Das Wichtigste aus dem Steuerrecht

Stand 1. März 2018

Allgemeines
1. Die Steuerpläne der großen Koalition
2. Ist die Wohnhausgarage Betriebsvermögen? BFH entscheidet zur Doppelgarage!
3. Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen – Gefahr der Betriebsaufgabe!
4. Besteuerung Bitcoin-Geschäften – Endlich Äußerungen der Finanzverwaltung!
5. Veräußerung von Ferienwohnungen
6. Kindergeldauszahlung nur noch sechs Monate rückwirkend möglich
7. Kinderbetreuung durch Großeltern
8. Unterstützung eines studierenden Kindes
9. Wegzug in die Schweiz steuerlich bald mit weniger Hürden?
10. Sind die Zinsen von 6% auf Steuernachforderungen bzw. -erstattungen verfassungsgemäß?
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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Mandanten-Informationen möchten wir Sie wieder über verschiedene interessante und aktuelle Themen informieren. Ein bunter Strauß aus Praxisfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung.

1. Die Steuerpläne der großen Koalition

Nach der Bundestagswahl im Herbst 2017 und dem Scheitern der Sondierungsgespräche zur sog. „Jamaika-Koalition“ wird es aller Voraussicht nach zu einer Neuauflage der sog. „großen Koalition“ zwischen CDU, CSU und SPD kommen. Am 07.02.2018 haben sich die Parteien auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Zustimmung der SPD-Mitglieder steht jedoch noch aus. Das Ergebnis des Mitgliedervotums soll am 04.03.2018 veröffentlicht werden.
Die Ziele der zukünftigen Bundesregierung für die aktuelle Legislaturperiode wurden im Koalitionsvertrag festgelegt. Dieser lässt u.a. folgende wichtige steuerliche Vorhaben erkennen:

Familien und Kinder
Es ist geplant das Kindergeld pro Kind um 25 € pro Monat zu erhöhen. Allerdings soll die Erhöhung in zwei Teilschritten erfolgen (zum 01.07.2019 um 10 €, zum 01.01.2021 um weitere 15 €). Gleichzeitig soll der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend angehoben werden.

Kalte Progression und schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Steuerbelastung der Bürger soll nicht erhöht werden. Daher wird zur Gegensteuerung bei der kalten Progression weiterhin der Einkommensteuertarif regelmäßig angepasst.
Außerdem sollen besonders untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag (Soli) entlastet werden. Es ist vorgesehen, den Soli schrittweise abzuschaffen. Der erste Schritt soll 2021 stattfinden und einen Umfang von zehn Milliarden € haben. Dadurch werden rund 90 % aller Zahler des  Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.

Bezahlbares Wohnen
Um das Angebot an bezahlbarem Wohnraum (vor allem in Städten) zu erhöhen sind u.a. mehrere steuerliche Maßnahmen geplant. Beispielsweise soll es durch die Einführung einer Grundsteuer C den Städten und Gemeinden ermöglicht werden, die Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke zu verbessern. Außerdem sind folgende Neuerungen beabsichtigt:

  • Förderung Wohnungsneubau mit Sonderabschreibung: vier Jahre lang zusätzlich 5 % zur linearen Abschreibung; Befristung bis Ende 2021.
  • Förderung energetische Gebäudesanierung: Wahlrecht zwischen Zuschussförderung und Reduzierung des zu versteuernden Einkommens
  • Baukindergeld: 1.200 € je Kind und Jahr wird für über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt; Anspruchsberechtigt nur bis Haushaltseinkommen von 75.000 € (zzgl. 15.000 € je Kind)
  • Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer: für erstmaligen Erwerb von Wohngrundstücken für Familien

