines
1. Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallbox)
2. KiStAM-Verfahren – Alle Jahre wieder
3. Ausfall von wertlosen Aktien und Anleihen nach dem 31.12.2019
4. Doppelte Besteuerung von Renten
5. Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer
6. Minderung der Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers
7. Steuerermäßigung für Erschließungsmaßnahmen und Straßenreinigung?
8. Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer im Juli dieses Jahres
9. Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021
10. Statusfeststellungsverfahren – Neuerungen zum 01.04.2022
11. Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe
12. Überbrückungshilfe Phase III Plus / Neustarthilfe Plus
Weitere Informationen


Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationsbrief möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren.

Der vorliegende Informationsbrief behandelt interessante Fragen aus verschiedenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereichen. Abgerundet wird der Infobrief mit Hinweisen zur Überbrückungshilfe III.

1. Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallbox)

Bei Anschaffung einer Wallbox ergeben sich verschiedene Fragen, von denen wir hier 2 aufnehmen.

Kann aus der Anschaffung einer Wallbox die Vorsteuer gezogen werden?
Wenn die Wallbox nur dem eigenen privaten Fahrzeug dient, ist eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nicht möglich. Somit kein Vorsteuerabzug.
Wenn die Wallbox zum Aufladen des unternehmerischen oder auch eines gemischt genutzten Fahrzeugs dient und mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird, ist der Vorsteuerabzug voll oder teilweise möglich (je nach Gestaltung).

Nutzungsdauer einer Wallbox
Wird die Wallbox im Betriebsvermögen angeschafft und zu mindestens 10 % betrieblich genutzt, dann ist eine Aktivierung möglich. Die Nutzungsdauer beträgt nach Auffassung der Finanzverwaltung zwischenzeitlich 6 – 10 Jahre. So z. B. die Verfügung des Finanzministeriums Thüringen vom 15.03.2021.

2. KiStAM-Verfahren – Alle Jahre wieder

Kirchensteuerabzugsverpflichtete haben einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Gläubiger der Kapitalerträge am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).
Mit dieser Regelung werden nicht nur die Banken, sondern auch GmbHs, UG und AG verpflichtet, die im nächsten Jahr Gewinnausschüttungen an natürliche Personen vornehmen werden.
Dies hört sich kompliziert an – ist es aber nicht. Hierzu einige ausgewählte Hinweise.

Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?
KiStAM ist ein automatisiert abrufbares Merkmal zum Kirchensteuerabzug. Es bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den jeweils gültigen Kirchensteuersatz ab.

Ein-Personen-GmbH
Bei einer Ein-Personen-GmbH, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ist eine Abfrage der KiStAM nicht erforderlich.

Steuereinbehalt bei Gewinnausschüttungen
Werden Gewinnausschüttungen an eine kirchensteuerpflichtige natürliche Person vorgenommen, dann hat die ausschüttende Gesellschaft einzubehalten:

  • Kapitalertragsteuer
  • Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer
  • Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

Wo und wie kann das KiStAM abgerufen werden?
Der Abruf der KiStAM kann z. B. unter https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/kistama (nach erfolgter Registrierung) erfolgen.

3. Ausfall von wertlosen Aktien und Anleihen nach dem 31.12.2019

Sowohl die steuerliche Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung erkennen den Ausfall von Aktien oder Anleihen als steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust an. Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen (die ab dem 1.1.2009 erworben wurden) können mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € jährlich ausgeglichen werden.

Wichtig:
Wurden die ausgefallenen Kapitalanlagen in einem Depot bei der Bank gehalten, dann darf die Bank den Ausgleich mit anderen Kapitalerträgen nicht durchführen. Der Ausgleich kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Die Bescheinigungspflicht der Bank zu diesen Verlusten tritt erst ab dem 01.01.2022 ein.

Bitte teilen Sie uns mit, wenn bei Ihren Kapitalanlagen Ausfälle vorliegen, damit wir diese Ausfälle in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres miterfassen können.

4. Doppelte Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass vor allem künftige Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung der Renten betroffen sein können.

In der steuerlichen Praxis wirft dieses Urteil aber erhebliche Umsetzungsprobleme auf, denn eine mögliche überhöhte Besteuerung von Alterseinkünften muss nach der Rechtsprechung des BFH vom Steuerpflichtigen belegt werden.
Die Bundesregierung und auch das Bundesfinanzministerium (BMF) haben eine entsprechende Gesetzesänderung noch für dieses Kalenderjahr angekündigt.