Unternehmen und Wirtschaft
Im Bereich der Unternehmenssteuern plant die „große Koalition“ offenbar keine grundlegende Steuerreform. Es sind zur Erreichung verschiedener Ziele lediglich individuelle Einzelmaßnahmen geplant.
Beispielsweise soll als Anreiz für emissionsarme Mobilität die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gesenkt werden. Geplant ist ein reduzierter Satz von 0,5 % des inländischen Bruttolistenpreises. Außerdem soll für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.
Zur Förderung von Innovation im Bereich der Wirtschaft soll für forschende kleine und mittlere Unternehmen eine steuerliche Forschungsförderung geschaffen werden. Diese soll bei den Personal- und Auftragskosten ansetzen.
Um die Gründung von Unternehmen zu erleichtern sind ebenfalls Maßnahmen geplant. Beispielsweise sollen Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach Gründung von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden. Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden. Für das Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren soll eine einzige staatliche Anlaufstelle geschaffen werden („One-Stop-Shop“).
Im Übrigen plant die „große Koalition“ die Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinserträge. Voraussetzung ist wohl die Etablierung des automatischen Informationsaustausches.

Am Ziel einer Finanztransaktionssteuer wird weiter festgehalten. Dies gilt auch für das zusammen mit Frankreich vorangetriebene Projekt der gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.

2. Ist die Wohnhausgarage Betriebsvermögen? BFH entscheidet zur Doppelgarage!

Wird ein betrieblicher PKW in der zum Wohnhaus gehörenden Doppelgarage geparkt, wird diese dadurch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Dies entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger parkte seinen betrieblichen PKW seit Jahren in einer zum Wohnhaus gehörenden Doppelgarage. Als er das Eigentum am Haus und an der Garage auf seine Ehefrau übertrug, wollte das Finanzamt die Wertsteigerung, die das Grundstück mittlerweile erfahren hatte,  soweit sie auf die Garage entfiel als sog. „stille Reserven“ versteuern. Schließlich sei die Garage wegen der betrieblichen Nutzung Betriebsvermögen geworden, welches nunmehr an die Ehefrau übertragen worden sei.

Rechtliche Würdigung des BFH
Der BFH widersprach der Finanzverwaltung. Er stellte zunächst klar, dass eine Garage bei Ein- oder Zweifamilienhäusern bilanzsteuerrechtlich kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein unselbständiger Gebäudeteil sei. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Garage im Vergleich zum übrigen Gebäude in einem abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehe.
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend (> 50%) eigenbetrieblich genutzt werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die betriebliche Nutzung eines gemischt genutzten Raumes (hier: Doppelgarage).
Da vorliegend in der Doppelgarage nur ein betrieblicher PKW (nicht zwei) untergestellt wurde, war nach Ansicht des BFH nicht von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung dieses Raumes auszugehen. Somit lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor.

Hinweis: Gewillkürtes Betriebsvermögen möglich
Ausdrücklich weist der BFH darauf hin, dass die Doppelgarage jedoch gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann. Es steht dem Unternehmer daher weitgehend frei, ob er die Doppelgarage dem betrieblichen Bereich zuordnen will oder nicht. Die Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen muss jedoch unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden (i.d.R. durch Erfassung in der Buchführung und Bilanz).

Was sind die steuerlichen Folgen bei Betriebsvermögen?
Wird die Garage dem Betriebsvermögen zugeordnet, können die laufenden Aufwendungen (z.B. Strom) sowie Abschreibungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Allerdings sind durch Wertsteigerungen geschaffene „stille Reserven“ im Realisationszeitpunkt (z.B. durch Veräußerung) zu versteuern.

Was sind die steuerlichen Folgen bei Privatvermögen?
Wird die Garage dem Privatvermögen zugeordnet, so sind eventuelle Wertsteigerungen nur im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften zu erfassen. Bei Grundstücken gilt hier eine Zehnjahres-Frist. Erfolgt die Realisation der stillen Reserven außerhalb dieser Frist, ist diese nicht steuerbar.
Zur Behandlung der laufenden Aufwendungen einer Garage im Privatvermögen hat der BFH noch nicht entschieden. Nach allgemeinen Grundsätzen können hier jedoch (wegen der betrieblichen Verwendung) anteilig Aufwandseinlagen und damit Betriebsausgaben vorliegen. Im Privatvermögen gelten jedoch niedrigere Abschreibungssätze.

Was ist bei einer zu einem Einfamilienhaus gehörenden Einzelgarage?
Nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen ist eine Einzelgarage, die ausschließlich zur Unterstellung des betrieblichen PKW genutzt wird, i.d.R. zwingend dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Sie steht nämlich in einem vom übrigen Gebäude abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Ob der PKW ausschließlich betrieblich oder gemischt genutzt wurde, hat der BFH nicht hinterfragt. Demnach dürfte es nur darauf ankommen, ob der PKW im Privat- oder Betriebsvermögen ist.

Wird in der Garage zwar der betriebliche PKW untergestellt, werden daneben aber auch noch private Gegenstände verwahrt (z.B. Fahrräder, Werkzeuge, Gartengeräte,…) so liegt bei der Garage ein gemischt genutzter Raum vor. Fraglich ist, ob dann bezüglich der Garage überhaupt ein eigenständiges Wirtschaftsgut vorliegt, das zum Betriebsvermögen gehören kann, oder ob sie im einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Einfamilienhaus verhaftet bleibt. Man darf auf die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung gespannt sein.

 

3. Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen – Gefahr der Betriebsaufgabe!

Abgrenzung Landwirtschaft zu privater Gartenbewirtschaftung
Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln; denn Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden. Ein solcher Betrieb liegt aber nicht vor, wenn wegen einer sehr geringen Nutzfläche nur solche Erträge erzielt werden können, wie sie ein (privater) Gartenbesitzer in der Regel für Eigenbedarfszwecke erzielt. Ein solcher Gartenbesitzer strebt nicht nach einem echten, wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn.
Die Finanzverwaltung nimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an, dass einkommensteuerrechtlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 m² sind. Ausnahme: Es handelt sich um Intensivnutzungen für Sonderkulturen, wie z.B. Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau.
Auch die Rechtsprechung hat in der 3.000 qm-Grenze eine Faustregel gesehen, an der sie sich im Einzelfall orientiert hat.

Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Eine steuerneutrale Betriebsübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfordert, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. In der Landwirtschaft reicht es in diesem Zusammenhang aber aus, wenn mindestens 90 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf den Rechtsnachfolger übertragen werden.
Es ist also möglich, dass sich der Betriebsinhaber bis zu 10 % der Nutzflächen zurückbehält. Allerdings müssen diese mindestens 3.000 qm umfassen. Hintergrund ist, dass der Übergeber in diesem Fall gleichsam einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt, der aus dem Betriebsvermögen des übertragenen Betriebs abgespalten wurde.

Landwirtschaftliche Flächen von mehr als 3.000 qm sind nicht automatisch ein Teilbetrieb
Teilweise wurde hieraus (auch von der Finanzverwaltung) geschlossen, dass auch die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber steuerneutral möglich sei, solange jeder Erwerber mindestens eine Fläche von 3.000 qm erhält. Jeder Erwerber erhalte dann ja einen eigenen „Teilbetrieb“ der aus dem bisherigen Gesamtbetrieb abgespalten wurde.
Dieser Auffassung hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil widersprochen. Er stellte klar: Zwar liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 qm sind. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm allein im Hinblick auf ihre Größe jeweils Teilbetriebe darstellen.
Ein Teilbetrieb liegt nach den Ausführungen des BFH nur vor, wenn die einzelnen Flurstücke jeweils eine mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Untereinheit des betroffenen Betriebs darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Grundstücke für unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebszweige genutzt werden, mit eigenem Inventar und eigenen Personal bewirtschaftet und sozusagen als Zweigbetrieb geführt werden.

Folgen für die Praxis
Betroffen von der neuen Rechtsprechung sind Formen der steuerneutralen Betriebsübertragung, die darauf aufbauen, dass die Übertragung einzelner Flächen an verschiedene Erwerber bei einer Mindestgröße von 3.000 qm jeweils die Übertragung eines eigenen Teilbetriebs darstellt. Diese sollten nicht mehr ohne genaue Prüfung der Teilbetriebsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall durchgeführt werden.