Zwischenzeitlich hat das BMF reagiert und mit BMF-Schreiben vom 30.08.2021 einen Vorläufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung angeordnet. Dieser Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst wird.

5. Veräußerung einer eigengenutzten Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung innerhalb der Frist von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert und befindet sich in dieser Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, dann ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. So jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung. Der übrige Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unterliegt nicht der Besteuerung.
Über diese Thematik hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.

Mit Urteil vom 01.03.2021 vertreten die Richter vom Bundesfinanzhof die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das bei den Überschusseinkünften genutzt wird, nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und Bestandteil der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

Die Entscheidung erging zu einem Arbeitnehmer. Ob die Finanzverwaltung dieses Urteil auch umsetzten wird, wenn das häusliche Arbeitszimmer bei den Gewinneinkünften genutzt wird, steht noch nicht fest.

6. Minderung der Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten (darunter fallen auch Kindergartenbeiträge) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Bisher war nicht geklärt, ob die steuerfreien Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge mindern. Mit Beschluss vom 14.04.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu kürzen sind.

Als Sonderausgaben können nach Auffassung der Richter beim Bundesfinanzhof nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, dann wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in Höhe des Zuschusses gemindert.

Daher hat eine Kürzung der Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu erfolgen.

7. Steuerermäßigung für Erschließungsmaßnahmen und Straßenreinigung?

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz - EStG) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 01.09.2021 Änderungen in allen offenen Fällen veröffentlicht:

Erschließungsmaßnahmen
Für Leistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Somit stellen der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße keine Handwerkerleistung i. S. d. § 35a EStG dar.

Reinigung und Winterdienst bei Fahrbahn und Gehweg
Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst der Straße fallen nicht unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Aufwendungen für Reinigung und Winterdienst des Gehwegs stellen dagegen begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen dar.

8. Hilfemaßnahmen für Unwetteropfer im Juli dieses Jahres

Durch Unwetter im Juli dieses Jahres sind in Teilen von Deutschland beträchtliche Schäden durch Hochwasser entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden führt bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen. Von Seiten der Finanzverwaltung erfolgt durch steuerliche Maßnahmen eine Unterstützung der Betroffenen. Hierzu wurden im Juli die sog. Katastrophenerlasse herausgegeben. Nachfolgend finden sich ausgewählte Regelungen.

Stundung
Anträgen von Betroffenen auf Stundung bereits fälliger oder fällig werdender Steuern des Bundes und des Landes wird unter erleichterten Voraussetzungen stattgegeben. Gleiches gilt auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer). Gleichzeitig werden bei Betroffenen bis zum 31.01.2022 keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

Sonderabschreibung / Rücklagen
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit besteht die Möglichkeit von Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % bzw. 50 % beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Unwetterbedingte Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Anlagegüter können unter erleichterten Voraussetzungen als Erhaltungsaufwand bzw. Betriebsausgaben anerkannt werden. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehen ähnliche Möglichkeiten.
Zudem können für die Ersatzbeschaffung beweglicher und unbeweglicher Anlagegüter unter Umständen steuerfreie Rücklagen gebildet werden.

Spenden
Für den Nachweis der Zuwendungen steuerbegünstigter Spenden bei der Steuerveranlagung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Voraussetzung ist, dass die Spende bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer anerkannten Organisation erfolgt.
Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für die Wiederherstellung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das Fehlen einer Elementarschadensversicherung ist dabei unschädlich.


9. Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021

Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden in den sog. Geringfügigkeits-Richtlinien wichtige Informationen zu den Minijobs. Am 26.07.2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version der Richtlinien veröffentlicht. U. a. sind bei folgenden Punkten Änderungen erfolgt:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung des Minijobs wegen des ersatzweisen Bezugs einer anderen Leistung
  • Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs
  • Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung
  • Übergangsregelung wegen der Corona-Krise


10. Statusfeststellungsverfahren – Neuerungen zum 01.04.2022

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 wurden Änderungen am Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeführt. Die Änderungen werden zum 01.04.2022 wirksam.

Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, für alle Vertragsbeteiligten eine Rechts- und Planungssicherheit herstellen. Und dies früher, einfacher und schneller als bisher. Nachfolgend eine Auswahl von wichtigen Änderungen.

Wie bisher verbleibt es beim Statusfeststellungsverfahren bei den Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.

Neu ist u.a., dass das Verfahren auf die Feststellung beschränkt wird, ob eine Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ist (sog. isolierte Feststellung). Wenn eine Erwerbstätigkeit eine selbständige Tätigkeit ist, dann wird dies ausdrücklich festgestellt. Künftig entfällt die Entscheidung, in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht eintritt.