4. Besteuerung Bitcoin-Geschäften – Endlich Äußerungen der Finanzverwaltung!

Bereits im Mandanten-Informationsbrief vom 01.09.2017 (dort Punkt 7) hatten wir über die Besteuerung von Bitcoin-Geschäften (und anderen Kryptowährungen) informiert. Demnach stellen die aus dem An- und Verkauf von Bitcoins erzielten Gewinne oder Verluste sog. „private Veräußerungsgeschäfte“ dar. Diese sind nur steuerbar, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres stattfinden. Bei Gewinnen aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ gilt außerdem je Kalenderjahr eine Freigrenze von 600 €. Diese Rechtsauffassung entspricht der herrschenden Meinung. Eine konkrete Äußerung der Finanzverwaltung auf die Sicht der Dinge fehlte jedoch bislang.

Äußerung der Finanzverwaltung
In Form des Schreibens vom 11.12.2017 hat mit dem Finanzministerium Hamburg nun endlich eine deutsche Steuerbehörde zur Besteuerung von Bitcoins Stellung genommen. Sie teilt die Rechtauffassung der herrschenden Meinung und nimmt vorliegend „private Veräußerungsgeschäfte“ an.

Ermittlung der Haltedauer aber wohl weiter offen
Nicht geäußert hat sich die Finanzverwaltung allerdings hinsichtlich der wichtigen Frage, wie die Haltedauer bei Bitcoin-Geschäften zu ermitteln ist. Hier kommen grundsätzlich FIFO- („first-in-first-out“), LIFO- („last-in-first-out“) und die Durchschnittsmethode in Betracht. Die unterschiedlichen Methoden führen zu unterschiedlichen Haltedauern und haben daher erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Bitcoin-Gewinnen oder –Verlusten.
Allerdings spricht sich die Finanzverwaltung bzgl. der Ermittlung der Anschaffungskosten explizit für die FIFO-Methode aus. Dies lässt vermuten, dass diese Methode auch bei der Ermittlung der Haltedauer favorisiert wird. Außerdem entspricht dies der Vorgehensweise bei konventionellen Fremdwährungsgeschäften (z.B. US-Dollar).

Vorsicht: Für Bitcoin-Mining gelten andere Regelungen
Für das Bitcoin-Mining also das eigene Erschaffen („Schürfen“) von Bitcoins gelten die o.g. Regelungen jedoch nicht. Hier liegt i.d.R. eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vor. Somit unterfallen die erzielten Gewinne oder Verluste den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Kosten für das Mining sind somit als Betriebsausgabe abziehbar. Die Einnahmen aus dem Verkauf (oder Tausch) der geschürften Bitcoins sind aber als Betriebseinnahme zu versteuern. Dies gilt wohl auch bei der Beteiligung an sog. „Mining-Pools“.

Umsatzsteuerlich liegt nach der Rechtsprechung des EuGH beim Umtausch von Bitcoins in eine konventionelle Währung und umgekehrt eine steuerbefreite Dienstleistung gegen Entgelt vor. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinen anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 27.02.2018 nunmehr angeschlossen. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass das Mining von Bitcoins keine umsatzsteuerbare Leistung ist. Dies soll auch für andere Kryptowährungen gelten, die keinen anderen Zwecken als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen.

5. Veräußerung von Ferienwohnungen

Veräußerungsgewinne bei selbstgenutzten Immobilien
Veräußerungsgewinne von privaten Immobilien unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung erfolgt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten jedoch bei selbstgenutzte Immobilien in zwei Alternativen.

  • Alternative 1: Die Immobilie wird im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt
  • Alternative 2: Die Immobilie wird im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Die Veräußerung der selbstgenutzten Immobilien führt daher häufig nicht zu steuerbaren Veräußerungsgewinnen.

Anwendung auf Ferienwohnungen?
Aufgrund der Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln war unklar, ob die Ausnahmeregelung für selbstgenutzte Immobilien auch für solche Zweitwohnungen gelten, die im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind (Ferienwohnungen). Nach Ansicht der Kölner Richter seien nur Zweitwohnungen begünstigt, die aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltsführung – vorgehalten und zeitweise, ggf. auch nur kurzfristig genutzt werden.
Die Finanzverwaltung geht dagegen bisher zugunsten der Steuerpflichtigen davon aus, dass eine Immobilie auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn sie vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass sie ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (also z.B. bei nicht zur Vermietung bestimmten Ferienwohnungen). Auf die Belegenheit der Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser soll es dabei nicht ankommen.

Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen
Der BFH bestätigte nun die begünstigende Auffassung der Finanzverwaltung. Er stelle klar, dass der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ lediglich voraussetzt, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Ein Gebäude werde nach Ansicht des BFH auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.
Eine Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen.

Großzügige Fristberechnung bestätigt
Darüber hinaus bestätigte der BFH die großzügige Fristberechnung für die o.g. Alternative 2. Danach gilt, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben muss. Es genügt ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie --mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs-- voll auszufüllen. Es reicht demnach also (im Extremfall) aus, wenn die Selbstnutzung im ersten und letzten Jahr nur einen Tag betragen hat.

Beispiel zum Extremfall
Eine Wohnung wird ununterbrochen vom 31.12.2016 (= ein Tag in 2016) bis zum 01.01.2018 (= ein Tag in 2018) selbst genutzt.
Lösung:

Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen bei selbstgenutzten Immobilien sind erfüllt, da die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

6. Kindergeldauszahlung nur noch sechs Monate rückwirkend möglich

Bisher konnten Kindergeldanträge vier Jahre rückwirkend gestellt werden. Mit einem bis zum 31.12.2017 gestellten Antrag konnte als noch die nachträgliche Auszahlung des Kindergeldes bis einschließlich Januar 2013 erreicht werden.
Die Rechtslage hat sich zum 01.01.2018 jedoch gravierend geändert. Zur Vermeidung von Missbrauchsfällen ist es seither nur noch möglich Kindergeld rückwirkend für die letzten sechs Monate seit Antragstellung ausbezahlt zu bekommen. Mit einem im April 2018 gestellten Antrag auf Kindergeld kann also nur noch die Auszahlung des Kindergeldes bis einschließlich Oktober 2017 erreicht werden. Dass der Anspruch auf Kindergeld vielleicht bereits auch im September 2017 bestanden hat, ist unerheblich.

Es ist also ratsam, die Antragstellung nicht unnötig hinauszuzögern. Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern. Volljährige Kinder können auch selbst den Antrag stellen. Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Familienkasse zu stellen.

7. Kinderbetreuung durch Großeltern

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Steuerpflichtige können zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu ihrem Haushalt gehörenden Kindes steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem ist der Sonderausgabenabzug auf maximal 4.000 € je Kind und Veranlagungszeitraum begrenzt.
Der Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen sind also ausgeschlossen.

Kinderbetreuung durch nahe Angehörige
Die steuerliche Vergünstigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn nahe Angehörige die Kinderbetreuung durchführen. Diese Situation ist nicht ungewöhnlich. Beispielsweise greifen in Zeiten knapper Kindertagesstätten- und Kindergartenplätze viele berufstätige Eltern gerne auf die Unterstützung durch die Großeltern zurück. Natürlich wird diese Betreuungsleistung i.d.R. unentgeltlich erbracht. Erstatten die Eltern den Großeltern allerdings die entstandenen Fahrtkosten (0,30 € je km), so können diese Aufwendungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.

Verträge zwischen nahen Angehörigen
Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Diese müssen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Außerdem müssen sie tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen dürfen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (z.B. Ehegatte, Lebenspartner). Bezüglich der Erstattung eines pauschalen Kilometer-Ersatzes i.H.v. 0,30 € an nicht im selben Haushalt lebenden Großeltern dürften diese Voraussetzungen vorliegen, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird.

Formalitäten für den Sonderausgabenabzug
Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung ist jedoch (wie oben dargestellt), dass eine Rechnung erteilt und die Betreuungskosten in Form des Kilometergeldes auf das Konto des Betreuers überwiesen werden. Die Rechnung sowie die Zahlungsnachweise sind auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen.

Die Rechnung der Großeltern muss übrigens nicht den umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Eine Quittung über Nebenkosten steht nach Auffassung der Finanzverwaltung einer Rechnung gleich, wenn sie genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält.

8. Unterstützung eines studierenden Kindes

Erwachsen den Eltern Aufwendungen für den Unterhalt eines (unterhaltsberechtigten) Kindes, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.000 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern abgezogen werden.
Abzugsvoraussetzung ist, dass dem Unterhaltsverpflichteten kein Kinderfreibetrag oder Kindergeldanspruch zusteht und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte der unterhaltenen Person vermindern den o. g. Abzugs(höchst)betrag soweit sie 624 € jährlich übersteigen.
Das Sächsische Finanzgericht hatte nun einen Fall zu entscheiden, in welchem die Eltern an ihre über 25-jährige studierende Tochter Unterhaltsleistungen gezahlt hatten. Das Besondere an dem Fall war, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten in einer Haushaltsgemeinschaft wohnte. Der Lebensgefährte selbst war berufstätig – die Haushaltskosten teilten sich das Paar jedoch.
Das Finanzamt geht in einem solchen Fall regelmäßig davon aus, dass auch der Lebensgefährte Aufwendungen für den Unterhalt der Partnerin trägt. Daher wird dieser einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt. Zufolge ist, dass der Höchstbetrag von derzeit 9.000 € im Kalenderjahr praktisch aufzuspalten ist. Von daher können die Eltern nur die Hälfte dieses Höchstbetrags steuermindernd geltend machen.
Dies sah das sächsische Finanzgericht anders: Eine Aufteilung des Höchstbetrags sei nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistungen hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Eine solche Unterhaltspflicht trifft nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie.
Zudem wurden der Tochter aufgrund des Zusammenlebens mit dem Lebenspartner in einem Haushalt auch keine Sozialleistungen aus der Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gekürzt. Dass die Tochter aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenzen der Eltern nicht BAföG-berechtigt war sah das Finanzgericht als unbeachtlich an.
Von daher sei die nur hälftige Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen der Eltern abzulehnen, diese können vielmehr ihre Unterhaltsaufwendungen bis zur Höchstbetragsgrenze im Jahr steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt hat gegen diese Entscheidung zwar Revision beim BFH eingelegt, bis zu einer Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts sollte jedoch der volle Unterhaltsbetrag in entsprechende Fällen geltend gemacht und ablehnende Bescheide des Finanzamts durch Einspruch offengehalten werden.


9. Wegzug in die Schweiz steuerlich bald mit weniger Hürden?

Die Wegzugsbesteuerung
Besitzt eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften, so unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne der Besteuerung. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Mindestbeteiligungsquote von 1% innerhalb der letzten fünf Jahre) auch, wenn sich die Anteile im Privatvermögen befinden.
Durch den Wegzug in einen anderen Staat kann die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Person aber enden. Dadurch kann u.U. wiederum deutsches Besteuerungsrecht an etwaigen Veräußerungsgewinnen der Kapitalgesellschaftsanteile im Privatvermögen verloren gehen.
Um dies zu verhindern, schuf der Gesetzgeber bereits in den 1970er Jahren die sog. „Wegzugsbesteuerung“. Seitdem wird in diesen Fällen bei natürlichen Personen, die insgesamt mindestens zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile fingiert. Somit kann der Wegzug eine nicht unerhebliche Steuerbelastung auslösen.

Hinweis:
Neben dem Wegzug existieren noch weitere Ersatztatbestände, die ebenfalls eine Besteuerung nach sich ziehen können. Beispielsweise ist die unentgeltliche Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf im Ausland lebende Kinder steuerlich häufig nicht unproblematisch.

Wegzug in einen EU-/EWR-Staat
Aufgrund der europäischen Grundfreiheiten besteht bei EU-/EWR-Sachverhalten ein Diskriminierungsverbot. Ist der Wegzügler daher Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates und erfolgt der Wegzug ebenfalls in einen EU-/EWR-Staat, so setzt das Finanzamt die durch die Wegzugsbesteuerung ausgelöste Einkommensteuer zwar fest. Die Steuer wird aber von Amts wegen zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet. Die tatsächliche Steuerbelastung entsteht dann oft erst Jahre später, wenn die Stundung aufgrund eines bestimmten Widerrufstatbestands (z.B. tatsächliche Veräußerung der Anteile) widerrufen wird. Damit wird eine weitgehende Gleichbehandlung zum Steuerinländer erreicht.

Hinweis:
Auch für die bereits erwähnten Ersatztatbestände wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung gewährt.