Neu ist auch, dass eine Prognoseentscheidung ab 01.04.2022 eingeführt wird. Diese Prognoseentscheidung ermöglicht eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit. Für diese Prognoseentscheidung werden die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung herangezogen. Diese Prognoseentscheidung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.

Ebenfalls neu ist das ab 01.04.2022 eingeführte Verfahren zur Gruppenfeststellung. Für gleiche Auftragsverhältnisse kann eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle eingeholt werden.  Dies ist möglich, wenn mit verschiedenen Auftragnehmern gleiche Auftragsverhältnisse vereinbart werden. Hierzu müssen die Tätigkeit und die Umstände der Ausübung der Tätigkeit übereinstimmen sowie einheitliche vertragliche Vereinbarungen vorliegen. Diese Gruppenfeststellung ist befristet bis zum 30.06.2027 eingeführt worden.

 

11. Nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe

Nachträgliches Wahlrecht eingeführt
Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, waren bisher nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Und umgekehrt war es genauso. Da in einer Vielzahl von Fällen die Daten für den Erstantrag aber geschätzt werden mussten, kommt es vor, dass sich jetzt herausstellt, dass z. B. statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt (und umgekehrt).
In die FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe wurde am 27.08.2021 nun ein nachträgliches Wahlrecht eingeführt. Dieses lautet:
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

Wann kann ein Wechsel z.B. sinnvoll sein?
Ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als beim Antrag auf Neustarthilfe angenommen. Und somit die Überbrückungshilfe III zur höheren Förderung führt.
Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe ist u. a. dann vorteilhaft, wenn die erstattungsfähigen Fixkosten und dadurch die Überbrückungshilfe III im Förderzeitraum niedriger liegen als beim Antrag auf Überbrückungshilfe III angenommen. Und somit die Neustarthilfe zur höheren Förderung führt.

Beispiel
Ein Soloselbständiger hatte in den Monaten Januar bis Juni 2021 jeweils einen Umsatzeinbruch von 70 %. Die erstattungsfähigen betriebliche Fixkosten (aus den Fixkostenpositionen 1 – 11) belaufen sich auf monatlich 1.000 €.
Die Überbrückungshilfe wäre 60 % von 1.000 € = 600 € x 6 Monate = 3.600 € gewesen.
Der Referenzumsatz für die Neustarthilfe beträgt 15.000 €.
Es wurde die Neustarthilfe gewählt: Mit einer Förderung von 50 % des Referenzumsatzes = 7.500 €.
Im Mai 2021 wurde ein förderungsfähiger Digitalisierungsaufwand mit 10.000 € durchgeführt. Dies war bei Antragstellung zur Neustarthilfe noch nicht bekannt.
Zudem erhält Antragsteller zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in der Überbrückungshilfe III. Dieser beträgt hier für März 150 €, für April 210 €, und für Mai und Juni jeweils 240 €, zusammen somit 840 €.

Wird jetzt zur Überbrückungshilfe III gewechselt, dann erhält Antragsteller folgende Förderung aus:
Fixkostenpositionen 1 – 11               3.600 €
Digitalisierungsaufwand 60 %           6.000 €
Eigenkapitalzuschuss                840 €
Überbrückungshilfe III gesamt          10.440 €

Fazit: Hier lohnt sich der nachträgliche Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III.

Bis wann ist das nachträgliche Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht kann momentan bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 ausgeübt werden.
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe oder im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden.
Wenn die Entscheidung zur Ausübung des Wahlrechts (mit Wechsel zur anderen Förderung) bereits gefallen ist, dann sollte das nachträgliche Wahlrecht bereits bis zum 31.10.2021 ausgeübt werden.


12. Überbrückungshilfe Phase III Plus / Neustarthilfe Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus können für die Fördermonate Juli – September 2021 beantragt werden. Maßgebend für die Antragsberechtigung ist u.a. ein bestimmter Corona-bedingter Umsatzeinbruch gegenüber den entsprechenden Vergleichsmonaten des Jahres 2019. Bei der Überbrückungshilfe III Plus muss der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 30 % betragen.

Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Gegenüber der bis Ende Juni 2021 geltenden Überbrückungshilfe III haben sich weitere Verschärfungen ergeben.

So sind z. B. bei der Fixkostenposition Instandhaltung nicht begünstigt:

  • Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen nach der Fixkostenposition 14).
  • Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau)
  • Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).
  • Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz, Brandschutz) dienen.
  • Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens (Ausnahme GWG).

 

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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