Wegzug in einen Drittstaat
Sind die o.g. Bedingungen nicht erfüllt, beispielsweise weil der Wegzug in einen Drittstaat (z.B. USA) erfolgt, so kommt eine Stundung nur in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte bedeuten würde oder ein späterer Rückumzug geplant ist. Die Stundung würde dann grundsätzlich nur für fünf Jahre (in Teilbeträgen) und nur auf Antrag gegen Zinsen und gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Sonderfall Schweiz?
Aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit (FZA) nimmt die Schweiz unter den Drittstaaten einen Sonderstatus ein. Beispielsweise besteht auch hier ein Diskriminierungsverbot.
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des FG Baden-Württemberg kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den europäischen Grundfreiheiten auf die im FZA normierten Freizügigkeitsrechte im Verhältnis zur Schweiz übertragen werden.
Dass Deutschland beim Wegzug in die Schweiz Steuern erhebe, entfalte nach Ansicht der Richter beim FG Baden-Württemberg „zumindest abschreckende Wirkung“ vor einem solchen Umzug. Dies behindere somit die Freizügigkeit im Verhältnis zur Schweiz. Die Wegzugsbesteuerung sei daher europarechtswidrig.

Das Verfahren liegt derzeit beim EuGH. Sollte der EuGH die Rechtsauffassung des FG Baden-Württembergs stützen, wären Wegzüge in die Schweiz aus steuerlicher Sicht in vielen Fällen deutlich weniger problematisch als bisher.

10. Sind die Zinsen von 6% auf Steuernachforderungen bzw. -erstattungen verfassungsgemäß?

Verzinsung von Steuernachforderungen- bzw. erstattungen
Der Zinslauf für Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuer festgesetzt wurde. Beispielsweise beginnt also der Zinslauf einer Steuerfestsetzung für das Jahr 2015 grundsätzlich mit Ablauf des 31.03.2017. Ergeht (oder ändert) sich der Steuerbescheid 2015 nach diesem Datum, so werden Zinsen auf die Steuernachforderung bzw. –erstattung erhoben. Die Zinsen betragen je vollen Monat 0,5 % - somit 6 % pro Jahr.
Die Verzinsung soll dabei u.a. der Abschöpfung von Zinsvorteilen dienen. Keine Rolle spielt es aber, warum die Steuerfestsetzung „so spät“ erfolgte. Auf ein Verschulden der Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Zinsen werden beispielsweise auch festgesetzt, wenn das Finanzamt wegen Unterbesetzung viele Monate zur Bearbeitung der Steuererklärung benötigt.

Problemfall Außenprüfungen
Außenprüfungen beginnen oft erst Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der geprüft wird. Nicht selten zieht sich auch die Prüfung (z.B. wegen Krankheit des Prüfers) über einen längeren Zeitraum hin.
Kommt es dann aufgrund der Betriebsprüfung zu Steuernachforderungen, führen die Nachzahlungszinsen aufgrund der langen Zinslaufzeiten häufig zu erheblichen zusätzlichen Belastungen. Sie können in Extremfällen sogar die eigentliche Steuerforderung übersteigen.

Neue Musterklage anhängig
Der Bund der Steuerzahler unterstützt derzeit ein Verfahren vor dem BFH, bei dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen geklärt werden soll. Argument: Der Unterschied des Zinssatzes von 6 % zum realen Zinsniveau sei inzwischen so groß, dass die von der Verzinsung mit dem Zinssatz von 6 % ausgehende wirtschaftlich ungleiche Wirkung das zulässige Maß überschreite. Auch Typisierungs- und Vereinfachungsgründe könnten den Zinssatz in diesem Zeitraum nicht mehr rechtfertigen.
Zwar sind frühere Verfahren beim BFH bzw. dem BVerfG alle gescheitert. Die Hoffnung stirbt jedoch bekanntlich zuletzt. In betroffenen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Hinweis:

Wer eine Steuererstattung vom Finanzamt erhält, wird sich i.d.R. über die vergleichsweisen hohen Zinsen von 6 % pro Jahr freuen. Ein Einspruch ist hier nicht erforderlich.

 

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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